BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 298/11 vom 28. Juni 2012 in dem Insolvenz eröffnungs verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d i e Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Juni 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der weiteren B e- teiligten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeve rfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf Gründe: I. Das Insolvenzgericht hat, nachdem der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aufgehoben w o r- de n war , die Vergütung der weiteren Beteiligten für ihre Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin antragsgemäß auf 7.544,31 Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat 1 - 3 - das Landgericht durch den Einzelrichter die Vergütung auf insgesamt 3.486,87 wenden sich der Schuldner und die weitere Beteiligte mit der Rechtsbeschwe r- de. II. Die Rechtsbes chwerde n sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Sie führen zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerd e- gericht . Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwe r- de unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des B e- s chwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Ve r fahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassung s- entscheidung zugleich die grundsätzlich e Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ( BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 f f ; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 168/10 ; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW - RR 2012, 125 Rn. 8 f mwN). 2 3 - 4 - III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 S atz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertra gungsentscheidung treffen kann. Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 14.05.2011 - 46 IN 101/09 - LG Lüneburg, Entscheidung vo m 01.11.2011 - 3 T 59/11 - 4
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