BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 294/05 vom 12. Oktober 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 6 Abs. 1 a) Der Verg374tung des Insolvenzverwalters f374r die Durchf374hrung einer Nachtragsver-teilung ist der Wert des nachtr344glich verteilten Verm366gens zugrunde zu legen. b) Die Verg374tung des Insolvenzverwalters f374r die Durchf374hrung einer Nachtragsver-teilung ist allein nach den Umst344nden des Einzelfalls festzusetzen; ein Regelsatz kommt nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05 - LG Bielefeld AG Bielefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2005 wird auf Ko-sten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.080,81 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Nachdem zuvor unter Mitwirkung des weiteren Beteiligten als Insolvenz-verwalter ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners durch-gef374hrt worden war, ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag des weiteren Beteiligten wegen eines nachtr344glichen Zahlungseingangs von 35.311,77 200 mit Beschluss vom 8. Juli 2005 eine Nachtragsverteilung an. 1 Unter dem 21. Juli 2006 hat der weitere Beteiligte beantragt, seine Ver-g374tung f374r die Durchf374hrung der Nachtragsverteilung auf 6.499,87 200 nebst 2 - 3 - 250 200 Auslagenersatz und 16 % Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nur in H366he von insgesamt 1.749,04 200 (Verg374tung: 1.257,79 200, Auslagen: 250 200, USt: 241,25 200) stattgegeben. Die sofortige Be-schwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. November 2005 zur374ckgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Verg374tungsantrag in der bisherigen H366he weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247 7, 247 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzul344ssig; weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht es nicht an, f374r die Bemessung der Verg374tung f374r die Nachtragsverteilung den Wert der nachtr344g-lich verteilten Insolvenzmasse zu der zuvor festgestellten Verteilungsmasse (247 1 InsVV) hinzuzuz344hlen und auf diese Weise eine auf die erh366hte Vertei-lungsmasse bezogene einheitliche Verg374tung zu errechnen. Nach dem eindeu-tigen Wortlaut des 247 6 Abs. 1 InsVV erh344lt der Insolvenzverwalter f374r die Nach-tragsverteilung eine "gesonderte Verg374tung". Dass das Nachtragsverteilungs-verfahren auch geb374hrenrechtlich ein selbstst344ndiges, gesondert zu verg374ten-des Verfahren darstellt, ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung (AG Offen-burg ZInsO 2005, 481, 482) und Schrifttum (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, Insol-venzrechtliche Verg374tung 3. Aufl. 247 6 InsVV Rn. 4; B374ttner in HmbKomm-InsO 247 6 InsVV Rn. 2, 3, 7; Irschlinger in HK-InsO, 4. Aufl. 247 6 InsVV Rn. 1; Lorenz in 4 - 4 - FK-InsO, 4. Aufl. 247 6 InsVV Rn. 2 ff, 9; Nowak in M374nchKomm-InsO, 247 6 InsVV Rn. 2) nicht umstritten. Das Verfahren, das die Rechtsbeschwerde im Auge hat, ist nur zul344ssig, wenn ein nach Einreichung der Schlussrechnung, jedoch vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss eine erg344nzende Festset-zung der mit der Schlussrechnung beantragten Verwalterverg374tung rechtfertigt (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, NZI 2006, 237, 238). 2. Die Bemessung der auf die nachtr344glich verteilte Masse bezogenen Verg374tung mit 10 v.H. der Regelverg374tung gibt keinen Anlass zu einer rechts-grunds344tzlichen Stellungnahme. Allerdings werden f374r den "Regelfall" verbreitet h366here S344tze bef374rwortet (25 %: AG Offenburg ZInsO 2005, 481, 482; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO 247 6 InsVV Rn. 14 ff; B374ttner, aaO 247 6 InsVV Rn. 6; Eickmann, aaO 247 6 InsVV Rn. 6; Irschlinger, aaO; 35 %: Lorenz, aaO 247 6 InsVV Rn. 10; 50 %: Nowak, aaO 247 6 InsVV Rn. 5). Es ist jedoch schon zwei-felhaft, ob f374r die Nachtragsverteilung 374berhaupt ein Regelfall vorstellbar ist. F374r deren Verg374tung hat der Verordnungsgeber mit Bedacht keine festen S344tze aufgestellt, weil Nachtragsverteilungen zu verschieden gelagert sind (Haarmey-er/Wutzke/F366rster, aaO 247 6 InsVV Rn. 7). Es erscheint deshalb sachgerecht, die Verg374tung auf den jeweiligen Einzelfall bezogen festzusetzen (Haarmey-er/Wutzke/F366rster, aaO 247 6 InsVV Rn. 8). Dabei hat der Tatrichter "nach billi-gem Ermessen" zu entscheiden (247 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Eine Leitentschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insoweit nicht veranlasst. 5 Gegen die f374r die Ermessensaus374bung im konkreten Fall ma337geblichen Erw344gungen des Beschwerdegerichts (kurze Dauer der Nachtragsverteilung; nicht erhebliche Gl344ubigeranzahl; Umfang und Schwierigkeit der T344tigkeiten 6 - 5 - sowie das damit verbundene Haftungsrisiko "nicht von erheblicher Bedeutung") hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 05.08.2005 - 43 IN 412/03 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 25.11.2005 - 23 T 633/05 -
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