BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 296/12 vom 21. November 2012 in der Betreuungss ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 280 Hat das Betreuungsgericht vor Anordnung der Betreuung kein Sachverständigengu t- achten gemäß § 280 FamFG eingeholt, ohne dass eine der Ausnahmen der §§ 281, 282 FamFG vorgelegen hat, gebietet die Amtsermittlungspflicht im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung die Einholung eines Sachverständ i gengutachtens, das den Anforderungen des § 280 FamFG entspricht. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 296/12 - LG Itzehoe AG Itzehoe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günte r und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 20. April 2012 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb eschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Betroffene erstrebt die Aufhebung der für sie eingerichteten Betre u- ung. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 hat das Amtsgericht nach Einh o- lung einer ärztl ichen Stellungnahme für die Betroffene mit deren Ei nverständnis den Beteiligten zu 1 zu ihrem Betreuer bestellt für die Aufgabenkreise Gesun d- heitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Gerichten, Ä m- tern, Behörden, Kranken - und Pflegekassen s owie gegebenenfalls gegenüber der Heimverwaltung, alle Wohnungsangelegenheiten, die Postkontrolle, soweit sie nicht offensichtlich den persönlichen Bereich betrifft. 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 1. März 2012 hat sich die Betroffene gegen die B e- treuung gewandt. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Betroffenen und Einholung einer mündlichen Stellungnahme der im Anhörungstermin anwese n- den Sachverständigen Dr. S . mit Beschluss vom 22. März 2012 den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen. Das Beschwerd e- gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Recht s- beschwerde der Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begrü ndet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Allerdings greift die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdeg e- richt habe die Betroffene erneut anhören müssen, weil sie an ihre m Einve r- ständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festgehalten habe, nicht. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde hat sich die B e- troffene bereits bei ihrer Anhörung in erster Instanz gegen die Betreuung g e- wandt. 2. D as Beschwerd egericht war entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwer de auch nicht verpflichtet, der Betroffenen unaufgefordert die Qualifikat i- on der Sachverständigen Dr. S . darzulegen. Die Sachverständige ist, wie sich der in den Akten befindlichen Rechnung entnehmen läss t, Fachärztin für Ps y- chiatrie und Psychotherapie . Allein darin, dass das Beschwerdege richt dies der Betroffenen nicht unaufgefordert mitgeteilt hat, liegt kein Verfahrensfehler. 3 4 5 6 - 4 - 3. Das Beschwerdegericht hat jedoch dadurch, dass es ohne Einholung eines Sa chverständigengutachtens den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen hat, gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) verstoßen. a ) D as Betreuungsgericht hatte vor Anordnung der Betreuung das g e- mäß § 280 FamFG obligatorisch e Sachverständigengutachten nicht eingeholt, obwohl keine der in §§ 281, 282 FamFG geregelten Ausnahmen vorlag. Zwar war die Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers ursprünglich einversta n- den. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie auf eine Beguta chtung verzichtet hat. Auch kann im Hinblick auf den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers nicht davon ausgegangen werden, dass die Einholung eines Gutachtens unve r- hältnismäßig gewesen wäre. In Fällen, in denen - wie hier - das Betreuungsgericht die B etreuung ve r- fahrensfehlerhaft ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet hat und gegen diese Anordnung innerhalb der Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) keine Beschwerde eingelegt worden ist, findet § 294 Abs. 2, der für den Fall de s § 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG die Nachholung des Gutachtens vorschreibt, keine An wendung (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 294 Rn. 10). b ) Allerdings gebietet es in diesen Fällen regelmäßig die Amtsermit t- lungspflicht, in dem Verfahren auf Aufhebung der Bet reuung zu prüfen, ob zur Aufrechterhaltung der Betreuung weitere tatsächliche Ermittlungen, insbeso n- dere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, erforderlich sind. aa) Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung des Antrags auf Au f- hebung der Be treuung damit begründet, dass bei der Betroffenen nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten persönlichen Anhörungen und 7 8 9 10 11 - 5 - der im Rahmen der Anhörungen eingeholten Stellungnahmen der Sachverstä n- di gen G. und Dr. S . in Übereinstimmung mit der medizin ischen Einschätzung des Oberarztes Dr. R . die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung auch gegen den erklärten Willen der Betroffenen vorlägen. Die Betroffene leide an einer beginnenden vaskulär bedingten dementiellen Symptomatik und einem Zust and nach subdoralem Hämatom nach einem Sturz im Jahre 2009 und sei aufgrund ihrer körperlichen psychischen Verfassung nicht mehr in der Lage, ihre alltäglichen Angelegenheiten selbständig zu besorgen. bb ) Diese Ausführungen sind nicht geeignet , die med izinischen Vorau s- setzungen für eine Betreuung zu begründen. Die Anordnung und Aufrechterha l- tung einer Betreuung erforder n im Hinblick auf den Eingriff in die Freiheitsrec h- te, der mit einer Betreuerbestellung verbunden ist, eine sorgfältige Sachve r- haltsaufk lärung zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuerbeste l- lung (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 1). Dem trägt § 280 FamFG Rechnung, der für die Bestellung eines Betreuers die Einholung eines Sachve r- ständigengutachtens vorschreibt und die inhal tlichen Anforderungen an das Gutachten näher spezifiziert. Dieser Standard muss bei einer Entscheidung über die Betreuungsbedürftigkeit erfüllt sein. Ist ein solches Gutachten - wie hier - vor Anordnung der Betreuung nicht eingeholt worden, muss es nachg e- h olt werden. Die vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen ge nügen di e se n Anford e- rungen n icht . S ie ermöglichen , dem Gericht k eine Überprüfung der von den Är z- ten gezogenen Schlussfolgerungen auf ihre wissenschaftliche Begründung, i n- nere Logik und Schlüssigkei t (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN und vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 16). 12 13 - 6 - Der Oberarzt Dr. R . hat in einer schriftlichen Erklärung vom 23. Dezem - ber 2011 eine beginnend e, vaskulär bedingte dementielle Symptomatik und Zustand nach subdoralem Hämatom nach Sturz 2009 diagnostiziert und aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung bejaht, zumal diese von der Patientin auch gewünscht werd e . Der behandelnde Oberarzt Dr. S . hat diese schriftliche Erklärung im Anhö rungstermin vom 23. Dezember 201 1 dem Amtsgericht übergeben und ergänzend ausgeführt, dass die Betreuung nach einem Jahr überprüft werden solle, da sich die Hir n- blutung noch zurückbi lden könne . Die Sachverständige Dr. S . , hat bei ihrer Ste l- lungnahme im Termin zur Anhörung der Betroffenen am 16. März 2012 die D i- agnose des Dr. R . übernommen. Auf welchen durchgeführten Untersuchungen und welchen Forschungserkenntnissen diese Annahme beru ht, bleibt offen. Weiter hat die Sachverständige zur Betroffenen lediglich ausgeführt, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Situation zu überschauen und sinnvolle ausreichende Angaben zu ihrer Situation zu machen und ihre Betreuungsbedürftigkeit auch nicht adäquat zu erfassen vermöge. Auf der Grundlage dieser nicht überprüfbaren Feststellungen der Sac h- verständigen durfte das Beschwerdegericht die Betreuung nicht aufrechterha l- ten. Es hätte weitere Ermittlungen zu den Voraussetzungen einer Betreuerb e- stell ung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchführen mü s- sen . c ) Das Beschwerdegericht hat darüber hinaus die neben der Notwendi g- keit einer Betreuung erforderliche Prüfung, ob die Ablehnung der Betreuung durch die Betroffene auf ihrem freien Willen beruht (vgl. hierzu Senatsbeschlü s- se vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 13 und vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 3) unterlassen. Aus der bloßen Annahme der Sachverständigen, die Betroffene vermöge ihre B e- 14 15 16 - 7 - treuungsbedürftigkeit nicht adäquat zu erfassen, kann auf einen fehlenden freien Willen nicht geschlossen werden. 4 . Die Sache ist deshalb zur Nachholung der erforderlichen Feststellu n- gen an das Beschwerdegericht zurück zuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG ). Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Itzehoe, Entscheidung vom 22.03.2012 - 83 XVII 256/11 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 20.04.2012 - 4 T 107/12 - 17
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