BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 292/14 vom 8. Juli 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1 Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf ei ne betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein Betreuerwechsel abgelehnt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 138/13 - FamRZ 2014, 1191). BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14 - LG Duisburg AG Mülheim an der Ruhr - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2015 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde n der w eiteren Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 7. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwer dewert: 5.000 Gründe: I. Die Beteiligten zu 2 und 3 , Tochter und Enkelin der Betroffenen, bege h- ren einen W echsel deren Betreuers . Sie haben angeregt , anstelle ein es Berufsbetreuers ( des Beteiligte n zu 1 ) die Enkelin der Betroffenen zur Betreuerin zu bestellen. Das Amtsgericht hat einen Betreuerwechsel abgelehnt. Das Landgericht hat die Beschwerde n der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig verworfen. Hiergegen richte n sich ihre z u- gelassene n Rechtsbeschwerde n . 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerden sind begr ündet. 1. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass nahe Angehörige im Sinne von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die Ablehnung ihrer Anregung, e i- nen Betreuer nach § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen, keine Beschwerdeb e- rechtigung haben, weil sie nicht in einem eigenen Recht unmittelbar verletzt seien. D a s gelte auch, wenn ein Angehöriger das Ziel verfolge, selbst als neue r Betreuer bestell t zu werd en. In solchen Fällen richte sich die Beschwerdeb e- rechtigung anders als bei der erstmaligen Bestellung eines Betreuers allein nach § 59 Abs. 1 FamFG. Bei der Ablehnung eines Betreuerwechsels handle es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 303 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG . 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Der Senat hat zwischenzeit lich entschieden, dass der Kreis der En t- scheidungen, die Gegenstand einer Beschwerde des durch § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG privilegierten Personenkreises sein können, durch die Neuregelung der Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in § 303 Abs. 2 Nr. 1 Fam FG in gleichem Umfang eine Erweiterung erfahren hat wie das Beteiligungs - und B e- schwerderecht der Betreuungsbehörde durch die Regelungen in § 303 Abs. 1 FamFG und § 274 Abs. 3 FamFG. Deshalb erstreckt sich die Beschwerdeb e- fugnis nahe r Angehöriger nach § 30 3 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch auf eine b e- treuung s gerichtliche Entscheidung, mit der ein von ihnen angeregter Betreue r- wechsel vom Amtsgericht abgelehnt worden ist. Wegen der weiteren Einzelhe i- ten wird auf den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 verwiesen (XII ZB 13 8/13 - FamRZ 2014, 1191 Rn. 9 ff.). 3 4 5 6 - 4 - b) Auf dieser rechtlichen Grundlage kann die Entscheidung des Landg e- richts keinen Bestand haben. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Beteiligten zu 2 und 3 im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 3 03 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligt wurden (vgl. zur Form der Beteiligung Senatsb e- schluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11). Zwar können sich die Beteiligten zu 2 und 3 nicht auf eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG berufen . Jedoch steht ihnen die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Seite, sofern die Beschwerde im Interesse des Betroffenen er folgt. Ob dem - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts so ist, wird das Landgericht noch zu prüfen haben. 3. Dan ach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben . Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache noch nicht entsche i- dungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). S ie ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen. Dose Weber - Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 25.03.2014 - 5 XVII 309/13 - LG Duisburg, Entscheidung vom 07.05.2014 - 12 T 94/14 - 7 8
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