BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 293/04 vom 13. April 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. November 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 34 Abs. 1, 247247 6, 7 InsO statthaft. Die nur durch den Gesch344ftsf374hrer Dr. R. ver-tretene Schuldnerin ist analog 247 15 Abs. 1 InsO unabh344ngig von der Frage der Wirksamkeit der Abberufungsbeschl374sse vom 16. M344rz 2004 beschwerdebe-rechtigt (vgl. Jaeger/M374ller, InsO 247 15 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob zur R374ck-nahme des Antrags nach 247 13 Abs. 2 InsO allein diejenige nat374rliche Person befugt ist, die den Antrag selbst gestellt hat, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Gesellschafterin T. hat gegen die Beschl374sse vom 15. und 16. M344rz 2004 Anfechtungsklage erhoben. Ist nicht feststellbar, ob der die R374cknahme erkl344rende weitere Gesch344ftsf374hrer im Zeitpunkt der R374ck-nahme zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, hat die von ihm allein erkl344rte R374cknahme schon aus diesem Grunde keine verfahrensbeen-dende Wirkung. 2 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 574 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Fischer Ganter Raebel Kayser Lohmann Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 20.08.2004 - 404 IN 453/04 - LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2004 - 12 T 5938/04 -
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