BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 292/08 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.067,37 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 , 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn das Be-schwerdegericht bei der Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verfahrensgrundrechte verletzt hat ( BGHZ 151, 221 , 227 m.w.N.). Die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechts-schutzes ( Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf 2 - 3 - rechtliches Geh366r ( Art. 103 Abs. 1 GG ) gebieten es, den Zugang zu den Gerich-ten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in un-zumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu er-schweren ( BVerfG NJW-RR 2002, 1004 ; BGHZ 151, 221 , 227; BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - XII ZB 270/04 , FamRZ 2006, 192 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf-grund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollm344chtig-ten versagt werden, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Ber374cksichtigung der Entscheidungspra-xis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste ( BVerfG aaO; NJW 2004, 2583 , 2584; BGH, Beschl. v. 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 , NJW 2006, 2638 Rn. 3; jeweils m.w.N.). 2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, dass die Kl344gerin ein ihr nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevoll-m344chtigten nicht ausger344umt hat, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Anwalts im Ergebnis nicht 374berspannt. 3 a) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, zu einer wirksamen Ausgangskontrolle geh366re eine Anordnung des Prozessbevollm344chtigten, die gew344hrleiste, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines je-den Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten B374rokraft 374berpr374ft wird, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiterinnen im 334b-rigen angewiesen sind, Notfristen im Falle einer 334bermittlung des Schriftsatzes per Telefax erst nach Kontrolle des Sendeberichts im Fristenkalender zu l366-schen. 4 - 4 - b) Ein Verschulden des Prozessbevollm344chtigten liegt darin, dass er - ungeachtet einer allgemeinen Anweisung, fristgebundene Schrifts344tze grund-s344tzlich per Telefax zu 374bermitteln - im konkreten Fall die zust344ndige Mitarbeite-rin nicht daran erinnerte, die Berufungsschrift vorab per Telefax zu versenden. Hierzu h344tte Anlass bestanden, nachdem der von ihm diktierte Zusatz "vorab per Telefax" auf der Berufungsschrift nicht angebracht war, als sie ihm zur Un-terzeichnung vorgelegt wurde. Die W374rdigung des Berufungsgerichts, eine sol-che Erinnerung sei veranlasst gewesen, weil aus der Akte zu ersehen sei, dass in erster Instanz alle per Telefax 374bermittelten Schrifts344tze diesen Zusatz ent-hielten, w344hrend er auf den nur per Post 374bersandten Schrifts344tzen gefehlt ha-be, ist unter zul344ssigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 5 Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 12.09.2008 - 1 O 91/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 U 160/08 -
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