BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 296/08 vom 18. M344rz 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. M344rz 2009 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde oder ein anderes Rechtsmittel gegen den Be-schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts Karlsruhe vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren nicht gew344hrt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Auch ein anderes Rechtsmittel ist gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2008 nicht gegeben. Das Oberlan-desgericht hat in diesem Beschluss 374ber verschiedene Geh366rsr374gen des 2 - 3 - Schuldners entschieden. Gem344337 247 4 InsO, 247 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der Beschluss, durch den 374ber eine Geh366rsr374ge entschieden wird, unanfechtbar. Die nicht statthafte Rechtsbeschwerde war nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen. 3 Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in die-ser Angelegenheit rechnen. 4 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 4 T 2/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.10.2008 - 10 W 9/08 -
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