ECLI:DE:BGH:2018:141118BXIIZB292.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 292/15 vom 1 4. November 201 8 i n der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 48; WRV Art. 109 Abs. 3; GG Art. 123; AEUV Art. 21 a) Vom Anwendungsbereich des Art. 48 Satz 1 EGBGB ist ni cht nur der mit einem statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusa m- menhängende Namenserwerb erfasst, sondern auch der Namenserwerb, der auf einer gerichtlichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht. b) Die von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelöste Annahme einer deutsc h- sprachigen Adelsbezeichnung ist mit dem Rechtsgedanken des gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV grundsätzlich nicht vereinbar. c) Die f rei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namens änderung (hier: "deed poll" nach englischem Recht) verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn die Namensänderung von der Motivation getragen ist, den gewählten N a- men (auch) in Deutschland führen zu können und damit den Anschein der Zug e- hörigkeit zu einer vermeintlich hervorgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken; unter diesen Voraussetzungen ist dem gewählten Namen auch nach A bwägung mit dem Personenfreizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV regelmäßig die Anerke n- nung zu versagen. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - OLG Nürnberg AG Nürnberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4 . November 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Ric hter Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss des 1 1 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28 . Mai 201 5 wird auf Ko s- ten d er Antragstellerin zurückgewie sen. Wert: 5.000 Gründe: A . Die Antragstellerin wurde am 4. April 1983 als deutsche Staatsangehör i- ge geboren. Im Geburtenregister des Standesamts E. wurde ihre Geburt mit den Vornamen " Silke Nicole " und dem Familien namen " Vo " beurkundet. Im Jahr 1999 verlegte die A ntragstellerin ihren Wohnsitz nach London. Nach Abschluss ihrer dort absolvierten Berufsausbildung war sie in verschied e- nen Ländern als selbständige Ball ettl ehrerin tätig; ihr gewöhnlicher Aufenthalt verblieb in dieser Zeit durchgehend im Vereinigten König reich. I m Oktober 2011 erwarb die Antragstellerin durch Einbürgerung zusätzlich die britische Staat s- angehörigkeit. Während eines beruflich veranlassten Aufenthalts in der Schweiz gab sie im Dezember 2011 gegenüber der britischen Botschaft in Bern eine eins eitige Erklärung zur Namensänderung ( " deed p oll " ) ab , wo nach sie ihren 1 2 - 3 - Namen in " Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein " änder e. Unter di e- sem Namen, unter dem ihr am 17. April 2013 auch ein britischer Reisepass ausgestellt worden war, schloss d ie Antragstellerin am 21. Mai 2013 in England die Ehe. Aus d ieser Ehe sind männliche Zwill inge hervorgegangen, die am 15. August 2014 i n London geboren wurden. Am 19. August 2014 änderte der Ehemann der Antragstellerin seinerseits durch " deed p oll " seinen bi sher gefüh r- ten Namen " George Wa " in " Jörg Alexander Leopold Graf von Fü rstenstein " . Am gleichen Tage wurden die Kinder mit den Vornamen " Vincent Louis Alexander " bzw. " Raphael Julius Frederick " und dem Familiennamen " Graf von Fürstenstein " im örtlichen Reg ister für Geburte n - und Sterbefälle eingetragen. D ie Antragstellerin hat gegenüber dem zuständigen Standesamt unter Bezugnah me auf Art. 48 EGBGB in öffentlich beglaubigter Form erklärt , dass der von ihr nach britischem Recht gewählte Name in das deutsche Persone n- standsregister eingetragen werden solle. Das Standesamt hat die begehrte Ei n- tragung verweigert. D en anschließenden Antrag der Antragstellerin, das Sta n- desamt zur Fortschreibung des sie betreffenden Geburten eintrag s dahingehend anzuweisen, dass ihr e Vorname n " Silia Valentina Mariella " und ihr Familien - name " Gräfin von Fürstenstein " laute, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist vor dem Oberlandesg e- richt erfolglos geblie ben. H iergegen richte t s ich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antra g- stellerin, die weiterhin das Ziel verfolgt, das Standesamt zur erstrebte n For t- schreibung de s Geburteneintrages anzuweisen. 3 4 - 4 - B. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefo chtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, ha t in der Sache aber keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat seine , unter anderem in FamRZ 201 5, 1655 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Das Begehren der Antragstellerin nach Fortschreibung des Geburts - registers scheitere schon daran, dass der von ihr beanspruchte Phantasie - name nicht dem Geburtsnamen im Sinne des deutschen Per sonenstands - und Namensr echts entspreche. Das englische Recht unterscheide zwischen dem bei Geburt erworbenen " legal name " und dem später angenommenen " conventional name " . Vergleichbar mit dem Geburtsnamen nach deutschem Recht sei nur der " legal name " , de r durch spätere Namensänderungen nur überlager t , nicht aber verdräng t werde. Zudem sei Art. 48 EGBGB auf isolierte Namensänderungen, die allein auf der freien Entschließung des Namensträgers beruhten, nicht anzuwenden. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe sich mit der Einführung des Art. 48 EGBGB darauf beschränken wollen, die Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um zu se t- zen . Die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe sich aber nur mit einem Namenserwerb aufgrund familienrechtlicher Vorgänge (Geburt, Adoption) und die dadurch entstandene hinkende Namensführung b e- 5 6 7 8 - 5 - fasst . Daraus ergebe sich keine Verpflichtung für den nationalen Gesetzgeber, auch freiwillig gewählte hinkende N amensverhältnisse und selbst geschaffene Hindernisse für die Freizügigkeit zu beseitigen. Isolierte öffentlich - rechtliche Namensänderungen mögen aus europarechtlichen Gründen in den Anwe n- dungsbereich von Art. 48 EGBGB einzubeziehen sein, wenn sie ohne oder g e- gen den Willen des Betroffenen erfolgt seien. Das sei bei einem " deed poll " nach englischem Recht aber nicht der Fall . Jedenfalls verstoße die Wahl eines frei gewählten Phantasien amen s gegen den ordre public . Es gehöre zu den wesentlichen Grundlagen d es deutschen Namensrechts, dass Namen von der Rechtsordnung verbindlich zugewiesen und Namensänderungen von de n Sonderfällen des Namensän - derungsgesetzes abgesehen nur im Zusammenhang mit statusrechtlichen Veränderungen möglich seien. Die ihm zugewies ene Ordnungsfunktion könne ein Name nur dann erfüllen, wenn er sich nur ausnahmsweise ändere. Erst recht könne kein frei gewählter Name anerkannt werden, der eine Adelsb e- zeichnung enthalte. Der Europäische Gerichtshof habe anerkannt, dass das in der österr eichischen Verfassung verankerte Verbot der Führung von Adelsb e- zeichnungen die Beeinträchtigung der Freizügigkeit durch eine hinkende N a- mensführung rechtfertige. Ebenso wie das österreichische Adelsaufhebungsg e- setz diene auch der nach Art. 123 GG als ein faches Bundesgesetz weiterge l- tende Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV der Verwirklichung der Gleichheit aller Bü r- ger. Die Absch affung des Adelsstandes in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV habe zwangsläufig dazu geführt, dass keine neuen Adelsbezeichnungen mehr e r- worben werden konnten. Nur bestehende und bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung im Jahr 1919 namensähnlich verwendete Adelsbezeichnu n- gen hätten seither als Namensbestandteile aufgrund familienrechtlicher Vo r- gänge weiterverwen det werden können. Das mit Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV verbundene Verbot der Verleihung von Adelsbezeichnungen gelte auch für die 9 - 6 - Gewährung eines Adelstitels als Namensbestandteil im Wege einer Namen s- änderun g. Könnten auf dem Weg des Art. 48 EGBGB frei gewählte oder erfu n- dene Adelsbe zeichnungen ebenfalls zu Namensbestandteilen werden, würde die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gegen die Möglichkeit des Ne u- erwerbs von Adelstiteln konterkariert. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung zwar nicht in sämtlichen Punkten der Begründ ung, jedenfalls aber im Ergebnis stand. 1. Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie g e- mäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Stande s- amt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitglie d- st aat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregi s- ter eingetragenen Namen wählen. Anders als das Beschwerdegericht meint, liegen d ie Voraussetzungen für eine Namenswahl nach dieser Vorschrift vor - be haltlich der gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB vorzunehmenden Prüfung des ordre public bei der Antragstellerin vor. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht die konkrete Art des Namenserwer bs einer Anwendbarkeit von Art. 48 Satz 1 EGBGB unter den hier obwaltenden Um ständen nicht entgegen. Art. 48 EGBG B dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Beeinträchtigung der im Primärrecht der Europäischen Union garantier - ten Grundfreiheiten insbesondere des Unionsbürgerrechts auf Fre izügigkeit (Art. 21 Abs. 1 AEUV) durch eine Verpflichtung zur Führung untersch iedlicher Namen in den Mitglied staaten der Europäischen Union ( " hinkende Namensfü h- 10 11 12 - 7 - rung " ). Wegen des unein geschränkten Wortlauts des Art. 48 Satz 1 EGBGB wird nach allgemeiner A nsicht nicht nur der mit einem statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende Namense r- werb vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst, sondern auch der N a- menserwerb, der auf einer gerichtlichen, behördlichen und pri vatautonomen Namensänderung beruht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1 532, 1533; MünchKommBGB/Lipp 7. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 13; Staudinger/Hausmann BGB [Neubearbeitung 2019] Art. 48 EGBGB Rn. 22; jurisPK - BGB /Janal [Stand: 15. Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 4; BeckOGK/Kroll - Lu dwigs [Stand: Januar 2018] Art. 48 EG BGB Rn. 45; BeckOK BGB/ Mäsch [Stand: August 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 10; Pa landt/Thorn BGB 77. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 1; Hepting/Dutta Familie und Per sonenstand 2. Aufl. Rn. II - 440; Mankowski StAZ 20 14, 97, 105; Wall FamRZ 2015, 1658 f. und StAZ 2015, 41, 44). Weder d ie aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Genese des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine h iervon abweichende Beurteilung. aa) Es ist im Ausgangspunkt freilich zutreffen d, dass die Einführung des Art. 48 EGBGB unmittelbar durch das Urteil des Europäischen G erichtshofs in der Rechtssache " Grunkin und Paul " veranlasst worden ist, welches den Fall einer kollisionsrechtlich bedingten Namensspaltung beim Geburtsnamen für ein in Dänemark lebende s Kind deutscher Staatsangehörigkeit zum Gegenstand hatte (vgl. EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 Rs. C - 353/06 - FamRZ 2008, 2089 , Grunkin/Paul ). Der neue Art. 48 Satz 1 EGBGB sollte nach der Begrü n- dung des Regierungsentwurfs v om 10. August 2012 im deutsche n Namen s- recht eine Rechtsgrundlage für die Eintragung eines im EU - Ausland erworb e- nen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namens in solchen Fällen bieten , die dem vom Europäischen Gerichtshof in sei nem Urteil " Grunkin und Paul " entschiedenen Sachverhalt entspre chen (vgl. BR - Drucks. 468/12 S. 13 f. = BT - Drucks. 17/11049 S. 12). 13 - 8 - Das Problem einer möglichen Erstreckung des Anwendungsberei chs von Art. 48 Satz 1 EGBGB auf einen von familienrechtlichen Statusereign issen u n- abhängigen Namenserwerb ist schon im Gesetzgebungsverfahren erkannt wo r- den. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 hat der Bundesrat unter anderem die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 48 EGBGB bei öffentlich - rechtlichen Namensänder ungen im EU - Ausland aufgeworfen ( vgl. BT Drucks. 17/11049 S. 15). Die Bundesregierung betonte in ihrer Gegenäuß e- rung vom 17. Oktober 2012 erneut, dass Art. 48 EGBGB geeignet sei, diejen i- gen Sachverhalte zu bewältigen, die dem vom Europäischen Gerichtshof i n der Rechtssache " Grunkin und Paul " entschiedenen Sachverhalt entsprächen. Im Übrigen hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung von einer näheren Befassung mit den in der Stellungnahme des Bundesrats enthaltenen Fragen ausdrücklich abgesehen, zumal " diese durch den Wortlaut, die ausführliche B e- " würden (vgl. BT - Drucks. 17/11049 S. 17). De n Gesetzesmaterialien lässt sich hiernach all enfalls en t- nehmen, dass der Gesetzgeber bei der Frage nach der rechtlichen Behandlung isolierter Namensänderungen keine abschließende Beurteilung vornehmen und ihre Beantwortung der Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung überla s- sen wollte (zutreffend Wal l FamRZ 2015, 1658, 1659). Von einer bewusst g e- troffenen Entscheidung des Gesetzgebe rs gegen die Anwendung von Art. 48 Satz 1 EGBGB auf Fälle des isolierten Namenserwerbs ohne Zusammenhang mit familienrechtlichen Statusvorgängen kann nicht ausgegangen werd en. bb ) Die vom Beschwerdegericht für richtig gehaltene teleologische R e- duktion des Art. 48 EGBGB dahingehend, dass zumindest ein privatauton o- mer Namenserwerb vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst sei, beruht darüber hinaus auf der rech tlichen Prämisse , die unionsrechtlichen G e- währlei s tungen schützten ein en solcherart erworbenen Namen nicht. Dieser 14 15 - 9 - Annahme ist durch die nach Erlass der Beschwerdeentscheidung fortgefüh r- te Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Beschränkung d er un i- onsrechtlichen Freizügigkeit durch hinkende Namensführung der Boden entz o- gen worden. Wie der Europäische Gerichtsho f in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2016 ausgeführt hat, soll allein die Freiwilligkeit der Namensänderung für sich genommen keine Bes chränkung de s Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 Abs. 1 AEUV rechtfertigen. Deutsche Behörden können deshalb die Anerke n- nung eines von einem deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mi t- gliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig erworbenen Namens nicht allein aus dem Grund verweigern, dass diese Namensänderung ohne Zusamme n- hang mit statusrechtlichen Vorgängen allein aus persönlichen Gründen vera n- lasst worden ist (vgl. EuGH Urteil v om 2. Juni 2016 Rs. C - 438/14 FamRZ 2016, 1239 Rn. 52 ff., Bogendorff v on Wolffersdorff) . b ) D er Name der Antragstellerin, die sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegt dem deutschen Sachrecht . Die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts ist nach den Vorschriften des deutschen inte rnationalen Privatrechts zu be stimmen (BT - Drucks. 17/11049 S. 12 ; vg l. auch Senatsbeschluss vom 26. April 2017 XII ZB 177/16 FamRZ 2017, 1179 Rn. 1 2 ff. ). Besitzt der Namensträger auch die deutsche Staatsa n- gehörigkeit, ergibt sich die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts bei Doppel staatlern jedenfalls aus Art. 10 Abs. 1 EGBGB iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB , wonach der deutschen Staatsangehörigkeit der prinzipielle Vorrang einzuräumen ist. Ob und inwieweit die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU - Mitglied - staates im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV rechtl i- chen Bedenken begegnet (offengelassen im Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 XII ZB 180/12 FamRZ 2014, 741 Rn. 14) , braucht bei der Prüfung der Voraussetzun gen für die Anwendung von Art. 48 EGBGB nicht weiter erörtert 16 - 10 - zu werden. Denn im Rahmen des Art. 48 EGBGB ruft d ie bevorzugte Berüc k- sichtigung der deutschen Staatsangehörigkeit keine an die Staatsangehörigkeit angeknüpfte und nach Art. 18 AEUV unzulässige Behinderung bei der Wah r- nehmung d er unionsrechtlichen Grundfre iheiten hervor, sondern sie eröffnet im Gegenteil einem Doppelstaatler ungeachtet seiner effektiven Staatsang e- hörigkeit den Zugang zu eine m beso nderen Namenswahl recht , mit de m die auf hinkende r Namensführung beruhende Beschränkung seiner Grundfreiheiten gerade beseitigt werden kann (vgl . jurisPK - BGB/Janal [Stand: 15. Janu ar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 3 Fn. 4 ) . c) Nach den Feststellungen des Beschw erdegerichts hat te die Antra g- ste l lerin ungeachtet ihrer beruflichen Auslandstätigkeit im Zeitpunkt des N a- menserwerbs durch " deed poll " im Dezember 2011 ihren Daseinsmittelpunkt in London. Sie hat deshalb ihren Namen während eines gewöhnlichen Aufenthal ts im V ereinigten Königreich erworben. d) Schließlich ist der von der Antragstellerin im Wege des " deed poll " e r- worbene Name im Vereinigt en Königreich auch registriert. Art. 48 Satz 1 EGBGB erfordert die Eintragung des im EU - Ausland e r- worbenen Namens in einem dortigen " Personenstandsregister " . Darunter fallen nach allgemeiner Ansicht alle Register eines Mitgliedstaates sowie die aus di e- sen Registern erteilte n Auszüge, die verbindlich über den Personenstand und den zivilrechtlichen Namen einer Person A uskunft geben und dies auch haup t- sächlich bezwecken (vgl. MünchKommBGB/Lipp 7. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 14 ; jurisPK - BGB/Janal [Stand: 15. Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 4; BeckOK BGB /Mäsch [Stand: August 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 7 ; Hepting/Dut ta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. II - 439; Dutta FamRZ 2016, 1213, 1216; Wall StAZ 2015, 41, 46; Freitag StAZ 2013, 69, 70 ) . Zum Nachweis der Re - gistrierung kann die Vorlage eines Passes (oder eines vergleichbaren Auswei s- 17 18 19 - 11 - dokuments) ausreichen, weil dieser von der zuständigen Behörde in der Regel aufgrund von Angaben in amtlichen R egistern ausgestellt wird (Wall StAZ 2015, 41, 46; Freitag StAZ 2013, 69, 70) . Gemessen daran ist die Beurteilung gerechtfertigt, dass der durch " deed poll " gewählte Name " Silia Valenti na Mariella Gräfin von Fü rstenstein " im Ver - einigten Königreich als Name der Antragstellerin im Sinne des Art. 48 Satz 1 EGBGB registriert ist. Die Antragstellerin hat einen auf diesen Namen laute n- den britischen Reisepass vorgelegt und darüber hinaus nachg ewiesen, dass sie mit diesem Name n sowohl in ihrer Heiratsurkunde als auch in der Geburtsu r- kunde ihre r beiden Söhne eingetragen ist. 2. Die begehrte Fortschreibung des Geb urtenregisters kommt gleichwohl nicht in Betracht . D enn die Wahl des Name ns " Silia Valentina Mariella Gräfin von Fü rstenstein " ist jedenfalls wegen des Namensbestandteils " Gräfin von " mit wesentlichen Grundsätze n des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB) , und auch eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung dieses Namens besteht nicht . a) Eine von familienrechtlichen Statusvorgängen vollständig losgelöste Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung verstößt gegen d en Rechtsgedanken des gemäß Art. 123 GG als einfaches Bunde s- recht fortgeltenden (vgl. BGBl. III Gliederungsnummer 401 - 2) Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV. aa) Der noch heute geltende Rechtszustand bezüglich der namensrech t- lichen Behandlung von Adelsbezeichnungen beruht auf Art. 109 Abs. 3 WRV, der den folgende n Wortlaut hat: 20 21 22 23 - 12 - " Öffentlich - rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. " Während Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV einen bloßen Progr ammsatz en t- hielt, der an die Gesetzgebung des Reichs und der Länder gerichtet war , schaf f te Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV bezüglich der namensrechtlichen Behan d- lung von Adelsbezeichnungen un mittelbar geltendes Recht. Dem ersten Hal b- satz des Art. 109 Abs. 3 Sa tz 2 WRV konnte entnommen werden , dass vormals adelige Namen nicht mehr nach den Hausgesetzen der ehemaligen Adelsg e- schlechter oder einem allgemeinen Adelsrecht übertragen werden, sondern dem namensrechtlichen Regime des allgemeinen bürgerlichen R echts unt e r- worfen sind (vgl. RGZ 103, 190, 194). Durch das im zweiten Halbsatz von Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ausgesprochene Verbot der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen wurde unmittelbar eine Regelungsaufgabe aus de m auf die A ufhebung von Standesvorrechten ge richteten Programm des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV umgesetzt (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129 ; Dumoulin Die Adelsbezeichnung im deutschen und au s- ländi schen Recht [1997] S. 77 ) . Entstehun gsgeschichtlich stellt Art. 109 Ab s. 3 Satz 2 WRV dabei einen Kompromiss zwischen adelsfeindlichen und konservativen Strömung en im Ve r- fassungs gebungsverfahren dar . Ein Antrag, die Führung von Adelsbezeichnu n- gen im Namen wie nach dem Ersten Weltkrieg beispielsweise in Österreich oder in d er Tschechoslowakei geschehen generell zu verbieten , fand weder im Verfassungsausschuss noch in der verfassunggebenden Nationalversammlung eine Mehrheit , weil hierin ein Eingriff in wohlerworbene Namensrechte der Tr ä- ger ehemaliger Adelsprädikate gesehen wurde (vgl. RGZ 113, 107, 109 ff; Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129 Fn. 6). Die 24 25 - 13 - endgültige Fassung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV brachte die unterschiedl i- chen Interessen in der Weise zum Ausgleich, dass die Neuverleihung von Adels bezeichnungen verboten wurde, jedoch d emjenigen Personen kreis , d er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der W eimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 berechtigterweise eines der früheren Adelsprädikate erworben hatte, die Weiterführung der zu einer bloßen Si lbe des bürgerlichen Familienn amens he r- abgestuften Ad elsbezeichnung gestattet wurde. bb) Bereits kurz nach dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung entwickelte sich in Schrifttum, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis eine Kontroverse über die Rei chweite des in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV statuierten Verbots der Neuverleihung von Adels bezeichnungen . Diese entzündete sich insbesondere an der Streitfrage, ob die Änderung eines Namens ohne Adel s- bezeichnungen in einen Namen mit Adelsbezeichnungen nach d en seinerzeit landesrechtlich geregelten Vorschriften über die öffentlich - rechtliche Namen s- änderung rechtlich überhaupt noch zulässig war. Teilweise wurde die Annahme von Namen mit Adelsbezeichnungen im Wege der öffentlich - rechtlichen N a- mensänderung al s Durchbrechung de s reichsrechtlichen Verbots der Neuve r- leihung von Adelsbezeichnungen nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV angesehen und deshalb für unzulässig erachtet (vgl. KG OLGRspr. 4 2 [1922 ] , 93 Fn. 1; Baring LZ 1922, S p. 89, 93 f. unter Hinweis auf eine n Erlass des Reichsminist e- ri ums des Innern vom 10. Oktober 1921 ; Rensch Der adelige Name nach deut schem Recht [1931] S. 245 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus dem zei t- genössischen Schrifttum; ähnlich Rademacher Das Recht des Artikels 109 A b- satz 3 der Reich sverfassung vom 11. August 1919 [1927] S. 88: Umgehung des Verleihungsverbots) . Die Gegenansicht begründete ihre abweichende Auffa s- sung insbesondere mit der Gleichstellung von " bürgerlichen " und " adeligen " Namen im öffentlich - rechtlichen Namensrecht und da mit, dass die Weimarer Reichsverfassung den Begriff der " Verleihung " ohne Sinnänderung dem früh e- 26 - 14 - ren Adelsrecht entnommen ha be und sich das Verbot des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV daher lediglich auf den Neuer werb von Adels bezeichnungen durch einen vom Willen des Beliehenen unabhängigen landesherrlichen Gnadenakt beziehe (vgl. RGZ 109, 243, 253; Anz DJZ 1920 Sp. 899, 901; Rietzs ch VerwArch 28 [1921], 323, 328 f.; Opet JW 1925, 2115, 2117). Doch auch Ve r- treter der Auffassung, die eine öffentlich - rechtliche Name nsänderung nicht vom unmittelbaren Anwen dungsbereich des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV erfasst s a- hen, maßen dem verfassungsmäßigen Verbot der Neuverleihung von Adelsb e- zeichnung en auf dem Gebiet der öffentlich - rechtlichen Namensänderung B e- deutung bei; es müsse jedenfalls der Anschein vermieden werden, dass die erstrebte Annahme des geänderten Namens nach Gründen und Wirkung d er V erleihung einer Adelsbezeichnung glei chkomme (vgl. Anz DJZ 1920, Sp. 899, 901). Eine vollständig einheitliche Verwaltungspraxis in den Ländern bildete sich bis zum Ende der Weimarer Republik nicht heraus . Überwiegend waren die zuständigen Behörden zurückhaltend bei der Vergabe von Adelsbezeichnungen im Rahmen von Namensänderungen; in mehreren Länder n wurden Ersuchen auf Namensänderung so gar prinzipiell ab gelehnt, wenn der gewünschte Name eine Adelsbezeichnung enthalten sollte (vgl. Nachweise bei Wagner - Kern Staat und Na mensänderung [2002], S. 147 ff.) . cc) In der Bundesrepublik Deutschland knüpfte die Handhabung des nunmehr bundesein heitlich geregelten Rechts der öffentlich - re chtlichen N a- mensänderung in Bezug auf die Gewährung von Namen mit Adelsbezeichnu n- gen an die eher restriktive Praxis aus der Zeit der Weimarer Republik an. Nach der derzeit geltenden und für die Verwaltungsbehör den bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ( NamÄndVwV ) vom 11. August 1980 in der Fassung vom 18. April 1986 soll ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung nur " au s- nahmsweise " gewä hrt werden, was sich " aus dem Normz weck des fortgelte n- 27 - 15 - den Artikels 109 Abs. 3 der Verfassu ng des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 " ergebe (Nr. 53 Abs. 4 Satz 1 und 2 NamÄndVwV ; vgl. davor etwa Nr. VII Ziff. 2 der Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvo rschriften der Bundesr e- gierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen und über die Änderung von Vorna men vom 18. Dezember 1951, GMBl 1951, 267, 272 ). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 1 NÄG gebie tet Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV iVm Art. 123 GG Zurückha l- tung bei der Vergabe von Namen mit Adelsbezeichnungen ( vgl. BVerwG NJW 1997, 1594; BVerwG Beschl uss vom 17. März 1993 6 B 13/93 juris Rn. 2; BVerwG StAZ 1979, 93 ; BVerwG Beschluss vom 8. März 1974 V II B 86.73 juris Rn. 4 ) . Die Gewährung eines Namens mit Adelsbezeichnungen im Wege öffentlich - rechtlicher Namensänderung ist nach dieser Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen , wenn es an einer " besonders gewichtigen sozialen B e- ziehung " zu einem Träg er des gewünschten Namens fehlt ( BVerwG NJW 1997, 1594) . dd) D as dieser Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zugrunde liege n- de Verständnis vo m Regelungsgehalt des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ist nach Ansicht des Senats zutreffend . Es mag zwar richtig sei n, dass d er im zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV verwendete Begriff der " Verleihung " de m bis 1918 für die Gewährung von Adelstiteln maßgeblich gewesenen Adel s- recht entnommen war . Eine insoweit vollständig auf d as überkommene Wor t- verständnis b eschränkte Auslegung würde die Verfassungsbestimmung inde s- sen nahezu bedeutungslos machen. Denn die Verleihung einer Adelsbezeic h- nung durch einen vom Willen des Geehrten unabhängigen und mit öffentlich - rechtlichen Vorteilen verbundenen landesherrlichen Gnadenerweis war unter der durch die Weimarer Reichsverfassung etablierten republikanischen Staat s- form allenfalls noch theoretisch möglich . Angesichts d er grundlegend geände r- ten staatsrechtlichen Verh ältnisse dürfte die Gefahr , dass in der demokrat i- 28 - 16 - schen Republik nach der Beseitigung der Vorrechte de s früheren Adels durch " Verleihung " ein neuer mit Standesvorrechten ausgestatteter Adel ents tehen könnte , nicht als so schwerwiegend eingeschätzt worden sein , als dass allein ihretwegen eine besondere Verfassun gsvorschrift erforderlich erscheinen mus s- te ( vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 246 ) . Daher spricht weitaus mehr für die Annahme , dass Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zumindest in seiner Tendenz jedes staatliche Handeln gerade auf dem Ge - biet der öffentlich - rechtlichen Namensänderung missbilligt , welches zu einer S chaffung von neuen Adelsbezeichnungen oder zum Wiederaufleben erlosch e- ner Adelsbezeichnungen führt, auch wenn diese nur noch Bestandteile des Namens sein können (vgl. Rens ch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 246 f; vgl. zuletzt auch OVG Hamburg StAZ 200 7 , 46, 4 8 ). b) Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeic h- nung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namen s- änderung verstößt im vorliegenden Fall gegen den materiellen ordre public (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB ) . aa) Hierfür reicht es allerdings noch nicht aus, dass der von der Antra g- stellerin gewählte Name wegen zwingend entgegenstehender Vorschriften u n- ter deutsc hem R echt nicht hätte gebildet werden könn en . Vielmehr kommt es darauf an , ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im ko n- kreten Einzelfall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGH Urteile vom 8. Mai 2014 III ZR 371/12 SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 29 mwN und BGHZ 104, 240, 243 = NJW 1988, 2173, 2174 ) . bb) Es muss nicht grundsätzlic h entschieden werden, ob es wie das Beschwerdegericht meint bereits gegen den inländischen ordre public ve r- 29 30 31 - 17 - stößt, wenn ein ausländisches Recht dem Namensträger freie Hand lässt, se i- nen Namen durch private Willenserklärung ( bzw. im Wege eine r gebundenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung ) jederzeit nach Belieben zu ä n- dern, weil die für das deutsche Recht zentrale Ordnungsfunktion des Namens dessen Kontinuität und Stabilität verlangt (OLG Jena StAZ 2016, 116 f.; OLG Naumburg StAZ 2014, 338, 340; Erman/Hohloch BGB 15. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 13; Wall StAZ 2015, 41, 49; Rauscher LMK 2016, 381541; dagegen Staudinger / Hausmann BGB [ Neubearbeitung 2019 ] Art. 10 EGBGB Rn. 163 f. ; jurisPK - BG B/Janal [Stand: März 2017] Art. 10 EGBGB Rn. 39; BeckOK BGB/M äsc h [Stand: August 2018] Art. 10 EGBGB Rn. 13) . Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist aber jedenfalls dann zu bejahen , wenn die isolierte Namensänderung wie es bei der Antragstellerin erkennbar der Fall ist allein v o n der Motivation getragen wird , durch die Führung eines Namens mit Adel s- bezeichnungen den Eindruck der Zugehörigkeit zu einer (vermeintlich) herau s- gehoben en sozialen Gruppe zu erwecken. (1) Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV dient wie bereits seine systematische Stellung bei den Gleichhei tsgrundrechten der Weimarer Reichsv erfassung ve r- deutlicht der Verwirklichung der staatsbürgerlichen Gleichheit (Art. 3 GG) , mi t- hin einem wesentlichen materiellen Grundwert der inländischen Rechtsordnung . Zwar haben die Adelsbezeichnungen mit der Aufhebun g der Standesvorrechte durch die Länder des damaligen Deutschen Reichs ihre ursprüngliche Funktion verloren, die Zugehörigkeit zu einer b estimmten öffentlich - rechtlich privilegierten Bevölkerungsgruppe zu kennzeichnen. Die bloße Abschaffung des Adels als r echtliche r Institution hat aber auch mehrere Generationen nach dem Inkrafttr e- ten der Weimarer Reichsverfassung unzweifelhaft noch nichts daran geändert, dass de n funktionslos gewordenen Adelsbezeichnung en im Namen in der Vo r- stellung breiter Bevölkerungskre ise weiterhin eine besondere soziale und g e- sellschaftliche Bedeutung bei ge messen wird ( vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 32 - 18 - 1532, 1534; OLG Jena StAZ 2016, 114, 116; Voppel NZFam 2014, 1051, 1052; Otto StAZ 2016, 225, 231; vgl. auch BVerwG VerwRspr 1979, 781). E s en t- spricht dem Gebot staatsbürgerliche r Gleichheit, wenn der Staat dem Bestr e- ben Einzelner , sich durch eine isolierte Änderung des Namens den Anschein einer gegenüber anderen Bürgern herausgehobenen sozialen oder gesel l- schaf t lichen Stellung zu geben , sei ne Mitwirkung verweigert. (2) Demgegenüber ist eingewendet worden , dass es der konsequenten Verwirklichung de s Gleichheit sgrundsatzes sogar besser diene , wenn der E r- werb einer Adelsbezeichnung als Namensbestandteil im Wege der isolierten Namensänderung für jedermann eröffnet werden würde , weil die abweichende Handhabung die vermeintliche Exklusivität der Adelsbezeichnungen überhaupt erst absichere (vgl. Dutta FamRZ 2016, 1213, 1218; Otto StAZ 2016, 225, 231 ; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wa thelet vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache C - 438/14 - Bogendorff zu Wolffersdorff , juris Rn. 107 ). D ie Adelsbezeichnung als Namensbestandteil verlöre im Sinne einer fortschreite n- den " Verwässerung " erst dann ihre besondere gesellschaftliche Wertigkeit , w enn sie für jeden zugänglich werde und sich dadurch ihre frühere Bedeutung verwische (vgl. Wall StAZ 2015, 41, 49; von Spoenla - Metternich Namense r- werb, Namensführung und Namensänderung unter Berücksichtigung von N a- mensbestandteilen [1997] S. 125 mwN). D em vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Gesetz hat es als unvermeidbare Folge der Abschaffung von Standesvorrechten bei der Namen s- führung des früheren Adels zwar hingenommen, dass die zu Silben des Fam i- liennamens herabgestuften Adelsbezeichnungen durch familienrechtliche St a- tus vorgänge verbreitet werden können und sich auf diese Weise eine Bevölk e- rungsgruppe bildet, deren Namen bis zu einem vollständigen gesellschaftlichen Bedeutungswandel mit einem vermeintlich höhere n sozialen Ansehen in Ve r- 33 34 - 19 - bind ung gebracht werden . D er Senat verkennt auch nicht , dass einzelne Rechtsentwicklungen , namentlich die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 (RGZ 113, 107, 112 ff.) zurückgehende und dem deutschen Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von Adelsbezeichnung en in geschlechts spezifischer und deklinierter Form ( vgl. OLG Köln NJW 2015, 1121, 1122 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554, 1555 ; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3. 3 PStG - VwV ; kritisch dagegen Staudinger/Vo ppel BGB [St and: 2018] § 1355 Rn. 35; Staudinger/Hilbig - Lugani BGB [Stand: A u- gust 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto StAZ 2016, 225, 232 ), den Eindruck einer Reminiszenz an frühere s Adelsrecht entstehen lassen und deshalb d em eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der Adelsbezeichnungen nicht förderlich sind . Daraus folgt aber nicht, dass der Gleichheitsgrundsatz die unbeschränkte Freigabe von Adelsbezeichnungen bei einer von familienrechtlichen Statusvorgängen unabhängigen Namensänderung gebiete t . Das Gegenteil ist der Fall. Denn schon nicht alle Staatsbürger haben sofern sie daran überhaupt interessiert sind die Möglichkeit, über eine isolie r- te Namensänderung einen Namen mit Adelsbezeichnungen zu wählen. Eine solche Namenswahl wäre an tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen etwa das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei der öffentlich - rechtlichen Namensände rung nach § 3 Abs. 1 NÄG oder an einen hinreichenden Au s- landsbezug bei der Namensangleichung nach Art. 48 EGBGB geknüpft, d ie nur wenige Personen überhaupt erfüllen können und die einer isolierten N a- mensänderung deshalb einen ausgesprochenen Ausnahmecharakter verleihen. Würde der Staat entgegen der au s dem zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmenden Grunden tscheidung einzelnen Personen, denen es bei der isolierten Namensänderung gerade um die Teilhabe an der vermein t- lichen Exklusivität von Adelsbezeichnungen geht, die von ihnen gewünschte Namensführung ermöglichen, wäre schon wegen der Begrenztheit dieses Pe r- - 20 - sonenkreises kein messbarer Einfluss auf de n gesellschaftlichen Bedeutung s- wandel in Bezug auf Adelsbezeichnungen zu erwarten (vgl. OVG Hamburg StAZ 2007, 46, 48; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1532, 1534). c) Auch das Unionsrecht gebietet es nicht , die nach deutschem ordre public unzulässigen Namen s bestandteile " Gräfin von " im Wege einer Namen s- angleichung anzuerkennen. aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berührt es die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Freizügigkeits rechts, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den von einem seiner Staatsang e- hörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde. Von einer Beschränkung des F reizügigkeitsrecht s aus Art. 21 AEUV ist dann auszugehen , wenn dem Betroffenen als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nac h- teile administrativer, beruflicher oder privater Art drohen ; d ies ist insbesondere dann der Fall, w enn die unterschiedliche Nam ensführung Zweifel an der Ident i- tät der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsg e- mäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 Rs. C - 438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 39 , Bogendorff von Wolffersdorff un d Urteil vom 22. Dezember 2010 Rs. C - 208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 69 , Sayn - Wittgenstein). Insoweit hat das Beschwerdegericht aus seiner Sicht folgerichtig keine konkreten Feststellungen zu schwerwiegenden Nachteilen getroffen, die der Antragstelleri n aufgrund der Namensverschiede n- heit drohen; das Vorhandensein solcher Nachteile liegt bei einem Doppelstaa t- ler freilich nahe (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 Rs. C - 438/14 FamRZ 2016, 1239 Rn. 41 ff. , Bogendorff von Wolffersdorff) . bb) Es kommt hi erauf aber letztlich nicht an, weil die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 21 AEUV durch die Versagung der Namensa n- 35 36 37 - 21 - gleichung unter Berufung auf den nationalen ordre public unionsrechtlich jede n- falls gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechts prechung des Europäische n Gerichtshof s lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europä i- schen Union nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berec h- tigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. EuGH Urteile vom 22. Dezember 2010 Rs. C - 208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 81 , Sayn - Wittgenstein und vom 14. Oktober 2008 Rs. C - 353/06 - FamRZ 2008, 2089 Rn. 29 , Grunkin/Paul) . In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Beurteilung s- s pielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont ( vgl. EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 Rs. C - 438/14 Fa mRZ 2016, 1239 Rn. 68 , Bogendorff von Wolffersdorff u nd Urtei l vom 22. Dezember 2010 Rs. C - 208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 87 , Sayn - Wittgenstein) . Das entspricht der Zuständigkeitsv erteilung zwischen den Mi t- glied staaten und der Union, die auf dem Gebiet des Namensrechts keine mat e- rielle Kompetenz besitzt. De n Mitgliedstaaten muss bei der Prüfung, welche Grundsätze des Namensrechts unverzichtbarer Bestandteil ihrer öffentlichen Ordnung sind, ein der inhaltlichen Kontrolle entzogener Kernbereich verbleiben, innerhalb de ssen sie auch eigene rechtspolitische Wert ungen zur Geltung bri n- gen können (vgl. MünchKommBGB/von Hein 7. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 120). I nsbesondere achte t die Union die nationale Identität ihrer Mitgliedsta a- ten, zu der auch die republikanische Staatsform gehör t . Die vom deutschen Gesetzgeber in Art. 109 Abs. 3 WRV gesetzten Schranken der Benutzung von Adelsbezeichnungen und das von ihm aufgestellte Verbot, den Anschein einer adeligen Herkunft neu zu schaffen, sind Teil dieser nationalen Identität und können unter dem Gesichts punkt des unionsrech tlich legitimen Ziels der U m- 38 39 - 22 - setzung der Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz grundsät z- lich als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit Berücksichtigung finden . Weil in Deutschland die Führung von Adelsbezeic h- n ungen im Namen allerdings nicht generell verboten ist, sondern bestimmte Personen in Deutschland in ihrem Namen zulässigerweise Bestandteile führen können, die ehemaligen Adelsbezeichnungen entsprechen, darf einem im Au s- land frei gewählten Namen mit Adelsb ezeichnungen die Anerkennung nur dann verweigert werden, wenn dies zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist ( vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 Rs. C - 438/14 FamRZ 2016, 1239 Rn. 64, 80 , Bogendorff von Wolffersdorff ). Dies zu beurteilen ist Sache der nationalen Gerichte, weil hierzu eine Analyse und Abwäg ung verschiedener, dem Mitglied staat eigener rechtlicher und tatsächlicher Aspekte erforderlich ist ( vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 Rs. C - 438/14 FamRZ 2016, 1239 Rn. 78 , Bogendorff von Wolffersdorff ) . ( 1 ) Wie bereits ausgeführt, entspricht es einer bis in die Zeiten der Weimarer Republik zurückreichenden deutschen Recht stradition, zur Durchse t- zung des Grundsatzes staatsbürgerlicher Gleichheit d em Bestreben einzelner Personen entgegenzutreten, durch eine isolierte Änderung des Namens neue Adelsbezeichnungen zu schaffen oder erloschene Adelsbezeichnungen wiede r- zubeleben, um sich dadurch den Anschein einer gegenüber anderen Staat s- b ürgern herausgeho benen sozialen oder gesellschaftlichen Stellung zu geben. Zur Verwirklichung dieses legitimen Zwecks ist es geeignet, aber auch erforde r- lich, einem in einem anderen Mitglied staat der Europäischen Union ohne jegl i- chen familiären Hintergrund frei gewählten N amen jedenfalls in Bezug auf die dem Namen hinzugefügten Adelsbezeichnungen die Anerkennung im Inland zu versagen. 40 - 23 - (2) Die Abwägung zwischen den Belangen der deutschen öffentlichen Ordnung, für die der Grundsatz der staatsbürgerlichen Gleichheit kennzei c h- nend ist und dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergibt, dass die B e- schränkung des Freizügigkeitsrechts der Antragstellerin unter den hier obwa l- tenden Umständen auch verhältnismäßig ist. Dies ergibt sich u nter besonderer Berücksichtigung der Vorgab en des Europäischen Gerichtshof s für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtenden Gesichtspunkte (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 Rs. C - 438/14 FamRZ 2016, 1239 Rn. 81 f. , Bogendorff von Wolffersdorff) aus dem Folgenden : (a) D ie Ant ragstellerin besitzt sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit, und sie hat mit der freien Namenswahl durch " deed poll " von einem Recht Gebrauch gemacht, das jedem britischen Staatsangehörigen zukommt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin g e- wählten Namensbestandteile " Gräfin von " formell weder nach deutschem noch nach englischem Recht die Zugehörigkeit zu einem he rausgehobenen Stand bezeichnen. (b) Andererseits hat es der Europäische Gerichtshof ausdrück lich gebi l- ligt, dass die Freiwilligkeit einer Namensänderung im Rahmen der Verhältni s- mäßigkeitsprüfung Beachtung finden kann. Die unter englischem Recht erfolgte Namensänderung beruht auf rein persönlichen Gründen der Antragstellerin und die daraus folgend e Namensverschiedenheit unter deutschem und englischem Recht geht weder auf ein familienrechtliches Ereignis noch auf den zusätzlichen Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurück. Der Europäische Gerichtshof betont insoweit die Berücksichtigung der Mo tive für die freiwillig erfolgte N a- mensänderung (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 Rs. C - 438/14 FamRZ 2016, 1239 Rn. 56, 58 , Bogendorff von Wolffersdorff). Ob hieraus gefolgert werden kann, dass die Mitgliedstaaten schon beim Fehlen einer gewichtigen, 41 42 43 - 24 - zumindest aber nachvollziehbaren Motivation für die Namensänderung deren Anerkennung verweigern dürfen, braucht nicht entschieden zu werden. Jede n- falls ist die Verweigerung der Namensangleichung nicht unverhältnismäßig, wenn das erkennbar einzige Motiv für die isolierte Namensänderung unter e i- nem ausländischen Recht darin besteht, fortan einen Namen tragen zu können, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung in Deutschland auf diesem Wege nicht erworben werden kann. Nach den insoweit nicht angegriffenen Fest ste l- lungen des Beschwerdegerichts bestehen keine wie immer geartete n sozi a- le n Beziehung en zwischen der Antragstellerin und einem Träger des von ihr gewählten Namens . Eine andere Motivation als die, über die Namensänderung unter englischem Recht einen F amilienn amen annehmen zu können, der w e- gen der Adelsbezeichnung als Namensbestandteil den Eindruck einer vermein t- lich hervorgehobenen sozialen und gesellschaftlichen Bedeutung vermitteln soll, ist nicht erke nnbar und auch nicht behauptet. (c) Schließlic h ist die Versagung der Namensangleichung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil etwa die Gefahr bestünde, verwandtschaftl i- chen Beziehungen hier insbesondere zu den beiden Söhnen der Antragstell e- rin, die ausweislich ihrer englischen Geburtsurkunden d en Familiennamen " Graf von Fürstenstein " tragen nicht belegen zu können (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 Rs. C - 438/14 FamRZ 2016, 1239 Rn. 81 , Bogendorff von Wolffersdorff ). In der gesellschaftlichen Realität ist die Namensidentität weder ein notwe ndiger noch ein hinreichender Ausdruck verwandtschaftlicher Bezi e- hungen (OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1532, 1535; Janal GPR 2017, 67, 68) . Im Übrigen trägt die Antragstellerin im Vereinigten Königreich gerade nicht den gleichen Familiennamen wie ihre Söhne. D as englische Recht sieht eine g e- schlechtsspezifische Namensführung nur bei tatsächlich adeligen Namenstr ä- gern, nicht aber bei solchen Personen vor, deren Name lediglich Bestandteile enthält, die Adelsbezeichnungen nachgebildet sind (vgl. Rauscher NJW 2016, 44 - 25 - 3493, 3494). Der von den Kindern erworbene Name " Graf von Fürstenstein " ist deshalb unter englischem Namensrecht obwohl dieser Eindruck beabsichtigt sein dürfte k eine geschlechtsspezifische Abwandlung des von der Antragste l- lerin im Vereinigten Königre ich geführten Namens " Gräfin von Fü rstenstein " . d) Unter diesen Umständen kann es dahinstehen , ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Namensänderung nach engl i- schem Recht mit dem Ziel, eine frei gewählte Adelsbezeichnung auch nach deutschem Recht führen zu dürfen, einen Missbrauch de s Freizügigkeitsrecht s aus Art. 21 AEUV darstellt (vgl. MünchKommBGB/von Hein 7. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 120; Janal GPR 2017, 67, 70). 45 - 26 - 3. Ob im Rahmen des Art. 48 EGBGB die Wahl des Namens " Silia Valentina Mariella Fürstenstein " ohne Adelsbezeichnungen zulässig gew e- sen wäre, bedarf keiner Erörterung, weil das Begehren der Antragstellerin in diesem Verfahren nicht erkennen lässt, dass sie an einer Fortschreibung des deutschen Geburtsregisters mit diesem Namen interessiert sein kön nte. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 13.08.2014 - UR III 58/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.05 .2015 - 11 W 2151/14 - 46
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