BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 293/11 vom 28 . Febr uar 2013 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pap e und die Richterin Möhring am 28 . Febr uar 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Gläubigers gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden ( BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 10. Januar 2013 die von der Anhörungsrüge des Gläubigers umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Recht s- beschwerdegrun d ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beansta n- dungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von eine r weiterreichenden B e- gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwe n- 1 - 3 - dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfa hren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine B e- gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, B e- schl uss v om 24. Febru ar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, N JW - RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl uss v om 19. Januar 2004 - II ZR - 4 - 108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwe r- deverfahren (BGH, Beschl uss v om 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408 mwN; BGH, Be schluss vom 10. No vember 2005 - IX ZB 264/04, nv ). Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 22.09.2011 - 72 I N 363/04 - LG Köln, Entscheidung vom 17.10.2011 - 1 T 385/11 -
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