BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 293/11 vom 23. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1643, 1822, 1909; FamFG §§ 41, 59, 162 a) Bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und der Bestellung eines Ergä n- zungspflegers handelt es sich um verschiedene Verfahren sgegenstände, für die die Beschwerdeberechtigung gesondert zu beurteilen ist. b) Das im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung einer Erbausschl a- gung zum Ergänzungspfleger bestellte J ugendamt ist gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht beschwerdeberechtigt. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - XII ZB 293/11 - OLG Celle AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . November 2011 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de s Beteil i gten zu 1 gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlande s- gerichts C elle vom 4. Mai 2011 wird auf deren Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den B e- schluss des Amtsgerichts Hannover vom 15. März 2011 hinsich t- lich der Anordnung der Ergänzungspflegschaft verworfen wird. Wert: 3.000 Gründe: I. Das betroffene minderjährige Kind ist aus der Verbindung nicht miteina n- der ver heirateter Eltern hervorgegangen. Der Vater ist verstorben. Die test a- mentarisch zur Alleinerbin bestimmte Mutter hat die Erbschaft ausgeschlagen. Für das nunmehr als Erbe berufe ne Kind hat sie in ihrer Eigenschaft als geset z- liche Vertreterin die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen und hierfür die Gene h- migung des Familiengericht s beantragt. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Verfahren zur Entgegennahme der Zustellung des noch zu er lassenden G e- nehmigungsbeschlusses im Verfahren vor dem Familiengericht sowie zur Erkl ä- rung eines Rechtsmittelverzichts bzw. zur Einlegung eines Rechtsmittels E r- 1 - 3 - gänzungspflegschaft angeordnet und das beteiligte Jugendamt zum Ergä n- zungspfleger bestellt. D as Jugendamt hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass das Kind auch im Wirkungskreis der Ergänzungspfleg - schaft von der sorgeberechtigten Mutter vertreten werden könne. Das Oberla n- desgericht hat die Beschwerde aus Sachgrün den zurückgewiesen. Dagegen wendet sich das Jugendamt mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde de s Jugendamts ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdebefugnis für das R echtsb e- schwerdeverfahren ergibt sich daraus, dass die Erstbeschwerde des Jugen d- amt s zurüc kgewiesen worden ist (vgl. BGHZ 162, 137 = FamRZ 2005, 1738 [LS]; Senat sbeschluss vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamR Z 2000, 219 m wN ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. a) Im Hinblick auf die Anordnung der Ergänzungspflegschaft fehlt es dem Jugendamt, das die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hat, bereits an der B eschwerdeberechtig ung , so dass die (Erst - ) Beschwerde insoweit unzulä s- sig ist . Das Jugendamt hat mit der Beschwerde nicht seine Auswahl und Beste l- lung zum Ergänzungspfleger beanstandet, sondern sich gegen die - vor - greifliche - Anordnung der Ergänzungspfleg schaft gewendet . 2 3 4 5 6 - 4 - aa) Bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und der Bestellung des Ergänzungspflegers handelt es sich um selbstständige Verfahrensgege n- stände ( BayOb L G FamRZ 1989, 1342, 1343; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1064 mwN ; vgl. auch OLG Celle NJOZ 2011, 1513, 1514 zur Vormundschaft nach Entziehung der elterlichen Sorge ). Soweit der Senat in Betreuungssachen die Anordnung der Betreuung und die Bestellung eines Betreuers als Einheit s- entscheidung b ezeichnet hat (Senatsbeschl üsse vom 15. September 2010 XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 ff. und vom 5. Januar 2011 XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 9 ) , beruht dies auf den Besonder - heiten des Betreuungsrechts . D adurch ist außerdem die rechtliche Selbststä n- digkeit der Grundentscheidung und der Entscheidung über die Bestellung nicht in Frage gestellt worden ( Senatsbeschl üsse vom 15. September 2010 XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10 mwN und vom 5. Januar 2011 XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 9 aE ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9 ) . Bei selbstständigen Verfahrensgegenständen muss sich die Beschwerde befugnis auf den jeweiligen konkreten Gegenstand bez iehen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607 f. ). Im Hinblick auf die Anordnung der Ergänzungspflegschaft steht sie dem Jugendamt im vorliegenden Fall nicht zu. bb ) Auf eine Sonderregelung für Behörden nach § 59 Abs. 3 FamFG lässt sich die Beschwerdeberechtigung des Jugendamt s nicht stützen . Gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG steht dem Jugendamt die B e- sch werde zu, wenn es vom Gericht im Verfahren nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzuhören war. Eine Anhörungspflicht besteht aber nur in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen. Zwar ist mit dem Begriff des auf die Pe r- 7 8 9 10 - 5 - son des Kindes bezogenen Verfahrens k eine Beschränkung auf Verfahren über die Personensorge verbunden . Um e in die Person des Kindes betreffendes Ve r- fahren handelt es sich auch , wenn dieses - etwa bei Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB - sowohl Angelegenheiten der Personen - als auch der Vermögenssorge betrifft . D as Verfahren betrifft hingegen dann nicht mehr die Person des Kindes, wenn es ausschließlich vermögensrechtliche Angelege n- he i ten zum G egenstand hat (zu m entsprechenden B egriff in § 158 FamFG s. Senatsbeschluss vom 7. Sept ember 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788, 1791 mwN ; MünchKommZPO/Schumann 3. Aufl. § 162 FamFG Rn. 3; Keidel/ Engelhardt FamFG 17 . Aufl. § 162 Rn. 3; Prütting/Helms/Stößer FamFG 2. Aufl. § 162 Rn. 8; zu § § 50 , 5 0 c, 52, 59 FGG vgl. Keidel/Engelhardt Freiwillige G e- richtsbarkeit 15. Aufl. § 50 Rn. 19 ). Das ist b ei einem Verfahren über die G e- nehmigung der Ausschlagu ng der Fall (KG Berlin FamRZ 2010, 1171 , 1172 ). cc ) Das Jugendamt kann sich auch nicht aus eigenem Recht nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft wenden. Durch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft wird das Jugendamt ebe nso wie durch deren Ablehnung ( vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 2095) nicht in eigenen Rechten betroffen ( aA KG Berlin FamRZ 2010, 1171 ). Für das Jugendamt ergeben sich aus der Anordnung der Ergänzungspfleg - schaft für sich genommen noch keine Rechts wirkun gen . Das Jugendamt wird in seiner eigenen Rechtsstellung erst durch seine Bestellung zum Ergänzung s- pfleger betroffen . Da diese aber von der Anordnung als Grundentscheidung gegenständlich zu trennen ist, ist es dem Jugendamt verwehrt, über die Anfec h- tung de r Bestellung zugleich auch die Grundentscheidung in Frage zu stellen . Vielmehr ist nicht anders zu entscheiden, als wenn das Familiengericht über die Anordnung der Ergänzungspflegschaft ( vergleichbar der Entziehung der elterl i- c hen Vertretungsbefugnis nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3 , 1796 BGB ) und die B e- 11 12 - 6 - stellung in getrennten Beschlüssen entschieden hätte . Dass dem Jugendamt vom Gesetz eine Beschwerdeb efugnis schließlich auch nicht aufgrund seiner Behörden eigenschaft zu gedacht ist , ergibt sich da raus , dass ihm ei ne B e- schwerdebefugnis insoweit - wie oben ausgeführt - nur in Verfahren eingeräumt wird , die sich auf die Person des Kindes beziehen. b ) Das Jugendamt h at seine Rechtsmittel nur damit begründet , dass die Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegschaft ni cht vorlägen. Ob sich da r- aus eine Beschränkung der Rechtsmittel auf die Anordnung der Ergänzung s- pflegschaft ergibt, kann dahinstehen. Denn das Jugendamt hat bereits nicht dargetan, da ss s eine Auswahl und Bestellung zum Ergänzungspfleger , die es aus eigenem Recht allein anfechten k a nn, rechtsfehler haft sei . F ür eine Fehle r- haftigkeit der vom Amtsgericht getroffenen Auswahlentscheidung bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte . 13 - 7 - 3. Die Rechtsbeschwerde ist demnach zurückzuweisen. Die Zurückwe i- sung erfolgt mit der Klarstellung, dass die Beschwerde im Hinblick auf die A n- ordn ung der Ergänzungspflegschaft - als unzulässig - verworfen wird ( vgl . BGHZ 162, 137 = FamRZ 2005, 1738 [LS]). Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vori nstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 15.03.2011 - 615 F 6102/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 04.05.2011 - 10 UF 78/11 - 14
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