BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 297/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin M öhring am 12. Juli 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdeg e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.999,42 Gründe: I. Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage wegen Insolvenzanfechtung. Das Landge richt hat den A n- trag abgelehnt . D ie Einzelrichter in des Oberlandesgerichts hat die sofortige B e- schwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zug e- lassen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde des Antragst ellers ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 N r. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht. Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrund sätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwe r- de unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des B e- schwerdegerichts der Aufhebung von Amts weg en, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Ve r fahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassung s- entscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Ent scheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 168/10; vom 22. November 2 011 - VIII ZB 81/11, NJW - RR 2012, 125 Rn. 8 f mwN). III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Einzelrichter in des Beschwerdegerichts zurüc k- 2 3 4 - 4 - zuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit sie d ie gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertra gungsentscheidung treffen kann. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fr a- gen zugelassen w erden kann, die das Verfahren oder die persönlichen Vorau s- setzungen betreffen. Eine Zulassung kommt daher nicht in Betracht, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Frage abhängt, ob die beabsichti g- te Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. D a das Prozesskostenhilfeverfa h- ren nicht dazu dient, zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden, ist in den Fällen, in denen die aufgeworfenen Rechtsfragen der höchstrichterlichen Kl ä- rung bedürfen, die Erfolgsaussicht der beabsichtigen Rechtsverfolgung zu b e- jahen und der Partei - sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen - Prozess - 5 - 5 - kostenhilfe zu bewilligen, nicht aber von einer Bewilligung abzusehen und hie r- gegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen (BGH, Beschluss vom 22 . November 20 11 , aaO Rn. 10 mwN ). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2011 - 2 - 18 O 34/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.10.2011 - 17 W 49/11 -
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