BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 29 6 /11 vom 10. Mai 2012 in dem V erfahren auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vil l, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 10. Mai 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 31. Oktober 2011 sowie der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den bezeichne ten B e- schluss werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verwo r- fen. D e r Gegenstandswert de s Rechts beschwerde verfahren s wird auf 11.001 festgesetzt . Gründe: I. Die weitere Beteiligte zu 1 beantragte am 11. August 2010 die Eröffnung des Insol venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner trat dem Eröffnungsantrag mit der Begründung entgegen, das Insolvenz gericht sei international unzuständig, weil der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Int e- ressen seit Januar 2010 in Großbritann ien liege. Auf Antrag des Schuldners vom 1 . September 2010 wurde am selben Tag durch den High Court of Justice 1 - 3 - in London das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nach englischem Recht eröffnet. Das Insolvenz gericht hat daraufhin das Sekundär i n- solvenzverfahren über das im Inland belegene Vermögen des Schuldners eröf f- net. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 zurückgewiesen , ohne au s- drücklich über die Zulassung der Rech tsbeschwerde zu entscheiden . Die G e- hörsrüge des Schuldners gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen . Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zula s- sung durch das Rechtsbeschwerdegericht der Schuldner hilfsweise beantragt, verfolgt er sein Begehren weiter, die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfa h- rens abzulehnen. II. Das Landgericht hat ausgeführt, der Eröffnungsantrag der Gläubiger in sei auch als Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens auszul e- gen. Die Dur chführung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Deutschland sei gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h EuInsVO zulässig, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11. August 2010 eine Niederlassung im Inland unterhalten ha be. Auf die Gehörsrüge des Schuldners hat das Landgericht ausgeführt, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde h a- be den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Zwar h a- be aufgrund der mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 erfolgten Aufhebung des § 7 InsO die Rechtsbeschwerde nach der Übergangsvorschrift des Art. 103f Satz 1 EGInsO der Zulassung durch das Beschwerdegericht bedurft. Die Vor - 2 - 4 - aussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde lägen jedoch nicht vor, weil die Sache weder grun dsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere. III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwer fen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1. Entgegen der vom Schuldner vertretenen Auffassung ist die Rechtb e- schwerde nicht nach der Regelung des § 7 InsO aF statthaft. a) Durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Än - derung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO aufgehoben worden. Während gemäß §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 InsO aF in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts i m Verfahren nach der Inso l- venzordnung die Rechtsbeschwerde stets stattfand , wenn die sofortige B e- schwerde statthaft gewesen war ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5 ) , setzt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. 3 4 5 - 5 - b) Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist das neue Recht anz u- wenden. a a ) Gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO ist das vor dem 27. Oktober 2011 geltende Recht auf Beschwerdeentscheidungen weiter anzuwenden, bei denen die Frist des § 575 ZPO am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist. Au s- weislich der Gesetzesbegründung sollte durch diese Übergangsregelung das Zulassungserfordernis des neuen Rechts auf Rechtsbeschwerden gegen so l- che Beschwerdeentscheidungen bezogen werden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind, während die Rechtsbeschwerde g e- gen zuvor ergangene Be schwerdeentscheidungen zulassungsfrei bleiben sollte (BT - Drucks. 17/5334 S. 9). Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, wäre bei streng am Wortlaut haftende r Auslegung der Übergangsregelung die Vo r- schrift des § 7 InsO jedoch dauerhaft weiter anzuwende n , weil die Frist zur Ei n- legung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zu deren B e- gründung (§ 575 Abs. 2 ZPO) am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen sein kann , wenn die anzufechtende Entscheidung des Beschwerdegerichts bis zu diesem Zeitpunk t noch gar nicht ergangen ist . Die Rechtsbeschwerde meint, auch wenn sich vor diesem Hintergrund eine gewisse Einschränkung des Gesetzeswortlauts aufdränge, müsse diese Einschränkung aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit möglichst gering ausfallen. Der g esetzgeberischen Intention werde bereits dadurch Genüge getan, dass die Vorschrift des Art. 103f Satz 1 EGInsO um die zusätzliche Voraussetzung ergänzt werde, die Neuregelung sei dann anzuwenden, wenn die sofortige Be - 6 7 8 - 6 - schwerde vor dem 27. Oktober 2011 e ingelegt worden sei. Eine solche Ausl e- gung komme dem Wortlaut des Art. 103f Satz 1 EGInsO am nächsten und ve r- hindere, dass vom Zufall oder von der Willkür des Beschwerdegerichts abhä n- ge, ob die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei möglich sei. b b) D emgegenü ber hat der Senat die Regelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO entsprechend der Vorstellung des Gesetzgebers dahingehend ausg e- legt, dass das Zulassungserfordernis sich auf Rechtsbeschwerden gegen so l- che Beschwerdeentscheidungen bezieht, die seit dem Inkrafttre ten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5; vom 18. Januar 2012 - IX ZB 1/12, Rn. 2; vom 25. Januar 2012 - IX ZB 301/11, Rn. 2). Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Der Zweck einer gesetzlichen Regelung kann es gebieten, diese abwe i- chend von deren Wortlaut auszulegen (BGH, Urteil vom 23. Mai 1951 - II ZR 71/50, BGHZ 2, 176, 184 f; Beschluss vom 10. Dezember 1951 - GSZ 3/51, BGHZ 4 , 153, 157 f; Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 127). Die offenkundige Sinnlosigkeit einer streng am Wortlaut hafte n- den Auslegung des Art. 103f Satz 1 EGInsO sowie die eindeutige Vorstellung des Gesetzgebers vom Zweck der Überg angsregelung sprechen für ein Ve r- ständnis der Vorschrift , wonach § 7 InsO weiter anzuwenden ist, wenn die mit der Rechtsbeschwerde anzufechtende Entscheidung des Beschwerdegerichts vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden ist. Auf diese Weise wird ver - 9 10 - 7 - h indert, dass die Abschaffung der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde pra k- tisch leer läuft. Zugleich gewährleistet eine solche Auslegung, dass für Recht s- beschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Ne u- regelung ergangen sind, nicht rüc kwirkend ein Zulassungserfordernis eingeführt wird. Die demgegenüber von der Rechtsbeschwerde vorgeschlagene Ausl e- gung des Art. 103f Satz 1 EGInsO, wonach auf den Zeitpunkt abzustellen sei, zu welchem die sofortige Beschwerde eingelegt worden ist (ebe nso Zimmer, ZInsO 2011, 1689, 1695; a . A . Wenz, ZInsO 2011, 2120) , findet weder im Wor t- laut noch in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes eine Stütze. Das Arg u- ment der Rechtsbeschwerde, es dürfe nicht der Entscheidung des Beschwe r- de gerichts obliegen, ob di e Rechtsbeschwerde zulassungsfrei möglich sei, überzeugt nicht. Es entspricht gerade dem gesetzlichen Regelungsmodell der zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO , die Entscheidung über die Eröffnung der R echtsbeschwerde in stanz in die Verantwortung des Beschwerdegerichts zu stellen. 2. Der Hilfsantrag der Rechtsbeschwerde, dieses Rechtsmittel durch das Rechtsbeschwerdegericht zuzulassen, ist nicht statthaft . a) Die Rechtsbeschwerde meint , d as Beschwerdegericht hab e nicht wirksam über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden , weil es sich der Aufhebung des § 7 InsO nicht bewusst gewesen sei. Im Verfahren über die Anhörungsrüge des Schuldners gemäß § 321a ZPO habe das Beschwerdege - 11 12 13 - 8 - richt die Zulassungsentsche idung nicht nachholen können, weil die Parteien zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts vorgetragen hätten und damit k eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht g e- komme n sei . Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbe schwerde müsse daher durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen . Es sei insoweit e i- ne Parallele zur Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu ziehen, we l- che vom Berufungsgericht nachzuholen sei , wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu kein e Veranlas sung gesehen habe , weil es von einem Überschreiten der Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung ausgegangen s ei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15 mwN). b) Diese Rechtsprechung kann nicht auf Fälle üb ertragen werden, in d e- nen die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht unte r- blieben ist. Enthält eine Beschwerdeentscheidung keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Der Bundesg e- richtshof ka nn mit der Sache nicht mehr in statthafter Weise befasst werden. Wie der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage (Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, zVb) näher dargelegt hat, gilt das auch dann, wenn das Beschwerdegericht verkannt hat, dass ihm die Zulassungsentsche i- dung oblegen hat. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Ist - wie vorliegend - eine Prüfungs - und Entscheidungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Sep - tember 1979 - VIII ZR 87/79, NJW 1980, 344 [zu § 546 ZPO aF]) , fehlt es an 14 15 - 9 - der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, um die Zulassungsentscheidung dem Rechtsbeschwerdegericht überantworten zu können . Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Neumünster, Entscheidung vom 13.07.2011 - 94 IE 1/11 - LG Kiel, Entscheidung vom 31.10.2011 - 13 T 138/11 -
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