BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 298/11 vom 1. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Gc Der Verfahrensbevollmächtigte trägt die Verantw ortung dafür, dass die Rechtsmitte l- schrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Insofern muss er sich bei der Unterzeichnung davon überzeugen, dass sie zu - treffend adressiert ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 30. Okto - ber 2008 III ZB 54/08 - FamRZ 2009, 109 Rn. 9; vom 29. Juli 2003 VIII ZB 107/02 - FamRZ 2003, 1650; vom 23. November 1995 V ZB 20/95 - NJW 1996, 997, 998 und vom 12. Oktober 1995 VII ZR 8/95 - NJW - RR 1996, 443). Von dieser Verpflichtung ist der Verfahrensbevollmäch tigte grun d sätzlich auch nicht in plötzlich und unvorhersehbar eingetretenen Stresssituationen entbunden. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11 - KG Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februa r 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. A pril 2011 wird au f Kosten der Antragsteller verworfen. Beschwerdewert: 5.710 Gründe: I. Die Antragsteller wenden sich mit d er Rechtsbeschwerde gegen die Z u- rückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die damit einhergehende Verwerfung ihrer Beschwerde als unzulässig. Mit Beschluss vom 19. November 2010 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen, ihren ehemaligen Schwiegersohn wegen von ihnen erb r achter Geldgeschenke zur Zahlung von 5.710 . Gegen den ihnen am 21. Dezember 2010 zugestellten Beschluss des Amtsger ichts haben die Antragsteller am 21. Januar 2011 Beschwerde beim Kammergericht eingelegt. Die Beschwerde haben sie am 7. Februar 2011 wi e- der zurückgenommen, nachdem der Vorsitzende des Beschwerdegerichts ihnen mitgeteilt hatte, dass bei der An wendung des n euen Verfahrensrechts die Beschwerde beim Amtsgericht einzulegen gewesen wäre. 1 2 3 - 3 - Am 17. Februar 2011 haben die Antragsteller ( erneut ) Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand b e- antragt . Zur Begründung haben die Antragsteller ausgeführt, dass die Recht s- fachwirtin H . im Büro ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 21. Januar 2011, dem Tag des Fristablaufs der im Computer notierten Berufungsfrist, den Auftrag gehabt habe, die Beschwerde einzulegen. Bei dem v on Frau H . i m Computer aufgerufenen Formular für die Beschwerdeschrift habe es sich noch um ein Formular nach dem alten Recht gehandelt, welches sie aber habe überschreiben wollen. Kurz danach habe Frau H . sich unwohl gefühlt, Kreislaufpr obleme bekommen und sei dann ohnmächtig geworden. Sie sei von einer weiteren Angestellten und der Verfahrensbevollmächtigten wiederbelebt und von Letzterer zum Arzt gefahren worden, wo sie notversorgt worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte sei anschließ end wieder ins Büro gefahren und habe wegen weiterer Termine der Angestellten P . die Weisung erteilt, die Beschwerde zu fertigen und f ristwahr end zu faxen. Die Verfahrensbevollmäc h- tigte habe die Beschwerde unterschrieben und sich dann zu weiteren Term inen begeben. An einem normalen Tag hätte sie den Schriftsatz nochmals überprüft, der 21. Januar 2011 sei aber aufgrund der dramatischen Situation nicht normal gewesen. Die Angestellte P . habe die Beschwerde in der Vermutung, diese sei ordnungsge mäß vorbereitet worden, nach der Unterschrift der Verfa h- rensbevollmächtigten an das Kammergericht gefaxt. Durch den Zusamme n- bruch von Frau H . , einer seit 20 Jahren in der Kanzlei tätigen zuverläss i- gen und sehr exakten Mitarbeiterin, sei der Kanzlei betrieb völlig durcheinande r- geraten. Das Kammergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die gegen den 4 5 6 - 4 - amtsgerichtlichen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragsteller verwo r- fe n. Hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfr agen durch die Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Beschwerdegericht hie r- nach zutreffend entschieden hat. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen deshalb nicht vor. 1. Die Beschwerde war gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Antragsteller sie en t- gegen § 64 Abs. 1 FamFG nicht innerhal b von einem Monat nach der schriftl i- chen Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses beim zuständigen Amt s- gericht eingelegt haben. D ieser wurde ihnen am 21. Dezember 2010 zugestellt. Die Antragsteller haben indes erst am 17. Februar 2011 beim Amtsgericht B e- schwerde eingelegt. 2. Zu Recht hat das Kammergericht den Antragstellern die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vers agt. Nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Auf der Grundlage ihres Vo r- trags ist ein ihn en nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zur e- c henbares Anwaltsverschulden nicht ausgeräumt. a) Das Anwaltsverschulden liegt darin, dass die Verfahrensbevollmäc h- tigte der Antragsteller die Beschwerdeschrift ungeprüft unterschrieben hat. 7 8 9 10 - 5 - Der Prozessbevollmächtigte einer Partei trägt die Verantwort ung dafür, dass die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Demgemäß muss er sich bei Unterzeichnung dieses Schriftsatzes davon übe r- zeugen, dass er zutreffend adressiert ist ( BGH Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - FamRZ 2009, 109 Rn. 9; vom 29. Juli 2003 VIII ZB 107/02 - FamRZ 2003, 1650; vom 23. November 1995 V ZB 20/95 - NJW 1996, 997, 998 und vom 12. Oktober 1995 VII ZR 8/95 - NJW - RR 1996, 443). b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht ausgeführt , dass di e Verfa h- rensbevollmächtigte der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht gerecht gewo r- den ist. S ie hat die ihr obliegende Kontrolle des Schriftsatzes hinsichtlich der Adressierung des Empfangsgerichts nicht wahrgenommen. D ieser Verpflichtung kam auch de swegen besondere Bedeutung zu, weil Sorge bestand, dass die an sich zuständige Mitarbeiterin an diesem Tag mö g- licherweise wegen der aufgetretenen Erkrankung nicht - wie üblich - zuverlässig und exakt gearbeitet hat. Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag der A ntragste l- ler die - jedenfalls von der zuständigen Mitarbeiterin benutzte - bürointerne Software ersichtlich noch nicht auf das neue Verfahrensrecht umgestellt war. E ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann nicht davon ausgega n- gen werden, dass das V orhalten lediglich eines - auf altem Recht basiere n den - Formulars mit weniger Risiken behaftet sei, als das Einrichten zwei er - auf das jeweils anzuwendende Recht abstellende n - Formular e . W ährend bei der ersten Alternative - wie hier - eher in Vergessenh eit geraten kann , das Formular en t- sprechend abzuändern, ist der Bearbeiter bei zwei alternativ vorhandenen Fo r- mularen gezwungen, sich hinsichtlich des anzuwendenden Rechts zu entsche i- den und damit d a s Gericht zu wählen, bei dem die Beschwerde einzu l e gen is t. 11 12 13 - 6 - c) Von der Verpflichtung, die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu überprüfen, war die Verfahrensbevollmächtigte vorliegend auch nicht etwa im Hinblick auf die an dem betreffenden Tag herrschenden Umstände entbunden. Zwar ist der Rechtsbeschwerde e inzuräumen, dass die im Einzelnen geschi l- derten Ereignisse vom 21. Januar 2011 geeignet waren, eine nicht unerhebliche Unruhe in den Kanzleialltag zu bringen und für die Verfahrensbevollmächtigte eine besondere Belastung dar ge stell t hab en dürften. Gleichwo hl handelte es sich nicht um eine Situation, die sie von ihrer Überprüfungspflicht hätte freiste l- len können. aa) Es ist anerkannt, dass eine krankheitsbedingte Fristversäumung des Anwalts unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei einer plötzli ch auftretenden Erkrankung, für die der Anwalt keine Vorsorge treffen konnte, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (Senatsbeschluss vom 26. November 1997 - XII ZB 150/97 - NJW - RR 1998, 639; BGH Beschluss vom 3. Dezember 1998 - X ZR 181/98 - NJW - RR 1999, 938). Dabei wird auch vertreten, dass eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts eine Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann rechtfertigen kö n- ne , wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten und durch sie die Fähi g- kei t zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt sei ( vgl. BGH Beschluss vom 23. November 1995 - V ZB 20/95 - NJW 1996, 997, 998; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 233 Rn. 23 " Arbeitsüberlastung " ; HK - ZPO/Sänger ZPO 4 . Aufl. § 233 Rn. 21). bb) Eine krankh eitsbedingte Einschränkung der Verfahrensbevollmäc h- tigten der Antragsteller lag hier unstreitig nicht vor. Dass das Beschwerdeg e- richt eine Wiedereinsetzung auch im Hinblick auf eine stressbedingte Arbeit s- 14 15 16 17 - 7 - überlastung der Verfahrensbevollmächtigten verneint hat, ist rechtsbeschwerd e- rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht dargetan, d ass die Verfahren sbevollmächtigte aufgrund der - sehr ungewöhnlichen - Situation nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen . Im Gegenteil hinderte der eingetretene No t- fall die Verfahrensbevollmächtigte nicht daran , anschließend noch zwei umfan g- reiche Termine wahrzunehmen . Danach ist nicht ersichtlich, dass sich die mit dem eingetretenen Notfall einhergehende Stresssituation so erheblich auf den Zustand der Verfahrensb e- vollmächtigten ausgewirkt hätte, dass diese nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Beschwerdeschrift inhaltlich zu überprüfen. Zu Recht weist das Ka m- mergericht darauf hin, dass es nur einen geringen zeitlichen Mehraufwand be - 18 19 - 8 - deutet hätte, die - weder einen Antrag noch eine Begründung enthaltene - B e- schwerdeschrift durchzulesen und hinsichtlich der Angabe des Empfangsg e- richts auf die Richtigkeit zu übe rprüfen . Hahne Weber - Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 19.11.2010 - 150 F 14882/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2011 - 13 UF 50/11 -
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