BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 297/12 Verkündet am: 10. Juli 2013 Kirchgeßner, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1603, 1606 a) Auch der betreuende Elternteil kann ein anderer unterhaltspflichtiger Ve r- wandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein, wenn der Kindesu n- terhalt von ihm unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der B arunterhaltspflicht ein e r- hebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde. b) Kann auch der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vo l- len Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen, wird eine voll ständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742) . BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - OLG Hamburg AG Hamburg - Wandsbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 0 . Ju l i 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schill ing , Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesg e- richts in Hamburg vom 25. April 2012 aufgehoben. D ie Sache wird zur erneuten Verhandlung und En tscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Oberlandesgericht s zurück ver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beteiligten streiten um K indesunterhalt . Der am 25. Juli 1997 gebore ne Antragsteller i st der nicht ehelich gebor e- ne Sohn der Antragsgegnerin, in deren Haushalt er seit seiner Geburt zunächst lebte. Am 22. Mai 2010 zog de r Antragsteller zu seinem Vater. Die Antragsge g- nerin arbeitet vollschichtig als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung und ist zudem als Rechtsanwältin zugelassen, ohne aus einer solchen Tätigkeit Ei n- künfte zu erzielen. Der verheiratete Kindesvater ist als Rechtsanwalt in einer größeren Kanzlei tätig. 1 2 - 3 - Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller von d er Antrag s- gegn erin Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalt s in Höhe von 398 Zeit ab Juni 2010 . Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob sich der Kindesvater am Barunterhalt des Antragstellers beteiligen muss; dab ei ist im Einzelnen auch streitig, in welcher Höhe die Antragsgegnerin und der Kindesv a- ter unterhalt srelevante Einkünfte erzielen. Das Amtsgericht hat die Antragsge g- nerin antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hier gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe schwerde der Antrag s- gegnerin, mit der sie die vollständige Ab weisung des Unterhaltsantrages we i- terverfolgt . Entscheidungsgründe: Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. I. Das B eschwerde gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgefüh rt: Die Antragsgegnerin habe in den Jahren 2010 und 2011 ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen Nettoeinkünfte in Höhe von 2.726 ,01 2.633 Von diesen Einkünften seien neben den vermögenswirksamen Leistungen die monatlichen Koste n für die anwaltliche Berufshaftpflichtversich e- rung (8,16 i- 3 4 5 6 7 - 4 - chen Fahrten zur Arbeit mit dem Alsterdampfer (41,90 i- teren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Abzugsp ositionen seien demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Sie habe den von ihr behaupteten Mehrbedarf für eine Ernährungsdiät nicht konkret dargelegt ; es möge zwar sein, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung besonders auf ihre Ernährung achten mü s- se; dies führe aber nicht zwangsläufig zu Mehrkosten. Auch die von der A n- tragsgegnerin geltend gemachten Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 200 und 250 auf zwei Kreditverträge mit Verwandten seien nicht zu berücksicht i- gen, weil schon nicht nachgewiesen sei, dass die Kreditaufnahme n für den U m- zug und die Wohnungsausstattung notwendig gewesen seien . Es müsse de s- halb nicht mehr darauf eingegangen werden, dass den vorliegenden Kontoau s- zügen der Eingang der von der Antragsgegnerin behaupteten Darlehenssu m- men nicht entnommen werden könne und zumindest einer der beiden Kreditve r- träge erst im April 2011 unterzeichnet worden sei, obwohl die Antragsgegne rin in diesem Verfahren die Bedienung dieser Kreditraten schon im November 2010 behauptet habe . Wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten monatlichen Ratenzahlungen von weiteren 200 o- sitionskredites habe sie weder schlüssig da rgelegt noch nachgewiesen, dass der negative Saldo auf ihrem Girokonto auf den Kosten ihrer Zusatzausbildung beruhe. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Neg a- tiv saldo auf dem Girokonto schon mit einer angemessenen Lebensführung hä t- te zurückführen können, wenn man beispielhaft berücksichtige, welche erhebl i- chen Beträge die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Kontoauszüge zwischen 2006 bis 2011 für Besuche beim Friseu r, in Parfümerien und in einem Teeko n- tor ausgegeben habe. Der Vortrag der Antragsgegnerin zu ihrer angeblichen Teilerwerbsunf ähigkeit sei insoweit unsubstant iiert, als " keinerlei Befunde und Therapien konkret vorgetragen " worden seien. Damit errechne sich für die A n- tragsgegnerin ein bereinigtes unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen in Höhe von rund 2.650 - 5 - Das monatliche Nettoeinkommen des Kindesvaters habe sich auf 6.825,75 Mit Au s- nahme der Zahlung einer Tantieme in Höhe von 12.000 - die nach dem "In - Prinzip" allerdings ausschließlich dem Einkommen des Jahres 2012 zuzurec h- nen sei - verfüge der Kindesvater nach dem Ergebnis der durchgeführten B e- weis aufnahme über kein weiteres Einkommen. Unter Berücksichtigung von ve r- schiedenen Abzugspositionen belaufe sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Kindesvaters auf rund 5.100 auf "deutlich weniger als das Doppelte" des unterhaltsrec htlich relevanten Einkommens der Antrag s- gegnerin. Die Barunterhaltspflicht des Betreuenden sei zudem auf eng u m- grenzte Ausnahmefälle zu beschränken , wofür eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände vorzunehmen sei. Die Antragsgegnerin bef i nde sich mit i h- rem Einkommen im Bereich von "Stufe vier der Düsseldorfer Tabelle". Da ledi g- lich eine Unterhaltspflicht bestehe, hätte eigentlich eine höhere Einstufung e r- folgen müssen, die der Antragsteller aber nicht geltend gemacht habe. Der a n- gemessene Selbstbehalt de r Antragsgegnerin werde auch im Falle der Unte r- haltsleistung nicht annähernd tangiert. Die Antragsgegnerin habe selbst ang e- geben, dass ihre Lebensführung auf einen vollständigen Verbrauch ihres Ei n- kommens gerichtet sei. Es gehe somit ledig lich um eine Vert eilung des der A n- tragsgegnerin zur Verfügung stehenden Einkommens zwischen notwendigen Gütern, Luxusgütern und dem Unterhalt für ihren minderjährigen Sohn. Auch dem Kindesvater stehe ein erhebliches Nettoeinkommen zur Verfügung. Alle r- dings sei er durch die Betreuung des Antragstellers neben einer vollen Beruf s- t ä tigkeit belastet. Er habe erhebliche finanzielle Belastungen im Zusamme n- hang mit der Finanzierung seines Hauses, die er zu einem Zeitpunkt eingega n- gen sei, als der Antragsteller noch nicht bei ihm ge lebt habe . Weiter sei die Ehefrau des Kindesvaters zu 80 % schwerbehindert und beziehe lediglich Ei n- künfte aus einer Invalidenrente und einer geringfügigen Tätigkeit. Zwischen der Antragsgegnerin und dem Kindesvater bestehe somit zwar ein "deutliches f i- 8 - 6 - nan zielles Ungleichgewicht"; dieses beruhe aber nicht maßgeblich auf der Ina n- spruchnahme der Antragsgegnerin auf den Kindesunterhalt, welche r lediglich ein Sechstel des ihr zur Verfügung stehenden Nettoe inkommens ausmache. Letztlich sei auch zu berücksichtige n, dass die Antragsgegnerin und der Ki n- desvater niemals verheiratet gewese n seien, was der Annahme einer Verpflic h- tung zum Ausgleich der beider seitigen Einkommensverhältnisse entgegenst e- he. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht st and. 1. Das Beschwerdegericht hat das unterhaltsrechtlich zu berücksicht i- gende Einkommen der Antragsgegnerin und daran anknüpfend auch den U n- terhaltsbedarf des Antragstellers nicht rechtsfehlerfrei ermittelt. a) Die Feststellungen des Beschwerdeger ichts zu den von der Antrag s- gegnerin in den Jahren 2010 und 2011 bei der S. - Versicherung erzielten Nett o- einkünften werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lass en Fehler zum Nachteil der Antragsgegnerin nicht erkennen . Die weitergehende Beurte ilung des Beschwerdegerichts , dass die Erzielung dieses Einkommens auch nicht teilweise auf einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit beruht, kann dagegen mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. a a ) Überobligatorisch ist eine Tätigkeit dann , wenn für sie keine E r- werbsobliegenheit besteht und deshalb derjenige, der sie ausübt, unterhalt s- rechtlich nicht daran gehindert ist, sie jederzeit zu beenden (Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 801). E s entspricht der Rechtsprechung des Senats , dass auch beim Verwandtenunte r- 9 10 11 12 - 7 - halt (§ 1601 BGB) das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist, wenn es auf einer überobligatorische n Tätigkeit beruht und eine vollständige Heran ziehung des Einkommens zu Unterhaltszwecken gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstieße ( Senatsurteil e BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 53 und vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 f.) . Es ist ferner in Rechtsprechung und Litera tur ane r- kannt, dass die T ätigkeit eines Unterhaltspflichtigen auch dann als ganz oder teilweise überobligatorisch bewertet werden kann, wenn die Ausübung der E r- werbs tätigkeit mit an sich unzumutbaren gesundheitlichen Belastungen verbu n- den ist ( vgl. OLG Ham m FamRZ 1994, 1034; AG Flensb urg FamRZ 2008, 1626; MünchKomm BGB/Maurer 6. Aufl. § 1578 Rn. 106; R einken in BeckOK BGB [Stand: Mai 2013] § 1602 Rn. 43; jurisPK - BGB/Clausius [Stand: Juni 2013] § 1578 Rn. 9). bb) Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenh eit auf eine krankheit s- bedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit beruf en will, muss grundsät z- lich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben , und er hat ferner darzulegen , inwieweit die behaupteten g e- sundhei tlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken ( vgl. Senat s- urteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 201 f. und vom 27. Juni 2001 - XII ZR 135/99 - FamRZ 2001, 1291, 1292 ) . Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht di e Anforderungen an die Substantii e- rung der von der Antragsgegnerin zu erwartenden Darlegungen überspannt. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass sie im Anschluss an eine 1999 durchgeführte Darmkrebsoperation mit anschließender Chemother a- pie a n Störungen der Darmfunktio n leide. Bedingt durch das Fehlen eines Teils des Darmes trete früher als gewöhnlich eine körperliche Erschöpfung ein, so dass die Antragsgegnerin häufigere und längere Erholungsphasen benötige. Im Frühjahr 2009 sei eine Depressi on mit der Folge von Schlafstörungen, Konzen t- 13 14 - 8 - rationsstörungen, Energieverlust und Tagesmüdigkeit hinzugetreten , die auch nach dem Abklingen der akuten Phase weiterhin mit Antidepressiva medik a- mentös behandelt werde n müsse . Mit Recht macht die Rechtsbeschwe rde ge l- tend , dass d as von der Antragsgegnerin hierzu vorgelegte ärztliche Attest vom 18. April 2011 konkrete Diagnose n mit Angaben zur aktuellen Medikation, eine Darstellung der Krankheitsanamnese, sozialbiografische Daten sowie die th e- rapeutische Beurteil ung enthält, dass eine "Beeinträchtigung der Erwerbsfähi g- keit von einem Drittel" vorliege. Unter diesen Umständen konnte das B e- schwerdegericht von der Erhebung des angebotenen Sachverständigenbewe i- ses nicht unter Hinweis auf vermeintlich unzureichenden Vor trag zu B efunden und Therapien absehen. Inwieweit die tatsächliche nachhaltige Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit mit dem Vor bringen einer krankheitsbedingten Beei n- trächtigung der Erwerbsfähigkeit in Einklang gebracht werden kann, ist eine der Beweis würdigung vorzubehaltende Frage. cc) Eine Beweisaufnahme konnte auch nicht deshalb unterbleiben , weil das von der Antragsgegnerin erzielte Einkommen unabhängig von der angebl i- chen Unzumutbarkeit einer Vollzeittätigkeit vollständig für Unterhaltszwecke einzusetzen wäre. Hierzu hat der Senat bereits ausgesprochen, dass eine vollständige He r- anziehung von Einkommen aus einer - gemessen an § 1603 Abs. 1 BGB - überobligatorischen Erwerbstätigkeit regelmäßig nur dann ange zeigt ist , wenn der Unterhaltspflic htige einer gesteigerte n Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegt (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 54). D emnach ist auch d as Eink ommen aus einer nach de m Maßst ab des § 1603 Abs. 1 BGB unzumutbaren Erwerbstätigkeit in volle m Umfang für den Kinde s- u n terhalt einzusetzen, wenn anderenfalls der Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB gefährdet wäre , welcher der ersten Einkommensgruppe der Dü s- seldorfer Tabelle entspricht . Soweit indessen - wie hier - die Eingruppierung des 15 16 - 9 - Unter haltspflichtigen in eine höhere Einkommensgruppe der Düsseldorfer T a- belle in Rede steht, muss die Anrechenbarkeit des Einkommens bereits bei der Ermittlung des angemessenen Lebensb edarfs nach § 1610 Abs. 1 BGB b e- rücksichtigt werden. Soweit hier nach die vol lständige Berücksichtigung des überobligatorischen Einkommens nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre, ist schon der Bedarf nur aufgrund des reduzierten Einkommens zu bemessen (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 54) . In welchem Umfang ei n Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, bestimmt der Tatrichter aufgrund einer umfa s- senden Würdigung der Einzelfallumstände, die insbesondere der Überobligat i- onsmäßigkeit der Tätigkeit und den Besonderheiten des U nterhaltsverhältni s- ses angemessen Rechnung trägt . Dabei wird beim Unterhalt für minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder eine (zumindest teilweise) Anrechnung übe r- obligatorisch erzielten Einkommens des Pflichtigen eher in Betracht kommen als beim Unterhalt für Ehegatten oder sonstige Verwandte. b) Auch die Behandlung der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten durch das Beschwerdegericht ist nicht in jeder Hinsicht frei von rechtlichen Bedenken. aa) Es gilt der al lgemein e Grundsatz , dass Ansprüchen Unterhaltsb e- rechtigter kein allgemeiner Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unte r- haltspflichtigen zukommt. Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr b e- darf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhalt s- schuldner und Dritt gläubige r. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berüc k- sichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabw ä- gung nach billi gem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind nach ständ i- ger Rechtsprechung des Senats insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, 17 18 19 - 10 - der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltss chuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähi g- keit ganz oder teilweise wiederherzustellen (grundlegend Senatsurteil vom 25. November 1981 - IVb ZR 611/80 - Fam RZ 1982, 157, 158 f.; vgl. zuletzt S enatsurteile vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 19 und vom 17. September 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn . 29 ). bb) N icht zu beanstanden ist nach diesen Maßstäben allerdings die A n- nahme des Beschwerdegerichts, dass Ratenza hlungen auf d ie beiden von der Antragsgegnerin behaupteten Verwandtendarlehen nicht als Abzugsposition vo n ihrem Einkommen berücksichtigt werden können . Die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme l ässt sich entgegen der Au f- fassung der Rechtsbeschwerde nic ht mit der Finanzierung des - nach dem Auszug des Antragstellers erforderlich gewordenen - Umzugs in eine kleinere Wohnung begründen. Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang konkret geltend gemachten Aufwendungen für d ie Umzug skosten (1.800 , den Rückbau von Anschlüssen in der alten Wohnung (157 , die Verlegung von Fußboden in der neuen Wohnung (3.033 und den Kauf eines neuen Kühlschranks (229 fallen insgesamt mit rund 5.200 , so dass die Antragsgegnerin schon nicht pla usibel dargelegt hat, warum zur Finanzi e- rung des Umzugs Darlehen in einer Gesamthöhe von 8.000 werden mussten. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass in Kenntnis der Unte r- haltsverpflichtung eingegangene Schulden des Unterhaltspflichtigen nur dan n zu berücksichtigen sind, wenn sie una usweichlich notwendige und nicht durch anderweitige Mittel finanzierbare Anschaffungen oder Dienstleistungen betre f- fen ( vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 115/92 - FamRZ 1994, 824, 825). Jedenfalls s oweit die Antragsgegnerin für die Verlegung von Eiche n- parkettfußboden in ihrer neuen Wohnung Kosten von mehr als 3.000 geltend 20 21 - 11 - machen will , wird die unabweisbare Notwendigkeit eines derart hohen Au f- wands für die Wohnungsausstattung kaum zu begründen sein . Ansonsten dür f- te der Wohnungswechsel nur ein en maßvolle n Finanzierungsbedarf erzeugt haben , so dass die geringfügigen R aten auf einen entsprechenden Kredit ang e- sichts der nicht beengten Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin noch zu den - aus dem Selbstbehalt und dem da rüber hinaus verfügbaren Einko m- men zu tragenden - Kosten der allgemeinen Lebensführung gerechnet we rden könn t en ( vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 30 f.). cc) Soweit das Beschwerdegericht indessen meint, dass auch der ( mit t- lerweile in einen Ratenkredit um geschuldete ) Dispositionskredit auf dem Gir o- konto der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich nicht beachtlich sei , weil die A n- tragsgegnerin nicht nachgewiesen habe , dass die Kont en überziehung auf den von ihr behaupteten Kosten ihrer versicherungsrechtlichen Zusatzausbildung beruht, begegnet dies rechtlichen Bede nken. Auch wenn man - wovon das B e- schwerdegericht ersichtlich ausgeht - annehmen wollte, dass die Überziehung des Girokontos der Antragsgegnerin im Wesentlichen durch unangepasstes Konsumverhalten in der Vergangenheit verursacht worden ist, spricht allein dies unter den hier obwaltenden Umständen noch nicht gegen die unterhaltsrechtl i- che Relevanz dieser Verbindlichkeiten. Richtig ist dabei der Ausgangspunkt, dass Überziehungskredite o der sonstige Konsumkredite, die in Kenntnis der Unterhaltspflicht desw egen aufg e- nommen worden sind, weil der Unterhaltspflichtige mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Bestreitung seiner allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht auskommt , unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. Denn der U nterhaltsberechtigte muss es nicht hinnehmen, dass sein laufende r Unterhalt reduziert werden soll, weil von dem Unterhaltspflichtigen in 22 23 - 12 - der Vergangenheit mehr konsumiert als verdient wurde (Erman/Hammermann BGB 13. Aufl. § 1603 Rn. 115 ) . Von gewichtig er Bedeutung für die Berücksichtigungsfähigkeit von Ve r- bindlichkeiten ist auch in diesem Zusammenhang a llerdings der Umstand, ob die Schulden zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Unterhaltspflichtige mit seiner Inanspruchnahme (noch) nicht rechnen m usste (vgl. auch Senatsu r- teil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181 ). Im vorliegenden Fall brauchte d ie Antragsgegnerin bis zum Auszug des seinerzeit 12 - jährigen Antragstellers am 22. Mai 2010 noch nicht davon auszugehen, ihm gegenüber auf absehbare Zeit barunterhaltspflichtig zu werden. Es ist daher nicht ohne weiteres gerech t- fertigt, der Antragsgegnerin die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung ang e- messener Zins - und Tilgungs raten zur Rückführung ihres Dispositionskredites, der nach den vorgelegten Konto auszügen Anfang Mai 2010 mit über 7.500 valutierte, allein mit Blick auf eine mögliche Vermeidbarkeit der Kontenüberzi e- hung zu versagen. 2. Unabhängig von den gegenüber der Einkommensermittlung aufseiten der Antragsgegnerin zu erhebenden Beanstandung en sind auch die weiterg e- henden Erwägungen des Beschwerdegerichts zu der Frage, ob sich der Ki n- desvater als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB) am Barunterhalt für den Antragsteller beteili gen muss, nicht in jeder Hi n- sicht f rei von rechtlichen Bedenken. a) Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerd e- gerichts. Auch der betreuende Elternteil kommt als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in Betracht, wenn dieser in der Lage ist, unter Berücksichtigu ng seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehaltes au f- zu bringen. Um die Regel der Gleichwertigkeit von Bar - und Betreuungsunterhalt 24 25 26 - 13 - (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) dabei nicht ins Leere laufen zu lassen, setzt die anteilige oder vollständige Haftung des betreuenden E lternteils für den Baru n- terhalt des minderjährigen Kindes nach ständiger Rechtsprechung des Senats zusätzlich voraus, dass ohne die Beteiligung des betre uenden E lternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde (vgl. zuletzt Senatsurteil e BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 41 f. und vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137 Rn. 41 f.) . b) Nach diesen Maßstäben kann die Barunterhaltspflicht des nicht b e- treuenden Elternteils entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zur Unterhaltsza h- lung nicht ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre. Kann der barunt erhaltspflichtige Elternteil demgegenüber - wie es hier der Fall sein dürfte - auch bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts se i- nen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden E lternteils für die Aufbringung des Barunte r- halts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (S e- natsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 ). aa ) Die Frage , wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt , kann - wovon das Beschwerdegericht im Grundsatz zutreffend ausgeht - nicht in jedem Einzelfall schematisch durch die Gegenüberstellung der beiderseitigen , aufseiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegebenenfalls auch fiktiven (vgl. Münc h- KommBGB/Born 6. Aufl. § 1603 Rn. 114; OLG Köln O LGR 2003, 340, 343; OLG Bamberg FamRZ 1995, 566 f.) Nettoeinkünfte beurteilt werden ( vgl. P a- landt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1606 Rn. 16) . Vielmehr ist die unterhalt s- rechtliche Belastung der E lternteile im Rahmen einer umfassenden Billigkeit s- abwägu ng ang emessen zu würdigen. Aufs eiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils kann daher insbesondere berücksichtig t werden , ob sein eigener U n- terhalt in neuer Lebensgemeinschaft gesichert ist (vgl. FAKomm - FamR/Klein 27 28 - 14 - 4. Aufl. § 1603 BGB Rn. 41) . Demgegenüber wir d es aufseiten des betreuenden Elternteils vor allem darauf ankommen , inwieweit dieser aufgrund der individue l- len Verhältnisse durch die Übernahme der Kindesbetreuung neben der Au s- übung seiner Erwerbstätigkeit belastet wird; im Rahmen der Gesamtbetrac h- tung kann daneben aber auch die Belastung des betreuenden E lternteils mit anderen - gegebenenfalls auch nachrangigen - Unterhaltspflichten von Bede u- tung sein . Daneben ist zugunsten eines wirtschaftlich besser gestellten b etre u- enden E lternteils zu bedenken, das s das minderjährige Kind faktisch auch de s- sen gehobene Lebensverhältnisse teilt; ein dadurch erzeugter zusätzlicher Ba r- bedarf des Kindes muss von vornherein allein durch den betreuenden Elternteil befriedigt werden (vgl. Gutdeutsch FamRZ 2006, 1724, 1727). bb) Wenn der betreuende E lternteil etwa über das Dreifache der unte r- haltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Ums tänden der B illigkeit entsprechen kann , den betreuenden E lternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu la s- sen ( vgl. Wendl/Klinkhammer 8. Aufl. § 2 Rn. 434; Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1603 BGB Rn. 99; vgl. zuletzt auch OLG Naumburg FamRZ 2013, 796; OLG Brandenburg JAmt 2012, 710, 711 f.; OLG Celle NJW 2009, 521, 523 ). U nterhalb dieser Schwelle wird auch bei einer erheblichen Einkommen s- differenz eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflich tigen E l- ter n teils häufig ausscheiden; in welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil in solchen Fällen bei der Aufbringung des Barunterhalts ausnahmsweise entla s- tet werden kann, hat vorrangig der Tatrichter unter Berücksichtigung der vo r- stehenden Gesich tspunkte in eigener Verantwortung zu prüfen. Der Senat hat grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken dagegen , im rechnerischen Au s- gangspunkt auf den Verteilungs m aßstab der elterlichen Einkommens - und 29 30 - 15 - Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zurückzu greifen. Wird a l- lerdings bei der Quotenberechnung das vergleichbare Einkommen der Eltern dadurch bestimmt, dass von den unterhaltsrelevanten E inkünften beider Elter n- teile gleichermaßen der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag abgez o- gen wird, müssen di e auf diese Weise er mittelten Haftungs anteile in aller Regel zuguns ten des betreuenden E lternteils wertend verändert werden , um der Gleichwertigkeitsregel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Geltung zu verschaffen (vgl. auch Erdrich in Scholz/Kleffmann/Motzer Pra xishandbuch Familienrecht [Bearbeitungsstand: Januar 201 3 ] Teil I Rn. 149) . Denkbar erscheint es auch, dem b etreu enden E lternteil bereits bei der Bestimmung des vergleichbaren Ei n- kommens im Rahmen der Quotenberechnung einen höheren Sockelbetrag zu gewähren (vgl. etwa Gutdeutsch FamRZ 2006 , 1724, 1727; Scholz FamRZ 2006, 1728, 1730). A uch bei erheblich günstigeren Einkommensverhältnissen des betreuenden E lternteils kann die Würdigung des Tatrichters somit zu dem Ergebnis führen, dass d er nicht betreuende Elt ernteil im erhöhten Maße und gegebenenfalls auch allein zur Aufbringung des Barunterhalts heranzuziehen ist . c) Das Beschwerdegericht hat insoweit zutreffend in seine Abwägungen einbezogen, dass der Kindesvater gegenüber seiner Ehefrau, die selbst nur über geringe Einkünfte verfügt, unterhaltspflichtig ist. Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die A nsicht des Beschwerdegerichts, w o- nach auch der Umstand, dass die Eltern des Kindes niemals verheiratet waren , einer Entlastung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils entgegenstehen könnte. B ei der Frage, ob ohne eine Beteiligung des b etreu enden E lternteils an der Aufbringung des Barunterhalts ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde, geht es in erster Linie um die gerechte Aufteilung der aus der elterlichen Verantwortung herrührenden Belastungen beider Elternteile. Sie ist deshalb unabhängig davon zu beantworten, ob es sich 31 - 16 - um Eltern eines nichtehelich geborenen Kindes oder um getrennt leb ende bzw. geschiedene Eltern handelt. 3. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, zumal das B e- schwerdegericht selbst davon ausgeht, dass seine Feststellungen zu den Ei n- ko mmensverhältnissen des Kindesvaters hinsichtlich der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Abzugspositionen noch nicht vollständig sind. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch . Dose Weber - Monecke Sch illing Günter Botur Vorinstanzen: AG Hamburg - Wandsbek, Entscheidung vom 12.01.2011 - 733 F 189/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2012 - 2 UF 39/11 - 32 33
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