BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 294 / 11 vom 20 . Dezember 201 1 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 20 . Dezember 201 1 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 3. November 2011 wi rd auf Kosten de s Schuldners als unzulässig verworfen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer den keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und zude m nicht statthaft ist . a) Entgegen der vom Landgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch ei nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (BGH, B e- schluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513; vom 18. Mai 1 2 - 3 - 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Der Hinweis auf dem Formblatt des Landgerichts, die Vertretung durch einen beim Bun desgerichtshof zugelass e- nen Rechtsanwalt sei hier nicht vorgeschrieben, ist fehlerhaft und nicht nac h- vollziehbar. b) Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft, weil sie vom B e- schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. a a ) Zwar findet im Verf ahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung nach der Regelung des § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO in der vor dem 2 7 . Oktober 2011 geltenden Fassung gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl . I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufg e- hoben worden. Nach neuem Recht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdeger icht zugelassen worden ist. Nach der Übergangsregelung des § 103 f Satz 1 EGInsO ist das alte Recht weiterhin anzuwenden, wenn die Frist des § 575 ZPO a m 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen war. Hieraus ergibt sich, dass die Rechtsb e- schwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei bleibt, we l- che vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden sind, auch wenn die Rechtsb e- schwerde erst nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist . Auf Rechtsb e- schwerden gegen Entscheidungen, die erst nach diesem Ze itpunkt ergangen sind, findet hingegen das neue Recht Anwendung (BT - Drucks. 17/5334 S. 9). b b ) Da die vom Rechtsbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung am 3. November 2011 erlassen worden ist, ist das neue Recht anzuwenden mit 3 4 5 6 - 4 - der Folge, dass die R echtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwe r- degericht stattfindet , welche hier nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass das B e- schwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO aF kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die erforderliche Zula s- sung sentscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 9 f). 2 . Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem G e- richtskostengesetz zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei statthaft und 7 - 5 - auch nicht wegen fehlender Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht sanwalt unzulässig. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Amberg, Entscheidung vom 14.09.2011 - 23 IN 43/09 - LG Amberg, Entscheidung vom 03.11.2011 - 31 T 996/11 -
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