BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 294/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b Wird im ersten Rechtszug neben dem in der Klageschrift angegebenen ausl344ndi-schen Wohnsitz des Beklagten im Blick auf die Zust344ndigkeit des Gerichts auch ein inl344ndischer Wohnsitz in den Raum gestellt, so ist die unbeanstandete ausl344ndische Anschrift, unter der dem Beklagten die Klage auf Veranlassung des Kl344gers tats344ch-lich zugestellt wurde, f374r die Bestimmung des Berufungsgerichts ma337geblich. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 294/08 - LG K366ln AG Bergheim - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 3.972,30 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die beiden Beklagten im Wege einer Teilklage auf Zah-lung von Anwaltshonorar in H366he von 300 200 in Anspruch; die Beklagten verlan-gen von dem Kl344ger aus abgetretenem Recht im Wege der Widerklage Zahlung von 3.672,30 200. Die Klage ist unter den in der Klageschrift angegebenen Adres-sen dem Beklagten zu 1 in Pulheim und der Beklagten zu 2 in Eupen/Belgien zugestellt worden. Das Amtsgericht Bergheim hat der Zahlungsklage - unter Abweisung eines au337erdem von dem Kl344ger verfolgten Feststellungsantrags - stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagten haben gegen die- 1 - 3 - ses Urteil Berufung zum Landgericht K366ln eingelegt. Dieses hat sich als unzu-st344ndig angesehen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. II. Das Landgericht meint, die Berufung sei nicht bei dem zust344ndigen Ge-richt eingelegt worden. In vorliegender Sache sei gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG das Oberlandesgericht zust344ndiges Berufungsgericht, weil die Beklagte zu 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz in Eupen/Belgien unterhal-ten habe. Die Beklagte zu 2 habe erstmals in der Berufungsschrift ihren Wohn-sitz mit Pulheim angegeben. Tats344chlich seien der Beklagten zu 2 die Klage und die Terminsladung durch das Amtsgericht in Eupen/Belgien zugestellt wor-den. Dadurch sei die Beklagte zu 2 374ber ihre in vorliegendem Verfahren als ma337geblich erachtete ausl344ndische Adresse unterrichtet worden. Mithin sei von einem Wohnsitz der Beklagten zu 2 in Eupen/Belgien auszugehen. 2 III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. In Einklang mit der rechtlichen W374rdigung des Landgerichts ist die Berufung der Beklagten unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist bei dem in vorliegender Sache zust344ndigen Oberlandesgericht K366ln eingelegt wurde. 3 1. Die Oberlandesgerichte sind gem344337 der mit Wirkung zum 1. Septem-ber 2009 aufgehobenen, im vorliegenden Altfall noch anwendbaren Vorschrift 4 - 4 - des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten zust344ndig f374r die Verhandlung und Entscheidung 374ber das Rechtsmittel der Berufung in Strei-tigkeiten 374ber Anspr374che, die von einer oder gegen eine Partei erhoben wer-den, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit au337erhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hat. Ma337-geblich f374r die Bewertung ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit, also regelm344337ig der Zustellung der Klageschrift an die Partei (BGHZ 155, 46, 48). Die Regelung ist grunds344tzlich auch einschl344gig, wenn - wie im Streitfall die Beklagte zu 2 - nur einer von mehreren Streitgenossen seinen Wohnsitz im Ausland hat (BGHZ 155, 46, 49). 2. Im Berufungsverfahren ist regelm344337ig der im Verfahren vor dem Amts-gericht unangegriffen gebliebene inl344ndische oder ausl344ndische Wohnsitz einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachpr374fung durch das Rechtsmittelgericht grunds344tzlich entzogen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144 Rn. 4). K366nnte der Wohnsitz einer Partei im Rechtsmittelverfahren in Frage gestellt werden, h344tte dies wegen der nahe liegenden M366glichkeit kontr344-ren Parteivortrags zum allgemeinen Gerichtsstand der Parteien im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Unsicherheiten f374r die Bestimmung des zust344ndigen Berufungsgerichts zur Folge. Dem Rechts-staatsprinzip kann mithin nur dadurch wirksam Rechnung getragen werden, dass im Rechtsmittelverfahren regelm344337ig der im Verfahren vor dem Amtsge-richt unangegriffene inl344ndische oder ausl344ndische Gerichtsstand einer Partei als ma337geblich erachtet wird und einer Nachpr374fung durch das Rechtsmittelge-richt entzogen ist (BGH, Beschl. v. 28. M344rz 2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808, 1809 Rn. 11 m.w.N.). 5 - 5 - 3. Nach diesen auch von dem Berufungsgericht angenommenen Grund-s344tzen war der im Verfahren vor dem Amtsgericht unbestrittene ausl344ndische Wohnsitz der Beklagten zu 2 auch im Berufungsverfahren beachtlich. Der Be-klagten zu 2 ist die ihren ausl344ndischen Wohnsitz ausweisende Klageschrift unter der angegebenen Adresse in Belgien zugestellt worden. Au337erdem wurde sie 374ber diese Adresse geladen. Beanstandungen gegen die Richtigkeit der An-schrift hat die Beklagte zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. 6 a) Allerdings w344re die Regelung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht an-wendbar, wenn die Beklagte zu 2 neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland gehabt h344tte (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626, 1627 Rn. 13 f; v. 10. M344rz 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987, 988 Rn. 8). Einen inl344ndi-schen Gerichtsstand der Beklagten zu 2 vermag jedoch die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen. Der Kl344ger hat lediglich in einem der Klageschrift nachfol-genden Schriftsatz zwecks Ausr344umung gerichtlicher Zust344ndigkeitsbedenken die nicht n344her konkretisierte M366glichkeit eines inl344ndischen Gerichtsstands der Beklagten zu 2 in den Raum gestellt. Die Beklagte zu 2, der die Klage entspre-chend der dort angegebenen Anschrift in Belgien zugestellt wurde, hat diesen Vortrag nicht zum Anlass genommen, sich erstinstanzlich auf einen solchen inl344ndischen Gerichtsstand zu berufen. Feststellungen hinsichtlich eines inl344n-dischen Gerichtsstands konnte das Amtsgericht mangels eines entsprechenden Sachvortrags nicht treffen. Bei dieser Sachlage ist der von dem Kl344ger behaup-tete ausl344ndische Gerichtsstand der Beklagten zu 2 - zumal sich diesen im Lau-fe des amtsgerichtlichen Verfahrens auch der Beklagte zu 1 zu Eigen gemacht hat - erstinstanzlich unbeanstandet geblieben. 7 - 6 - b) Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 2008 (X ZB 26/07, GuT 2008, 46). Dort konnte mangels einer eindeutigen Bezeichnung des Sitzes der beklagten Ge-sellschaft nicht von dessen Nichtbestreiten ausgegangen werden. Anders ver-h344lt es sich dagegen im Streitfall, wo eine keine inhaltlichen Zweifeln unterlie-gende ausl344ndische Anschrift angegeben wurde, gegen deren Richtigkeit die Beklagte zu 2 in Einklang mit dort an sie wiederholt bewirkten Zustellungen kei-ne Einwendungen erhoben hat. 8 4. Durch die Einlegung der Berufung (247247 517, 519 ZPO) bei dem unzu-st344ndigen Berufungsgericht konnte die Berufungsfrist nicht gewahrt werden (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99, NJW 2000, 1574 f; Beschl. v. 28. M344rz 2006, aaO Rn. 9). 9 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 27.06.2008 - 22 C 166/07 - LG K366ln, Entscheidung vom 23.10.2008 - 13 S 228/08 -
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