ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB292.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 292 /1 7 vom 2 4 . Januar 201 8 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 280, 283 Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen sprechen, kann das Betreuungsgericht ein Gutachten nach § 280 FamFG einholen und gegebenenfalls gemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch eine Untersuchung des Betroffenen sowie dessen Vorführung anordnen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 XII ZB 209 /06 FamRZ 2008, 774). BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Ludwigshafen am Rhein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2018 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schillin g, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2 . Juni 201 7 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine and e- re Zivilk ammer des Landgericht s zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 begehrt die Einrichtung ein er Betreuung für die B e- troffene . Der Beteiligte zu 2 und die Betroffene sind geschiedene Eheleute. Zw i- schen beiden ist seit 2007 ein Zugewinnausgleichsverfahren anhängig. Nac h- dem Zweifel an der Prozessfähigkeit der Betroffenen aufgekommen waren, b e- stellte das Amtsgericht ihr auf Antrag des in jenem Verfahren als Kläger h a n- delnd en Beteiligten zu 2 einen Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO. 1 2 - 3 - Der Beteiligte zu 2 hat beim Betreuungsgericht die Bestellung eines B e- treuers mit dem Wirkungskreis angeregt , die Betroffene in dem Zugewinnau s- gleichsverfa hren zu vertreten . Das Amtsgericht hat das Betreuungsverfahren eingestellt. D as Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurüc k- gewiesen . Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat d er Senat die Entscheidung des Landgericht s aufgehoben und die Sache zur erneuten B e- handlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsb e- schluss vom 29. Juni 2016 XII ZB 603/15 FamRZ 2016, 1663) . Diese s hat die Beschwerde nach Anhörung der Betroffenen neu erlich zurückgewiesen. Hiergegen wende t sich der Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Zivilkammer d es Landgericht s . Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig (vgl. hierzu b e- reits Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 XII ZB 603/15 FamRZ 2016, 1663 Rn. 6 f. mwN) und begründet . 1. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil d ie V o- raussetzungen zur Einrichtung einer Bet reuung nicht festgestellt werden kön n- t e n . Aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Betroffenen stehe gerade nicht fest, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung erfüllt seien. Lediglich das ständige Wiederholen von Schlagworten und das hektische Krit zeln auf ihrem Notizblock zur Unterstreichung der von ihr betonten Fähigkeit, ihre Rec h- te selbst wahrzunehmen und gegen eine sie belastende Entscheidung der B e- 3 4 5 6 - 4 - schwerdekammer vorzugehen, ließen in Verbindung mit den zu r Verfahrensakte gelangten handschriftl ichen Äußerungen der Betroffenen einen Zweifel an ihrer vollständigen psychischen Gesundheit aufkommen, weshalb zur Frage des Vo r- liegens einer die freie Willensbildung ausschließenden psychischen Erkra n- kung ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gege ben worden sei. Auch der Sachverständige habe aus de n ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass die Betroffene tatsächlich psychisch krank sei . Ihm sei es nicht gelungen, eine persönliche Untersuchung vorzunehmen, da die Betroffene sich nicht habe explorieren la s- sen. Eine solche persönliche Untersuchung sei jedoch nach den sachverständ i- gen Ausführungen unumgänglich, um eine tragfähige Diagnose zum derzeitigen Gesundheitszustand der Betroff enen stellen zu können. Es sei indes nicht g e- boten, d ie Betroffene un t er Anwendung von Zwang zur Begutachtung vorführen oder gar un t erbr i ngen zu lassen , weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die betreuungsrechtlichen Maßnahmen mit üb erwiegender Wahrscheinlichkeit in Betracht kämen . 2. Das hält der Aufklärungsrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Landgericht hat seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG nicht hi n- reichend Rechnung getragen. a) Wie der Senat bereits in s einer ersten Entscheidung in dieser Sache ausgeführt hat, bestimmt sich nach § 26 FamFG, in welchem Umfang Tats a- chen zu ermitteln sind. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Fes t- stellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und d ie g e- eignet erscheinenden Beweise zu erheben. Dabei muss dem erkennenden G e- richt die Entscheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu der für eine Entscheidung notwendigen Erken ntnis zu gelangen. Dem Rechtsbeschwerd e- 7 8 - 5 - gericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Pr ü- fung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachauf klärung beruht (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 XII ZB 603/15 FamRZ 2016, 1663 R n. 15 mwN). § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung e i- nes Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerb e- ste l lung oder de r Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung im jeweiligen Einzelfall z u prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwill i- gungsvorbehalts weiter betreiben will. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwill i- gungs vorbehalts in Betracht kommt (Senatsbeschl ü ss e vom 29. Juni 2016 XII ZB 603/15 FamRZ 2016, 1663 R n. 18 mwN). Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den B e- troffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar. Die Verwertba r- keit des Gutachtens hängt zwar im Ergebnis nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffe nen und dem Sachverständigen hergestellt we r- den kann. Kann der Sachverständige seine Erkenntnisse jedoch nicht aus einer Befragung des Betroffenen schöpfen, setzt das Gesetz eine Untersuchung des Betroffenen zwingend voraus. Diese erfordert zumindest, dass sich der Sac h- verständige einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft (Senat s- 9 10 - 6 - beschluss vom 10. Mai 2017 XII ZB 536/16 FamRZ 2017, 1324 Rn. 10 mwN). Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverstän - digen zuzulassen, ist kei n hinreichender Grund, von einer persönlichen Unter - suchung durch den Sachverständigen abzusehen (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 179/14 FamRZ 2014, 19 17 Rn. 11 mwN). Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine Betreuungsbedürftigkei t de s B e- troffenen sprechen, kann das Betreuungsgericht gemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch eine Untersuchung des Betroffenen sowie dessen Vorführung anordnen. Eine solche Maßnahme wird allerdings regelmäßig erst dann in B e- tracht kommen, wenn der Betroffen e sich der notwendigen Untersuchung ve r- weigert oder eine solche Verweigerung von vornherein absehbar oder Gefahr im Verzug ist (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 XII ZB 209/06 FamRZ 2008, 774 Rn. 17) . b) Dem wird die Entscheidung des Landgerichts nicht ger e cht. Z u Unr echt hat das Landgericht die zwangsweise Durchführung der B e- gutachtung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen als unverhältni s- mäßig angesehen. aa) D as Landgericht ist nach der Anhörung der Betroffenen von der No t- wendigke it einer Begutachtung ausgegangen , weil es Zweifel an ihrer vollstä n- digen psychischen Gesundheit gehegt hat . Damit hat es der Sache nach wenn auch nicht ausdrücklich das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte dafür bejaht, dass ein Betreuungsbedarf bes teht. Denn andernfalls wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens schon nicht zulässig gewesen . Hinzu kommt, dass der Senat im vorangegangenen Rechtsbeschwerdeverfa h- ren bereits aufgrund der bis dahin getroffenen Feststellungen hinreichende A n- 11 12 13 14 - 7 - halts punkte für eine Betreuungsbedürftigkeit gesehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 XII ZB 603/15 FamRZ 2016, 1663 Rn. 21). D as Landgericht hat gleichwohl die zwangsweise Umsetzung der Begu t- achtung ab ge lehnt . Die s hat es damit begründet , zum derzeitigen Verfahren s- stand bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die betre u- ungsrechtlichen Maßnahmen mit " überwiegender Wahrscheinlichkeit " in B e- tracht k ämen. Dabei hat es verkannt, dass das Betreuungsgericht beim Vorli e- gen hinreichende r Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit eines Be troffenen nicht nur wie von § 280 FamFG vorgeschrieben ein Sachve r- ständigengutachten einholen kann. Es kann nach § 283 FamFG vielmehr auch eine Untersuchung des Betroffenen gegen dessen Willen so wie die Vorführung des Betroffenen zum Zwecke dieser Untersuchung anordnen. In beiden Fällen ist entscheidend, ob hinr eichende Anhaltspunkte für eine Betreuungsbe - d ürftigkeit des Betroffenen sprechen (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 XII ZB 209/06 F a mRZ 2008, 774 Rn. 17 ). Die Zwangsmaßnahmen (Anordnung der Untersuchung und die Vorfü h- rung des Betroffenen) als solche müssen allerdings verhältnismäßig sein. Sie müssen namentlich erforderlich sein, um die Begutachtung durchführen zu kö n- nen. Hieran feh lt es, wenn mildere Mittel etwa eine Androhung zur Verf ü- gung stehen (vgl. MünchKommFamFG/S chmidt - Recla 2. Aufl. § 283 Rn. 4 mwN). So ermöglicht die in § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgesehene Anhörung dem Betreuungsrichter, den Betroffenen auf die Konsequ enzen seiner Weig e- rung hinzuweisen ( Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 283 Rn. 5) und damit auf seine freiwillige Mitwirkung an der Begutachtung hinzuwirken. Schließlich kann mit der zwangsweise durchgeführten Maßnahme ohnehin nur erreicht werden, dass sich de r Sachverständige einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft. Denn zu einer aktiven Mitwirkung bei der Begutachtung kann der 15 16 - 8 - Betroffene nicht gezwungen werden (Jox in Fröschle Praxiskommentar Betre u- ungs - und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 2 83 Rn. 3 mwN). Das Gericht darf die Begutachtung des Betroffenen im Übrigen dann nicht mit den gemäß §§ 283 f. FamFG zu Gebote stehenden Mitteln durchse t- zen , wenn die Vorführung des Betroffenen oder deren zwangsweise Vollzi e- hung außer Verhältnis zum Ver fahrensgegenstand stehen würden ( Senatsb e- schluss vom 3. Dezember 2014 XII ZB 355/14 FamRZ 2015, 486 Rn. 13 mwN ; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 4. Aufl. § 283 Rn. 10; vgl. Senatsb e- schluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543 Rn. 16 zur pe r- sönlichen Anhörung ) . bb) Dass die zwangsweise Durchsetzung der Begutachtung unverhäl t- nismäßig wäre , hat das Landgericht nach diesen Maßgaben nicht rechtsfehle r- frei beurteilt. Vor allem verhält sich die angegriffene Entscheidung nicht zu der Frage, ob et waige Maßnahmen nach § § 283 f. FamFG außer Verhältnis zum Verfahrensgegenstand st ünden . Dabei lässt sich aufgrund der bislang vorli e- genden Anhaltspunkte nicht ausschließen, dass für die Betroffene eine Betre u- ung mit einem über die Vertretung im Zugewinnaus gleichsverfahren hinausg e- henden Aufgabenkreis anzuordnen ist. Die Äußerung des Sachverständigen, wonach die Vorführung der Betroffenen " zumindest aus psychiatrischer Sicht als nicht verhältnismäßig angesehen " werde , stellt lediglich eine rechtlich u n- verbin dliche Einschätzung des Gutachters dar . 17 18 - 9 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 3 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an eine andere Zivilkammer des Landg e- richt s zurückzu ver weisen. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling V orinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 09.09.2015 - 8c XVII 168/15 - LG Frankenthal (Pfalz) , Entscheidung vom 02.06.2017 - 1 T 284/16 - 19
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