BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 2 96 /1 3 vom 4. September 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3 Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Stromdeputat) unte r- fa l len nicht dem Verso rgungsausgleich. BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 296/13 - OLG Hamm AG Brilon - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger , D r. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2013 wird verworfen, soweit sie auf Ausgleich eines bei der Versorgungsanstalt des Bu ndes und der Länder bestehe n- den Anrechts zielt . Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der A n- tragsgegnerin auferlegt . Beschwerde wert: Gründe: I. Auf den am 3. Februar 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18. April 1986 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. April 1986 bis 31. Januar 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung erworben, darüber hinaus der Ehemann Anrechte aus einer betriebl i- chen Altersversorgung bei der RWE Deutschland AG und die Ehefrau Anrechte 1 - 3 - aus einer privaten Lebensversicherung. Das Familiengericht hat die in der g e- setzlichen Rentenversicherung sowie die vo m Ehemann in der betrieblichen Altersversorgung erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt und hinsichtlich des in de r privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechts angeordnet, dass ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleibe. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den Ausgleich eines vom Ehemann bei der Versorgungsa n- stalt des Bundes und der Länder ( VBL ) erworbenen Anrechts und eines weit e- re n Anrecht s aus einer betrieblichen Zusage der RWE Deutschland AG auf Deputatleistung /Energiepreisvergünstigung verfolgt hat . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen ; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . Sie ist hinsichtlich des bei der VBL angeblich noch bestehenden Anrechts unzulässig und hinsichtlich der b e- trieblich zugesagten Deputatle istungen unbegründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesent lichen wie folgt begründet: Das bei der VBL erworbene Anrecht gehe in der betrieblichen Altersversorgung der RWE Deutschland AG auf und sei bei deren Verso r- gungsauskunft in vo llem Umfang berü c ksichtigt. Bei der zugesagten Deputatleistung/Energiepreisvergünstigung handle es sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAGE 133, 289 ) zwar um ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung. Dieses sei jedoch auf eine Sa chleistung gerichtet, nämlich den Bezug unentgeltlicher Energiekonti n- 2 3 4 5 - 4 - gente, und deshalb nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Nach der Konzeption des Gesetzes über den Versorgungsausgleich sei dort nämlich nur der Ausgleich von Geldleistungen ge regelt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG teilweise als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Sie ist hinsichtlich des a n- geblich bei der VBL noch bestehenden Anrechts vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG). a) Das Oberlandesgericht hat - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - die Rechtsbeschwerde im Hinblick darauf zugelassen, dass eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die Einbeziehung von Sachlei s- tungen in den Versorgungsa usgleich aufgrund widerstreitender Literaturauffa s- sungen zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt sei. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Re chtsbeschwerde zulassung auf dasjenige Versorgungsa nrecht, f ür welches das Oberlandesgericht das Vorliegen eines Zulassungs grundes angenommen hat . b) Zwar hat das Oberlandesgericht im Tenor die Rechtsbeschwerde z u- lassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, da ss sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidung s- gründen ergeben kann (BGH Beschluss vom 4. April 2012 - VII ZR 56/11 - Juris Rn. 3 ). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein au s der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vie l- mehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar he r- vorgeht, dass das Oberland esgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Re chtsmittel verfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung 6 7 8 - 5 - eröffnen wollte (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 1 5 f. ). Dies ist hier der Fall. Das Oberl andesgericht hat in de r Begründung se i- ner Entscheidung darauf hingewiesen, dass es eine Klärung der durch wide r- streitende Literaturauffassungen offene n Rechtsfrage für notwendig erachte , über die bisher weder obergerichtlich noch hö c hstrichterlich entschie den wo r- den sei . Damit hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keine vollu m- fängliche Überprüfung seiner Entscheidung in der Re chtsbeschwerde instanz ermöglichen wollte . Das gilt insbesondere für die nicht gesondert ausgeglich e- nen Anrechte bei der VBL, die das Oberlandesgericht durch die Einbeziehung in die betriebliche Altersversorgung der RWE Deutschland AG als erledigt a n- gesehen und wegen derer die Ehefrau bereits eine Rücknahme ihre r Erstb e- schwerde angekündigt hatte. c) Eine Beschränkung mit dies em Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Rechtsbeschwerde zulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unz u- lässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Z u- lassung der Rechtsbeschwerde jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich se l b- ständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand e i- nes Teil beschlusses sein könnte oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte (Senatsurteil vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - FamR Z 2012, 1789 Rn. 8 mwN). Letzt e- res ist hier der Fall, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die notwendige Verrechnung verschiedener Versorgung s- anrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr is o- liert a usgeglichen werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 6). 9 10 - 6 - 3 . Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, halten die Ausführungen des Oberlandesgerichts einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Allerdings ist in der L iteratur ums tritten, ob betriebliche Sachleistungen in Form von Deputaten, die dem Arbeitnehmer für die Zeit nach seinem Eintritt in den Ruhestand zugesagt wurden , im Versorgungsausgleich auszugleichen sind. Die Befürworter eines Ausgleichs berufen sich auf den Wo rtlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, wonach ein Anrecht im Sinne des Betriebsrenteng e- setzes oder des Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist ( Hauß FamRB 2010, 361, 362; ders. in: Schulz/Hauß Fami lienrecht 2. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 15 ; Palandt /Brudermüller BGB 72. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 11 ; jurisPK - BGB/Breuer s [Bearbeitungsstand 3 . Juni 2013] § 2 VersAusglG Rn. 4 7 ) . Demgegenüber bringt d ie Gegenauffassung vor, dass Sachdeputate ve r- sicherung smathematisch nicht berechenbar seien und der Gesetzgeber mit der erwähnten Formulierung lediglich auf Kapitalleistung gerichtete Anrechte in den Versorgungsausgleich einbeziehen wollte, die früher in den Zugewinnausgleich fielen (FAFamR /Wick 5. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 18 ; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 9; vgl. auch Götsche in: Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleich § 2 VersAusglG Rn. 60; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 79 ) . b) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassun g. aa) Zwar handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Sachleistungen um solche aus der betrieblichen Altersversorgung , die gemäß § 2 Abs. 1 Ver s- AusglG grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegen . 11 12 13 14 15 16 - 7 - Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Alter s- versorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters - , der Invaliditäts - oder der Hinterblieb e- nenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck di e- nen un d die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrenteng esetz angesprochenes biometrisches Risiko e- des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsf all verbessern sollen. Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach - und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG E 133, 289 Rn. 23 f. mwN ). bb) Auch ließe der offene Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 Ver s- AusglG , wonach ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, eine Einbeziehung betrieblicher Sac h- l eistungen in den Versorgungsausgleich für sich genommen zu. cc) Die vorgenannte Bestimmung hat der Gesetzgeber allerdings gezielt eingeführt, um einen Versorgungsausgleich auch dann zu ermöglichen, wenn das betriebliche Anrecht auf eine Kapitalleistung gerichtet ist. Damit sollten e i- nerseits Liquiditätsprobleme aufgefangen werden, die entstehen könnten, wenn das weder fällige noch anderweitig verwertbare Anrecht anstelle im Verso r- gungsausgleich güterrechtlich ausgeglichen w ü rde ; andererseits sollten Umg e- hungsmöglichkeiten durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts nach Rechtshä n- gigkeit der Scheidung verhindert werd en (BT - Drucks. 16/10144 S. 46). Eine 17 18 19 - 8 - Öffnung des Versorgungsausgleichs für betrieblich zugesagte Sachleistungen war mit der erweiterten Gesetzesfas sung nicht beabsichtigt . dd ) Die Einbeziehung betrieblich zugesagter Sachleistungen würde sich zudem nicht in das System des Versorgungsausgleichs einfügen . Denn die g e- setzlichen Ausgleichsmechanismen setzen Anrechte voraus, die auf eine Gel d- leistung en tweder in Form einer Rente oder als Kapitalbetrag zielen . Würde eine Sachleistung in den Versorgungsausgleich einbezogen, wäre sie bei der Scheidung regelmäßig noch nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 VersAusglG. Denn die Gewährung der zugesag ten Sachleistung steht nach Eintritt des Versorgungsfalls regelmäßig unter besonderen Bedingungen , deren Vorliegen im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht feststehen. Insbesond e- re hängt der Bezug der Sachleistung von der Möglichkeit des Berechtigten ab, dies e tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich des hier zugesagte n Stromdeputat s entfällt die Möglichkeit der Inanspruchnahme nach der vom Ve r- sorgungsträger erteilten Auskunft, wenn der Berechtigte im Inland keinen eig e- nen Haushalt führt, etwa weil er i n einer Wohngemeinschaft, in einem Heim oder im Ausland lebt. Wegen dieser weiteren Anspruchsvoraussetzungen ist das Versorgungsanrecht noch nicht hinreichend verfestigt (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Es könnte daher allenfalls nach der Scheidung ausgegli chen werden (§§ 20 ff. VersAusglG). Die Mechanismen des schuldrechtlichen Ve r- sorgungsausgleich s nach der Scheidung setzen jedoch auszugleichende Gel d- leistungen voraus. Für den Fall des laufenden Bezugs einer Versorgung ist durch § 20 Abs. 1 Satz 1 VersA usglG bestimmt, dass die ausgleichsberechtigte von der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen kann. Das zielt nicht auf Naturalleistung, sondern auf eine Geldrente , zumal der ausgleichspflicht ige Ehegatte im vorliegenden 20 21 22 - 9 - Fall auch nicht imstande wäre, Stromlieferungen an den Ausgleichsberechtigten zu erbringen. Im Hinblick auf die geschuldete Geldrente müsste die ausgleich s- berechtigte Person von der ausgleich s pflichtigen Person auch verlangen k ö n- nen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleich s- rente abzutreten (§ 21 Abs. 1 VersAusglG). Dies wäre jedoch von vornherein nicht möglich, da der Versorgungsträger keine Geldrente schuldet, sondern i n- soweit (nur) eine Sachleistung. Auch eine Geldabfindung der noch zu erwartenden Sachleistungen (§ 23 VersAusglG) kommt nicht in Betracht . Denn der Abfindungsanspruch nach § 23 VersAusglG hat ebenfalls zur Voraussetzung, dass es sich bei dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht um ein de m Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 1 3 ff.) . Dies ist wegen d es möglichen Wegfalls der we i- teren Anspruchsvoraussetzungen - etwa durch Aufgabe eines eigenen Ha u s- halts im Inland - nicht gegeben. 23 - 10 - Wie schon das bis zum 31. August 2009 geltende Versorgungsau s- gleichsrecht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Januar 1993 - XII ZB 59/90 - FamRZ 1993, 682, 683) stellt also auch das seit 1. September 2009 geltende Verso rgungsausgleichsrecht kein Instrumentarium zur Verfügung, betrieblich zugesagte Sachleistung sd eputate unter den Ehegatten auszugleichen. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Brilon, Entscheidung vom 18.10.2011 - 20 F 390/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2013 - II - 7 UF 290/11 - 24
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