BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 298/05 vom 13. April 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. April 2006 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-schluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 2005 wird auf Kosten der Beschwerdef374hrerin als unzul344ssig verworfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die statthafte (Art. 44 EuGVVO, 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht form- und fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (247247 15 Abs. 2, Abs. 3 AVAG, 247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin schon deshalb nicht gew344hrt werden, weil ihr Gesuch nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Fischer Ganter Raebel Kayser Lohmann Vorinstanzen: - 3 - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 14.09.2005 - 8 O 2411/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.11.2005 - 9 W 48/05 -
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