ECLI:DE:BGH:2018:141118BXIIZB292.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 292/16 vom 1 4 . November 201 8 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage ei n- geholt, ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur B e- kämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit eine unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährig en geschlossene Ehe nach deutschem Recht vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergang s- vorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der Minderjährige im Zeitpunkt der Eh e- schließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16 - OLG Bamberg AG Aschaffenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4 . Novem ber 201 8 durch den Vorsitzenden Rich ter Dose, die Richter Schilling , Dr. Günt er und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen : Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung vo n Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit eine unter Beteiligung eines nach ausländ i- schem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht - vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - ohne ei n- zelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Gründe: A . Der am 1. Januar 1994 geborene Antragsteller und die am 1. Januar 2001 geborene Betroffene sind syrische Staatsangehörige. Als Verwandte (Cou sin / Cousine) wuchsen sie im selben Dorf in Syrien auf. Am 10. Februar 2015 schlossen sie vor dem Scharia - Gericht in Sarake b/Syrien die Ehe. Au f- grund der Kriegsereignisse flüchteten sie über die sogenannte " Balkanroute " 1 - 3 - von Syrien nach Deutschland, wo sie am 27. August 2015 ankamen. Nach ihrer Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung in Schweinfurt wurden sie nach Aschaffe nburg gebracht. Dort wurde die Betroffene, die bis dahin seit Februar 2015 mit dem Antragsteller zusammengelebt hatte, am 10. September 2015 vom Jugendamt in Obhut genommen, vom Antragsteller getrennt und in eine Jugendhilfeeinrichtung für weibliche minder jährige unbegleitete Flüchtlinge ve r- bracht. Durch einstweilige Anordnung vom 16. September 2015 stellte das Amtsgericht das Ruhen der elterlichen Sorge bezüglich der Betroffenen fest und ordnete Vormundschaft an. Zum Vormund wurde das Stadtjugendamt Ascha f- fenburg bestellt. Der Antragsteller, der zunächst nicht wusste, wohin die Betroffene ve r- bracht worden war, hat sich im Dezember 2015 an das Amtsgericht gewandt und eine Überprüfung der Inobhutnahme sowie die Rückführung der Betroff e- nen beantragt. Das Amtsgericht, das das Begehren des Antragstellers in einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zwischen dem Antragsteller und der B e- troffenen umgedeutet hat, hat das Umgangsrecht dahingehend geregelt, dass die Betroffene das Recht habe, jedes Wochenende v on Freitag 17 Uhr bis Sonn tag 17 Uhr mit dem Antragsteller zu verbringen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vormunds der Betroffenen hat das Oberlandesgericht zurüc k- gewiesen; zugleich hat es die Entscheidung des Amtsgerichts von Amts wegen aufgehobe n. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Vor - munds der Be troffenen, der eine Regelung des Umgangs dahingehend a n- strebt, dass die Betroffene lediglich einmal wöchentlich die Zeit von 14 bis 17 Uhr in Begleitung eines Dritten mit dem Antr agsteller verbringen darf. 2 3 - 4 - B . Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach Überzeugung des Senats ist es mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG unvereinbar, dass Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB eine unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht - vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvor - schrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifizier t , wenn der Minderjährig e im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Zur Verfassungsmäßigkeit ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. I. Das Oberlandesgericht, das noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur B e- kämpfung von Kind erehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2429 ff.) entschieden hat, hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 1270 veröffentlichten Entsche i- dung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerde des Vormunds der Betroffenen sei zulässig. Die Frage, ob durch die Umg angsregelung das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vo r- munds für die Betroffene beeinträchtigt werde, könne im Rahmen der Zulässi g- keit des Rechtsmittels dahingestellt bleiben, da es sich insoweit um eine sog e- nannte doppelrelevante Tatsache handele. Die Besc hwerde des Vormunds habe keinen Erfolg, führe jedoch zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen. 4 5 6 7 - 5 - Die internationale Zuständigkeit sei für den vorliegenden Verfahrensg e- genstand nach Art. 1 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a , Art. 8 Abs. 1 EuEhe VO (Brüssel II a) gegeben. Sie ergebe sich zudem aus Art. 6 KSÜ und Art. 16 GFK. Da dem Vormund indessen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die B e- troffene nicht zustehe, sei eine Rechtsbeeinträchtigung zu seinen Lasten durch die angefochtene Entscheidun g nicht gegeben. Vielmehr sei die angefochtene Umgangsregelung ersatzlos aufzuheben, da die Betroffene insoweit selbst Tr ä- gerin der Entscheidungsbefugnis sei. Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ bestimme sich das Recht der elterlichen Ve r- antwortung vorliegend nach deutschem Recht. Danach komme der B etroffenen die eigene volle Entscheidungsbefugnis für ihren Aufenthalt und ihren Umgang zu, da die Vormundschaft nach §§ 1800, 1633 BG B a.F. sich für einen verheir a- teten Minderjährigen nicht auf Belange des Aufenthalts un d des Umgangs e r- strecke. Eine solche Entscheidungsbefugnis für den Vormund ergebe sich auch nicht aus Art. 16 Abs. 3 und 4 KSÜ (bzw. Art. 12 GFK) iVm dem syrischen Kindschaftsrecht, da die elterliche Verantwortung für die Betroffene nach syr i- schem Recht mi t der Eheschließung erloschen sei. Die Voraussetzungen der Eheschließung bestimmten sich hier gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach syrischem Recht, da beide Ehegatten bei Eing e- hung der Ehe syrische Staatsangehörige waren. Damit gelte das Gesetz Nr. 59 vom 17 . September 1953, geändert durch das Gesetz Nr. 34 vom 31. Deze m- ber 1975 - syrisches Personalstatutgesetz (im Folgenden: syrPSG; deutsche Übersetzung bei Bergmann/Ferid Internationale s Ehe - und Kindschaftsrecht, Arabische Republik Syrien S. 11 ff.). 8 9 10 11 - 6 - D ie Eheschließung erfolge nach Art. 1 ff. syrPSG durch Vertrag zwischen Ehemann und Ehefrau. Die Ehefähigkeit erfordere nach Art. 15 Abs. 1 syrPSG geistige Gesundheit und Geschlechtsreife. Gemäß Art. 16 syrPSG erlange der Mann die Ehefähigkeit mit der Volle ndung des 18. Lebensjahres, die Frau mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Wenn eine Jugendliche, die das 13. Leben s- jahr vollendet hat, die Eheschließung mit der Behauptung beantrage, g e- schlechtsreif zu sein, könne der Richter nach Art. 18 Abs. 1 syrPSG die Heirat erlauben, falls er die Richtigkeit ihrer Angaben sowie ihre körperliche Reife als erwiesen ansehe. Eine solche Heirat bedürfe der Zustimmung des Vaters oder des Großvaters der Minderjährigen, soweit diese zugleich Ehevormund der Minderjährigen sind . Der Antrag auf Eheschließung müsse nach Art. 40 Abs. 1 syrPSG beim Bezirksrichter eingereicht werden; dabei müsse u.a. das Alter der Verlobten durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Geburtsurkunde b e- legt werden. Gemäß Art. 41 syrPSG gebe der Rich ter seine Zustimmung zur Eheschließung, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Eheschli e- ßung erfolge nach Art. 43 syrPSG durch den Richter oder einen von ihm e r- mächtigten Rechtspfleger. Über den Ehevertrag müsse gemäß Art. 44 syrPSG eine Nied erschrift gefertigt werden, von der der Rechtspfleger nach Art. 45 syr - PSG eine Abschrift für das Standesamt fertige. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen, die in der Sitzung vor dem Oberlandesgericht durch einen Dolmetscher nochmals übersetzt worden seien, seien vorliegend sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung nach syrischem Recht eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegten Unterlagen falsch sein könnten, bestünden nicht. Auch die Deutsche Botschaft in Beirut habe keine rlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um eine nach syrischem Recht wirks ame Eheschließung handelt . 12 13 - 7 - Die Eheschließung in Syrien sei auch anzuerkennen, da ein möglicher Verstoß gegen den ordre public dem nicht entgegenstehe. Zwar sei nach deu t- schem Eheschließungsrecht (§ 1303 Abs. 2 BGB a.F.) die Eingehung der Ehe frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres unter gewissen Voraussetzu n- gen zulässig. Dies bedeute jedoch nicht automatisch, dass bei einer Unte r- schreitung der Ehemündigkeit die nach aus ländischem Recht geschlossene Ehe nicht anerkannt werden könne. Ob und ggf. bis zu welchem Lebensalter die Unterschreitung des Ehemündigkeitsmindestalters bei Eheschließung im Ausland zu einem Verstoß gegen den ordre public führe, sei in der Rechtspr e- chung umstritten. Die Frage eines Verstoßes gegen den ordre public könne aber vorliegend offen bleiben, da selbst bei einem solchen Verstoß hier eine wirksame Ehe vorläge. Denn die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen den deu t- schen ordre public sei die Nichtanwend ung der ausländischen Vorschrift, wobei die dadurch entstehende Regelungslücke nach Möglichkeit nach ausländ i- schem Recht zu schließen sei. Nach Art. 47 bis 52 syrPSG sei ein Ehevertrag gültig, wenn seine w e- sentlichen Elemente und seine allgemeinen Vorau ssetzungen gegeben sind. Gemäß Art. 48 Abs. 1 syrPSG sei der Ehevertrag lediglich fehlerhaft, wenn die Grundlage für den Ehevertrag aus Angebot und Annahme vorhanden ist, die anderweitigen Voraussetzungen jedoch nicht vollständig erfüllt sind. Für den fehl erhaften Ehevertrag regele Art. 51 Abs. 1 syrPSG, dass er einem nichtigen Ehevertrag, der gemäß Art. 50 syrPSG keine Rechtswirkungen habe, nur s o- lange entspreche, als die Beiwohnung nicht stattgefunden habe. Dagegen sei den genannten Vorschriften nicht zu entnehmen, dass ein fehlerhafter Eheve r- trag zu einem nichtigen Eheschluss führ e , wenn - wie hier nach den Angaben der Eheleute in der Anhörung - ehelicher Verkehr bereits stattgefunden habe. Schließlich bestimme Art. 305 syrPSG, dass bezüglich verbleibende r Reg e- 14 15 - 8 - lungslücken die herrschende Theorie der hanafitischen Lehre anzuwenden sei. Vorliegend gehörten beide Eheleute nach ihren Angaben der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Auch nach sunnitischem Recht komme eine Ungü l- tigkeit der Ehe nur für eine Ehe eines Nicht - Muslims mit einer Muslima in B e- tracht, während im Übrigen mangelhafte Eheschließungen nur anfechtbar se i- en. Damit l ä ge selbst bei fehlende r Ehemündigkeit nach syrischem Recht l e- diglich eine fehlerhafte und anfechtbare, jedoch keine unwirksam e Eheschli e- ßung vor. Dies entspreche dem deutschen Eheschließungsrecht, da auch eine unter Nichteinhaltung der Ehemündigkeit nach § 1303 BGB a.F. geschlossene Ehe gemäß § 1314 Abs. 1 BGB a.F. lediglich aufhebbar sei. Ein Aufhebungs - oder Anfechtungsverfahr en bezüglich der Eheschließung sei vorliegend aber nicht anhängig. Die Anwendung des syrischen Rechts im konkreten Fall führe daher auch nicht zu einem Ergebnis, das aus der Sicht grundlegender deu t- scher Rechtsvorstellungen nicht mehr hinnehmbar sei. Da ran ändere auch die Wertung des § 182 Abs. 3 StGB nichts, da eine Strafbarkeit bei 14 - jährigen Sexualpartnern insoweit der Einzelfallbetrachtung unterliege. Auch Kindeswohlbelange erforderten vorliegend keine andere Beurte i- lung. Die UN - Kinderrechtskonve ntion enthalte hinsichtlich einer Eheschließung keine Altersgrenze, bei deren Unterschreitung zwangsläufig ein Verstoß gegen Kinderrechte anzunehmen wäre. Die Betroffene sei bei Eheschließung 14 Jahre alt gewesen. Die Eheleute seien unter erheblichen G efah ren gemeinsam von Syrien nach Deutschland geflohen. Anhaltspunkte für eine Zwangsheirat seien nicht ersichtlich. Auch der Integrationsbedarf beider Eheleute für eine zukünft i- 16 17 18 - 9 - ge gedeihliche Lebensführung in Deutschland stehe der Anerkennung der syr i- schen Eh eschließung nicht entgegen. Damit sei aufgrund der wirksamen Ehe der Betroffenen das Persone n- sorgerecht des Vormunds gemäß §§ 1633 a.F. , 1800 BGB eingeschränkt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht komme daher der Betroffenen als minderjähriger Verheiratete r selbst zu. II. Der Senat ist überzeugt, dass die Regelung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, wonach für den Fall, dass die Ehemündigkeit eines Verlobten auslä n- dischem Recht unterliegt, die Ehe nach deutschem Recht - vorbehaltlich der Ausnahmen in der Ü bergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - u n- wirksam ist, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Leben s- jahr nicht vollendet hatte, mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG unve r- einbar ist. Die Frage, ob diese während des la ufenden Verfahrens durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinde r ehen mit Wirkung vom 22. Juli 2017 ( BGBl. I, S. 2429 ff. ) eingefügte Regelung verfassungsgemäß ist, ist für die Entsche i- dung des Verfahrens erheblich. Denn nur bei Geltung dieser Regelung wäre di e Rechtsbeschwerde des Vormunds der Betroffenen begründet, während anson s- ten die mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Ausübung der elterlichen Sorge dahingehend, dass die Betroffene als verheiratete Minderjährige mit ihrem Ehe - mann wöchentlich lediglich dr ei Stunden begleiteten Umgang pflegen darf, au s- scheidet. 19 20 - 10 - Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist nach herkömmlicher Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, des gesetzgeberischen Willens und ihres Sinns und Zwecks dahingehend zu verstehen, dass nach ausländischem Recht geschlossene Ehen nach deu t- schem Recht unwirksam ( " Nichtehe " ) sein und keinerlei Rechtswirkungen en t- falten sollen, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. L e- bensjahr nicht voll endet hatte . Eine abweichende verfassungskonforme Ausl e- gung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB kommt nicht in Betracht. 1. Die Rechtsbeschwerde hätte ohne Geltung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB keinen Erfolg . a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil d as Oberlandesgericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. b) Indessen wäre die Rechtsbeschwerde ohne Geltung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Sache nicht begründet. aa ) Die inter nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unb e- schadet des Wortlauts des § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwer deinstanz von Amts w e- gen zu prüfen ist (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - FamRZ 2018, 457 Rn. 9 und BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11), ergibt sich vorliegend jedenfalls aus Art. 1 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a , Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur 21 22 23 24 25 - 11 - Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1 347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1; im Folgenden: Brüssel IIa - VO). D ie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wäre hier auch nach Art. 6 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anz u- wendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen - KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602, 603) gegeben; diese Vorschrift ist indessen nach Art. 61 lit. a Brüssel II a - VO nachrangig. bb ) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vormund der Betroffenen im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberec h- tigt ist. Die Beschwerde steht nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamG demjenigen zu, der durch de n angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei muss es sich um eine unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16 - FamRZ 2018, 1184 Rn. 11 mwN). Die t atsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen ha n- delt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der B e- schwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (vgl. BGH Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10 - FGPrax 2012, 169 Rn. 15 mwN). Der Vormund der Betroffenen sieht sich in der Ausübung der Persone n- sorge, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, nach §§ 1800, 1631 Abs. 1 BGB beeinträchtigt. Damit ist eine Beeinträcht igung in einem eigenen Recht schlüssig dargelegt. 26 27 28 29 - 12 - Dass die Betroffene das 14. Lebensjahr vollendet hat und deshalb auch bei fortbestehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das B e- schwerderecht in allen ihre Person betreffenden Angelegenhei ten ohne Mitwi r- kung ihres Vormunds und damit selbst ausüben kann, steht der Beschwerdeb e- fugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein zusätzl i- ches eigenständiges Beschwerderecht der Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 201 8 - XII ZB 383/17 - FamRZ 2018, 601 Rn. 13 mwN). cc ) Gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ findet auf die vorliegende Kindschaftss a- che (§ 151 Nr. 1 und 3 FamFG) deutsches Recht Anwendung. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht eine Überprüfung der Inobhu t- nahme so wie die Rückführung der Betroffenen zur Wiederherstellung der ehel i- chen Lebensgemeinschaft beantragt. Insoweit handelt es sich entgegen der Umdeutung durch das Amts - und das Oberlandesgericht nicht um einen Antrag auf Regelung des Umgangs des Antragsteller s mit der Betroffenen, sondern um einen Rückführungsantrag entsprechend § 1632 Abs. 4 BGB. Denn der Antra g- steller macht im Hinblick auf die Ehe geltend, dass das Jugendamt die Betroff e- ne zu Unrecht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft herausgenommen habe u nd als Vormund ihm die Betroffene durch eine missbräuchliche Ausübung des Sorgerechts widerrechtlich vorenthalte. dd ) Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Betroffene im Falle einer wir k- samen Ehe zu Unrecht vom Antragsteller getrennt. Eine Ausübung der elt erl i- chen Sorge durch den Vormund (§§ 1800, 1631 bis 1632 BGB) dahingehend, dass die Minderjährige mit ihrem Ehegatten lediglich drei Stunden wöchen tlich begleiteten Umgang pflegen darf, scheitert an der Widerrechtlichkeit des Vo r- enthaltens, solange eine wi rksame Ehe vorliegt. 30 31 32 33 - 13 - Nach § 1633 BGB a.F. beschränkte sich bis zum 21. Juli 2017 die Pe r- sonensorge für einen verheirateten Minderjährigen auf die Vertretung in persö n- lichen Angelegenheiten. Zur Bestimmung des Aufenthalts oder Regelung des Umgangs eines verheirateten Minderjährigen waren danach weder die Eltern noch ein Vormund (§§ 1800 BGB a.F., 1633 BGB a.F.) berechtigt. Zwar wurde § 1633 BGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinde r- ehen mit Wirkung zum 22. Juli 2017 aufgehoben, so dass jetzt auch b ezüglich eines verheirateten Minderjährigen das volle Sorgerecht der Eltern bzw. des Vormunds besteht (§§ 1631 bis 1632, 1800 BGB). Jedoch scheitert eine Tre n- nung des Minderjährigen von seinem Ehegatten, die weder die Wirksamkeit der Ehe noch das Kindeswoh l berücksichtigt, an der Widerrechtlichkeit des Voren t- haltens des Ehegatten. (1 ) Die Vorfrage, ob die minderjährige Betroffene vorliegend eine wir k- same Ehe eingegangen ist, ist se lbständig anzuknüpfen (vgl. etwa BGH , Urteil vom 12. März 1981 - IVa ZR 11 1/80 - FamRZ 1981, 651, 653 ) und richtet sich gemäß Art. 11, 13 Abs. 1 EGBGB nach syrischem Recht, weil beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung in Syrien die syrische Staatsangehörigkeit hatten und noch haben, und das syrische Recht gemäß Art. 13 d es syrischen Bürgerlichen Gesetzbuchs Nr. 84 vom 18. Mai 1949 (deutsche Übersetzung abgedruckt bei Bergmannn/Ferid Internationales Ehe - und Kindschaftsrecht, Arabische Republik Syrien S. 9) keine Rückverweisung ausspricht . Nach den nicht angegriffenen F eststellungen des Oberlandesgerichts liegen ausweislich der von den Eheleuten im Verfahren vorgelegten Urkunden sämtliche Voraussetzungen nach dem syrischen Personalstatutgesetz für eine wirksame Eheschließung nach syrischem Recht vor. Ebenso bestehen auch 34 35 36 37 - 14 - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegten Urkunden falsch sein kön n- ten. Selbst wenn - wofür allerdings hier keine Anhaltspunkte bestehen - eine Ehe unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsvorschrift geschlossen wird, liegt nach den nicht angegr iffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts nach syr i- schem Recht eine wirksame, lediglich aufhebbare Ehe vor. (2 ) Ohne Geltung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verstößt die Wirksa m- keit der Ehe des Antragstellers und der Betroffenen als Ergebnis der Anwe n- dung syrischen Rechts im konkreten Fall nicht gegen den ordre public. ( a) Art. 6 Satz 1 EGBGB untersagt die Anwendung einer Rechtsnorm e i- nes anderen Staates, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das mit wesentl i- chen Grundsätzen des deutschen Rechts offe nsichtlich unvereinbar ist. Nach Satz 2 der Bestimmung ist die Rechtsnorm eines anderen Staates insbesond e- re dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung mit den Grundrechten u n- vereinbar ist. Als negative Vorbehaltsklausel mit Abwehrfunktion bzw. " Ei n- bruchst elle " der Grundrechte in das Internationale Privatrecht bringt Art. 6 EGBGB damit zum Ausdruck, dass die Völkerrechtsfreundlichkeit der deu t- schen Rechtsordnung nicht zur uneingeschränkten Anwendung fremden Rechts durch inländische Hoheitsträger auf Sachve rhalte mit Auslandsbezügen ve r- pflichtet. Die Anwendung des berufenen ausländischen Rechts steht vielmehr unter dem Vorbehalt, dass eine innerstaatliche Rechtshandlung deutscher Staatsgewalt in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt, der eine mehr oder wenig er starke Inlandsbeziehung aufweist, nicht zu einer Grundrechtsverle t- zung führt (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2006 - 2 BvR 2216/05 - juris Rn. 13 mwN; BVerfGE 31, 58, 86; BVerfGE 31, 58, 75 f. ) . Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutsch en Rechts in Sorgerechtsangelegenhe i- 38 39 40 - 15 - ten gehört dabei insbesondere die Beachtung des Kindeswohls des betroffenen Minderjährigen, das sich aus dem Grundrecht jedes einzelnen Kindes auf Schutz und Achtung seiner Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ableitet (vgl. etwa BVerfG FamRZ 2010, 865 Rn. 23 ff. mwN). ( b) Die Ehe, die die Betroffene im Alter von 14 Jahren geschlossen hat, ist nach syrischem Recht wirksam, obwohl die für eine Frau nach Art. 16 syrPSG erfor derliche Ehefähigkeit (Vollendung des 17. Lebensjahres) unte r- schritten wird , weil ein Richter sie gemäß Art. 18 syrPSG gestattet hat, nac h- dem er im konkreten Einzelfall die körperliche Reife der Betroffenen und ihre Behauptung, geschlechtsreif zu sein, übe rprüft und bestätigt hat. Anhaltspunkte für eine sogenannte Zwangsehe sind nach den Festste l- lungen des Oberlandesgerichts hier weder dargelegt noch ersichtlich. Dass die Betroffene bei der Eheschließung (erst) 14 Jahre alt war, ve r- mag für sich genomm en jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine konkrete Pr ü- fung der Ehefähigkeit im Einzelfall erfolgt ist, keinen Versto ß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts zu begründen. Wann das noch akzeptabel erscheinende Mindestalter für die Eheschli e- ß ung nach deutschem Recht unterschritten ist, wurde vor Inkrafttreten des G e- setzes zur Bekämpfung von Kinderehen bislang unterschiedlich beurteilt. Tei l- weise wurde die Grenze grundsätzlich bei 16 Jahren gezogen (KG FamRZ 2012, 1495, 1496 [ wenn auch nicht st atisch ] ; wohl AG Offenbach FamRZ 2010, 1561, 1562; Coester StAZ 1988, 122, 123 und MünchKommBGB / Coester 6. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 38; eher bei Vollendung des 16. Lebensjahres: BeckOK BGB/Mörsdorf - Schulte [Stand : November 2011] Art. 13 EGBGB 41 42 43 44 - 16 - Rn. 25), teilw eise zwischen dem 15. und dem 16. Lebensjahr (Hepting Deu t- sches und Internationales Familienrecht im Personenstandsrecht [ 2010 ] S. 179 [ III - 281 ] ), teilweise bei 15 Jahren (Mankowski FamRZ 2016, 1274, 1275 und Staudinger/Mankowski BGB [ 2011 ] Art. 13 EGBGB R n. 203; AG Hannover FamRZ 2002, 1116, 1117; KG FamRZ 1990, 45, 46; Rohe StAZ 2000, 161, 165), teil weise eher bei 14 Jahren (bei Differenzierung nach Kulturkreisen für die islamischen Staaten des Vorderen Orients: Scholz StAZ 2002, 321, 328) und teilweise bei einem Ehemündigkeitsalter von unter 14 Jahren (AG Tübingen ZfJ 1992, 48 [ Mindestheiratsalter für Mädchen von 12 Jahren nach uruguay i- schem Recht kein Verstoß gegen den ordre public ] ; Erman/Hohloch BGB 13. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 24; jurisPK - BGB / Baetge [ 2009] Art. 6 EGBGB Rn. 89; Bamberger/Roth/S. Lorenz BGB 2. Aufl. Art. 6 EGBGB Rn. 24; Rohe StAZ 2006, 93, 95; Looschelders Internationales Privat recht [ 2004 ] Art. 6 EG BGB Rn. 44). T eilweise wurde auch für eine Gesamtschau plädiert, für die es nicht allein und nicht einmal entscheidend auf ein Alter von 14 oder 15 Ja h- ren bei der Eheschließung ankommt (Frank StAZ 2012, 129, 130). Die unte r- schiedlichen Ansätze belegen eindrücklich, dass sich im Hinblick auf die indiv i- duelle Entwicklung jedes Kindes jegliche s chematische Lösung verbietet. Die Frage eines generellen Mindestalters für die Eheschließung bedarf indessen im Rahmen der Prüfung d es ordre public vorliegend keiner abschli e- ßenden Entscheidung. Denn zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts bei der Eheschließung Minderjähriger gehört nicht eine umstrittene g e- nerelle Altersgrenze, sondern die Beachtung des Kindeswohls in jedem Einze l- fall. Weder hinsichtlich des Schutzes des Privat - und Familienlebens nach Art. 8 EMRK noch im Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN - Kinder - 45 46 - 17 - rechtskonvention - UN - KRK; BGBl. II 1992 S. 121 und 990) wurde ein Mindes t- alter für die Eheschließung festgesetzt. Vielmehr verlangen Art. 3 Abs. 1 UN - KRK, dass das individuelle Kindeswohl vorrangig berücksichtigt, und Art. 12 Abs. 1 UN - KRK, dass der Reife und der Autonomie des jeweiligen Kindes Re s- pekt gezollt wird (vgl. Hüßtege FamRZ 2017, 1374, 1377; Stellungnahme der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstag e.V. vom 29. No - vember 2016 [Berichterstatt ung: Coester] FamRZ 2017, 77, 79). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts bestehen keine Anhalt s- punkte dafür, dass die Betroffene nicht über die erforderliche Reife für die Eh e- schließung verfügt hat. Auch im Übrigen haben sich d anach im gesamten Ve r- fahren keine konkreten Bedenken hinsichtlich des Kindeswohls der Betroffenen ergeben. Auch eine abweichende Beurteilung aufgrund der Wertung des § 182 Abs. 3 StGB hat das Oberlandesgericht mit zutreffender Begründung verneint. Aus d ieser Vorschrift lässt sich weder ein generelles Mindestalter für die Eh e- schließung noch ein Verstoß gegen das Kindeswohl der Betroffenen ableiten. Schließlich war eine (im Februar 2015) unter Verstoß gegen die Reg e- lung der Ehemündigkeit in § 1303 Abs. 1 BGB a.F. geschlossene Ehe nach deutschem Recht nicht unwirksam, sondern nach § 1314 Abs. 1 BGB a.F. au f- hebbar. Bei dieser Aufhebbarkeit bleibt es nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 1 EGBGB für Ehen, die nach deutschem Recht vor dem 22 . Juli 2017 geschlossen wurden. Ein Anfechtungs - oder Aufhebungsverfahren wurde hier zu keinem Zeitpunkt betrieben. Damit scheidet im Ergebnis ein Verstoß gegen den ordre public aus. 47 48 49 - 18 - (3 ) Eine danach wirksame Ehe des Antragstellers mit der Betroffen en schließt das Vorenthalten der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den Vo r- mund auch insoweit aus, als ihm nach §§ 1800, 1631 bis 1632 BGB die gesa m- te elterliche Sorge für den minderjährigen Ehegatten zusteht. Dass durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinde rehen auch § 1633 BGB a.F. aufgehoben wurde, wonach sich die Personensorge für einen verheirateten Minderjährigen auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten beschränkte, ist daher vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn die allein vom Vor mund der B e- troffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist bei Wirksamkeit der Ehe des A n- tragstellers und der Betroffenen unabhängig von der Regelung des § 1633 BGB a.F. unbegründet. Zu den Kerngrundsätzen der Ehe gehört, dass die Ehegatten gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft ve r- pflichtet sind und für einander Verantwortung tragen. Unter der Lebensgemei n- schaft der Ehegatten ist dabei primär die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten zu verstehen. Die häusliche Gemeinsc haft umschreibt dagegen die äußere Realisierung dieser Lebensgemeinschaft in einer beiden Ehegatten g e- meinsamen Wohnstätte. Die häusliche Gemeinschaft bezeichnet also einen äußeren, freilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft (vgl. S e- natsbesc hluss BGHZ 210, 124 = FamRZ 2016, 1142 Rn. 13 mwN und Senat s- urteil BGHZ 149, 140 = FamRZ 2002, 316, 317 mwN). Eine anderweitige L e- bensgestaltung können die Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen verei n- baren (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII Z B 485/14 - FamRZ 2016, 1142 Rn. 14 mwN). Dass die Ehegatten aber von einem Dritten daran gehindert werden, die eheliche Lebensgemeinschaft in ihrem Teilaspekt der häuslichen Gemeinschaft zu verwirklichen, ist mit dem Wesen der Ehe nicht vereinbar. Vereitel t der Vormund als Inhaber der Personensorge für einen minderjährigen 50 51 - 19 - Verheirateten - wie hier - ohne sachlichen Grund die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten, stellt dies vielmehr eine Kindeswohlgefährdung dar, die das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB durch geeignete Maßnahmen a b- zuwenden hat. 2. Dagegen wäre die Rechtsbeschwerde bei Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB begründet. Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht, ist nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB die E he nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte - wie hier die Betroffene - im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Da eine unwirksame Ehe als Nichtehe keine Rechtsfolgen zu bewirken vermag, wäre die Ehe damit für die Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vormund unbeachtlich. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB enthält insoweit eine spezielle Regelung des ordre public, die der allgemeinen Regelung in Art. 6 EGBGB vorgeht. Eine Pr ü- fung des ordre public im Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten W ohls des betroffenen Kindes ist danach ausgeschlossen. a) Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist nach herkömmlicher Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, des gesetzgeberisch en Willens und ihres Sinns und Zwecks dahingehend zu verstehen, dass nach ausländischem Recht geschlossene Ehen nach deu t- schem Recht unwirksam ( " Nichtehe " ) sein und keinerlei Rechtswirkungen en t- falten sollen, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließun g das 16. L e- bensjahr nicht vollendet hatte. 52 53 54 55 - 20 - a a) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hinei n- gestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschi chte, die einander nicht ausschließen, sondern sich g e- genseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist allerdings der Wortlaut der Vo r- schrift. Er gibt aber nicht immer hinreichende Hinwe ise auf den Willen des G e- setzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut au s- gedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf. Dessen Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall - auch unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung zu bri n- gen. In keinem Fall darf richterliche Rec htsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten la s- sen. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem G e- setz zugrunde liegt, kommt neben dem Wortlaut den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Ei n- deutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grund - entscheidung wird nicht notwendig dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich eher fern liegen. Anderenfalls wäre es für den G e- setzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, n a- hezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über 56 - 21 - einen längeren Zeitraum durchzusetzen (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058 Rn. 66 mwN). b b) Gemäß Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB sind nach ausländischem Recht geschlossene Ehen - ebenso wie jetzt im Inland geschlossene Ehen nach § 1303 Satz 2 BGB - stets unwirksam, wenn ein Ehepartner bei Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte . (1) Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, der ausnah mslos eine Unwirksamkeit solcher Ehen vorsieht. Diese Ehen entfa l- ten mithin keinerlei Rechtswirkung. Zwar erfährt Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB insoweit eine Einschränkung, als diese Vorschrift nach Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB nicht gilt, wenn der mi n- derjäh rige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren oder die nach ausländ i- schem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljähri g- keit des minderjährigen Ehegatten s einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsc h- land hatte. Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - aber nicht vor, bleibt es bei der in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ausdrücklich angeordneten Nichtigkeit. (2) Ein anderes Verständnis der Vorschrift ist vor dem H intergrund der Entstehungsgeschichte und de m gesetzgeberischen Willen ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen ausdrücklich auf die angefochtene Entscheidung reagiert. Er wollte ein Ergebnis wie in dem angefochten en Beschluss des Oberlandesgerichts, nach dem auf der Rechtsfolgenseite (hinsichtlich der Aufhebbarkeit der Ehe wegen Unte r- 57 58 59 60 61 - 22 - schreitens der Ehemündigkeit) zunächst ausländisches Recht zur Anwendung gelangt, ausdrücklich vermeiden (BT - Dr uck s. 18/12086 S. 16). Der Gesetzgeber hat das Ehemündigkeitsalter im Interesse des Minde r- jährigenschutzes auf 18 Jahre heraufgesetzt (§ 1303 Satz 1 BGB). Ehen, die unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsvorschriften geschlossen wurden, sind unwirksam, wenn ein Ehegatte im Z eitpunkt der Eheschließung das 16. Leben s- jahr noch nicht vollendet hatte (§ 1303 Satz 2 BGB). Diese Ehen entfalten ke i- nerlei Rechtswirkung (BT - Dr uck s. 18/12086 S. 15). Sämtliche Vorschriften, die den minderjährigen Ehegatten betrafen, wie etwa § 1633 BGB a .F., wurden entsprechend aufgehoben. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ergänzt diese Regelu n- gen lediglich für das internationale Privatrecht: Auch eine nach ausländischem Recht geschlossene Ehe ist nach deutschem Recht - vorbehaltlich der Au s- nahmen in der Übergan gsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - unwir k- sam ( " Nichtehe " ), wenn der Eheschließende im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte ( vgl. BT - Dr uck s. 18/12086 S. 15). (3) Auch der Sinn und Zweck der Regelung in Art . 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB stehen einem anderweitigen Verständnis entgegen. ( a) Sinn und Zweck der Regelung war nach der Gesetzesbegründung, zur Wahrung des Kindeswohls klare Regelungen für den Umgang der deu t- schen Rechtsordnung mit Ehen minderjähriger au sländischer Staatsangehör i- ger zu schaffen, weil die bisherige Rechtslage hinsichtlich der Ehen von Minde r- jährigen im Zuge der Einreise von Flüchtlingen zunehmend als unbefriedigend empfunden wurde (BT - Dr uck s. 18/12086 S. 14 f.) . Inländische und nach au s- län dische m Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen soll t en insoweit gleich behandelt werden (BT - Dr uck s. 18/12086 S. 2) . Dieses gesetzgeberische Konzept ist auch weder unstimmig noch widersprüchlich umgesetzt. 62 63 64 - 23 - ( b) Angesichts des Wortlauts, der Entste hungsgeschichte und des g e- setzgeberischen Willens ist es ausgeschlossen, die abschließende Vorschrift des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verfassungskonform erweit e r nd dahin ausz u- legen, dass eine nach ausländischem Recht unter Beteiligung eines Minderjä h- rigen, der bei Eheschließung noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte, geschlossene Ehe im Einzelfall unter Kindeswohlgesichtspunkten auch nach deutschem Recht wirksam sein kann. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber gebietet es zwar, eine Vorschrift durch Auslegung so weit aufrecht zu erhalten, wie dies in den Grenzen des Grundgesetzes möglich ist, ohne dass sie ihren Sinn ve r- liert. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet aber dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem kl ar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde ( BVerfG NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN; NJW 2007, 2977 Rn. 91 mwN; NJW 2000, 347, 349 ; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 35 ). Eine verfassungskonforme Ausl e- gung gegen den Willen des Gesetzgebers ist nicht zulässig (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 50; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08, FamRZ 2009, 1477 Rn. 28 ). Eine solche Korre k- tur des Gesetzes würde nicht zuletzt Art. 100 Abs. 1 GG zuwiderlaufen, der die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtspr e- chung wahren soll (BVerfG NJW 2007, 2977 Rn. 91; BGH Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11 - NJW 2013, 2674 Rn. 38 mwN). III. Der Senat ist der Überzeugung, dass die gesetzliche Anordnung der Unwirksamkeit der von einem noch nicht 16 - jährigen Minderjährigen nach au s- 65 66 67 - 24 - ländischem Recht wirksam geschlossenen Ehe in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB - vorbehaltlich der Ausnahmen in der Überg angsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - insofern mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als die Wirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht ohne Rücksicht auf den konkreten Fall versagt wird , und - im Gegensatz zur Übe r- gangsregelung für im Inland geschlossene Kinderehen nach Art. 229 § 44 Abs. 1 EGBGB - auch solche vor dem 22. Juli 2017 nach ausländischen Recht wir k- sam geschlossene Ehe n unwirksam werden, die bis zum Inkrafttreten des G e- setzes zur Bekämpfung von K inderehen auch nach deutschem Recht wirksam und nur aufhebbar waren. 1. Die Anordnung in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBG B , dass nach ausländ i- schem Recht wirksam gesc h lo ss ene Ehen nach deutschem Recht - vorbehal t- lich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift de s Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - unwirksam sind, wenn einer der Ehes ch ließenden zum Zeitpunkt der Ehes ch ließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist nach Übe r- zeugung des Senats mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar (ebenso: Coester FamRZ 2017, 77, 79; Hüßtege FamRZ 2017, 1374, 1377; k ritisch auch zu we i- teren Aspekten des Gesetzes : Schwab FamRZ 2017, 1369 ff.; Spickhoff FamRZ 2018, 412, 419; Dutta FamRZ 2018, 1149, 1151 ; Weller/Thomale/ Hategan/Werner FamRZ 2018, 1289 ff. ) . a) Art. 6 Abs. 1 GG s tellt die Ehe unter den besonderen Schutz der staa t- lichen Ordnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Vorschrift sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsgarantie und eine wertentsc heidende Grundsat z- norm für das gesamte die Familie betreffende private Recht (BVerfGE 62, 323, 329 ; BVerfGE 31, 58 , 67 mwN) . Sie beinhaltet dabei ein Verbot, die Ehe zu 68 69 - 25 - s ch ädigen (BVerfG FamRZ 1990, 727 Rn. 29). In diesen Schutz sind auch nach ausländische m Recht geschlossene Ehen einbezogen ( BVerfGE 62, 323 , 329 ; BVerfGE 51, 386, 396; BVerfGE 31, 58, 67; Coester F a mRZ 2017, 77, 79). Ve r- fassungsrechtlichen Schutz genießt insofern die familiäre Verantwortlichkeit füreinander, die von der wechselseitigen Pfli cht der Ehegatten zu Beistand und Rücksichtnahme geprägt ist (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 872 Rn. 71 mwN). Dies erfasst die freie Gestaltung des gesamten Verhältnisses der Ehegatten untere i- nander. Ohne das Vorliegen zwingender sachlicher Gründe verbieten sich d a- her Behinderungen bzw. Vorenthaltung des räumlichen Zusammenlebens der Ehegatten (vgl. BeckOK GG/Uhle [Stand: 15. August 2018] Art. 6 GG Rn. 28 mwN). Wenn dem Gesetzgeber bei der Regelung der Ehemündigkeit auch ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteh t, so können dennoch zu strenge Voraussetzungen der Eheschließung mit der Freiheit der Eheschließung oder anderen sich aus der Verfassung ergebenden Strukturprinzipien der Ehe u n- vereinbar sein (BVerfG E 31, 56 NJW 1971, 1509 , 1510 ). b) Diesen Anforderun gen wird Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nicht gerecht. Denn diese Regelung versagt den nach ausländischem Recht wirksam g e- schlossenen Ehen den gebotenen Schutz ohne Rücksicht auf den konkreten Fall (vgl. Coester FamRZ 2017, 77, 79). Sie greift ohne sachlichen Grund in den Kernbereich der Ehe ein , indem sie den Ehegatten die Gestaltung ihrer ehel i- chen Lebensverhältnisse nach ihren Vorstellungen verweigert. Darüber hinaus fehlt jegliche Regelung über die Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Ehe, etwa zur Frage der Ab stammung von Kindern, die in der unwirksamen Ehe geboren we r- den, zur elterlichen Sorge für solche Kinder oder zu etwaigen Unterhaltsa n- sprüchen des Minderjährigen aus der unwirksamen Ehe (vgl. Hüßtege FamRZ 2017, 1374, 1377 f.). Zudem leistet die Vorschrift der Entstehung von Doppe l- ehen Vorschub. 70 - 26 - 2. Die Regelung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB - vorbehaltlich der Au s- nahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - verstößt nach Auffassung des Senats zudem gegen Art. 6 Abs. 1 GG unter dem G e- sichtspunkt des aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vertrauensschutzes . a) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit z u- gehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besond e- ren Rechtfertigung vor dem Rechtsstaa tsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte " ins Werk gesetzt " worden sind. Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Z u- sammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Vorau s- set zung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Ve r- halten oder an ihn betreffen de Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserhebl i- chen Verhaltens galten. Die " echte " Rückwirkung ( " Rückbewirkung von Rechtsfolgen " ) ist verfa s- sungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Erst mit der Verkündung, das heißt, mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlic h d a- rauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtspos i- tion nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Recht s- folgenanordnung nachteilig verändert wird. Ausnahmsweise können aber zwi n- gende Belange des Gemeinwohl s oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhand e- 71 72 73 - 27 - nes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des Ve r- bots einer " echten " Rückwirkung gestatten. Dagegen ist die " unechte " Rückwirkung ( " tatbestandliche Rückanknü p- fung " ) nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung u nd der No t- wendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insb e- sondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlich en Schutz. Der Geset z- geber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sac h- verhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allg e- meinheit, die mi t der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einze l- nen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen und der Grundsatz der Ve r- hältnismäßigkeit zu wahren. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertra uensschutzes daher nur verei n- bar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtf ertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG E 131, 20 = NVwZ 2012, 876 Rn. 7 1 ff. mwN). 74 - 28 - b ) Zwar beinhaltet Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB keine echte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Denn das Vertrauen der B e- troffenen wird insoweit lediglich in Gestalt eine r tatbestandlichen Rückanknü p- fung beschränkt, weil die belastende Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht erst nach der Verkündung des Gesetzes eingreift. S o- weit jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen die vor dem 22. Juli 2017 nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen bei Unterschreitung der Ehemündigkeit nach deutschem Recht wirksam und lediglich aufhebbar waren, verletzt Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB d en durch den Vergangenheitsbezug diesbezüglich begründeten Vertrauensschutz. Zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller und die Betroffene in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, war ihre in Syrien geschlossene Ehe nach deu t- schem Recht wirksam und lediglich aufhebbar. Die Wirksamkeit ihrer Ehe stand zudem unter dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Dass die Nichti g- keit sämtlicher vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsvorschriften ges chlossener Ehen zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht erforderlich war, belegt die abweichende Übergangsregelung des Art. 229 § 44 Abs. 1 EGBGB; danach bleibt es für nach deutschem Recht vor dem 22. Juli 2017 geschlossenen Ehen bei der bisherigen Regelun g, dass diese Ehen wirksam und lediglich aufhebbar sind. Zu einem generalpräventiven Schutz des Kindeswohls ist die Regelung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB darüber hinaus ungeeignet, weil sie weder direkte noch indirekte Wirkungen auf die Eheschließung nac h ausländischem Recht haben kann (vgl. Coester FamRZ 2017, 77, 79). 3. Die Regelung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB - vorbehaltlich der Au s- nahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - verstößt nach Auffassung des Senats ferner gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 75 76 - 29 - a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und w e- sentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begün stigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rech t- fertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichb e- handlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenlos er am Grundsatz der Ve r- hältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroff e- nen unterschiedlichen Sach - und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hi n- sichtli ch der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichb e- han d lung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleic h- heitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unte r- schiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von g elockerten auf das Willkü r- verbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfo r- dernissen reichen können (st ändige R echt spr echung, vgl . etwa BVerfG NJW 2018, 2542 Rn. 69 und FR 2016, 78 Rn. 26 mwN). b) Diesen Anforderungen wird die Regelung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB - vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - nicht gerecht. Zum einen ist ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen im Ausland und in Deutschland geschlosse nen Ehen nicht ersichtlich: Während eine nach deutschem Recht vor dem 22. Juli 2017 unter Verstoß gegen die Ehemündigkeit geschlossene Ehe nach Art. 229 § 44 Abs. 1 EGBGB weiterhin wirksam, aber aufhebbar bleibt, ist die nach ausländischem Recht geschloss e- ne Ehe nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB iVm Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB u n- 77 78 79 - 30 - wirksam, wenn der minderjährige Ehegatte nicht vor dem 22. Juli 1999 geboren wurde und die Ehegatten vor der Volljährigkeit dieses Ehegatten ihren gewöh n- lichen Aufenthalt in Deutschlan d genommen haben ( vgl. Coester - Waltjen IPrax 2017, 429, 433 ) . Ebenso wenig ist ein sachlicher Grund dafür ersichtlich , dass es bei der Nichtigkeit gemäß Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB auch in dem Fall verbleibt, dass der zuvor in die Bundesrepublik Deutschl and eingereiste Minderjährige hier das 18. Lebensjahr vollendet, während nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 44 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB die Ehe nach deutschem Recht wirksam ist, wenn die nach ausländische m Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des min derjähr i- gen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. 4. Die Regelung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB - vorbehaltlich der Au s- nahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - verstößt nach Auffassung des Senats schließlich gegen den nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG gebotenen Schutz des Kindeswohls. a) Das minderjährige Kind hat als Grundr echtsträger Anspruch auf staa t- lichen Schutz seines Grundrechts auf Schutz und Achtung seiner Persönlic h- keitsentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG FamRZ 2010, 865 Rn. 23 ff. mwN). Zugleich bildet das Wohl des Ki n- des den Richtpunkt für den staatlichen Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG FamRZ 1999, 85 Rn. 57). Das staatliche " Wächteramt " beinhaltet insoweit eine Verpflichtung zu kindeswohlgerechte m Handeln, das auf die Ki n- desgrundrechte abzustimmen ist (BVer fG FamRZ 1999, 85 Rn. 58 mwN). En t- 80 81 82 - 31 - sprechend gehört der Schutz des Kindeswohls, wie bereits ausgeführt, zu den wesentlichen Grundsätzen des Kindschaftsrechts. b) Die Qualifizierung als Nichtehe nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB - vorbehaltlich der Ausnahm en in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - verletzt den da nach erforderlichen Schutz des Minderjährigen . Der Schutz des Kindeswohls gebietet eine konkrete Prüfung des Wohls des betroffenen Kindes im Einzelfall. Denn jeder Minderjähri ge ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenen Recht auf Entfaltung und En t- wicklung seiner Persönlichkeit. Dies steht mit einem generellen Mindestalter für die Eheschließung, das keinerlei Ausnahmen im Einzelfall zulässt, nicht in Ei n- klang. E ntsprechend setzt die UN - KRK ein Mindestalter für die Eheschließung gerade nicht fest, sondern verlangt vielmehr, dass nach Art. 12 UN - KRK der Reife und der Autonomie des jeweiligen Kindes Respekt gezollt wird, und dass nach Art. 3 UN - KRK das individuelle Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt wird (vgl. Coester FamRZ 2017, 77, 79). 83 84 - 32 - Demgegenüber lässt die durch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordnete Unwirksamkeit keinen Spielr aum für die erforderliche einzelfallbezogene Pr ü- fung des Wohls des betroffen en Kindes. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 07.03.2016 - 7 F 2013/15 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.05.2016 - 2 UF 58/16 - 85
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