BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 298/12 Verkündet am: 10. Juli 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1610, 1606 a) Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem priv a- ten Lehrinstitut (hier: Therapie einer Lese - Rechtschreib - Schwäche) können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen. b) Für berechtigten Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsät z- lich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts ab - zuziehen ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. November 2008 XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962). BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - OLG Hamburg AG Hamburg - Wandsbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 1 0 . Ju l i 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 2. Familien senats des Hanseatischen Oberlandesg e- richts in Hamburg vom 25. April 2012 aufgehoben. D ie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Oberlandesgericht s zurück ver wies en. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beteiligten streiten im Rahmen des Kindesunterhalt s um Mehrbedarf für eine Therapie einer Lese - Rechtschreib - Schwäche (LRS) . Der am 25. Juli 1997 geborene Antragsteller ist der nichtehelich gebor e- ne Sohn der Ant ragsgegnerin , der seit Mai 2010 bei dem Kindesvater lebt. Die Antragsgegnerin arbeitet vollschichtig als Sachbearbeiterin bei einer Versich e- rung und ist zudem als Rechtsanwältin zugelassen, ohne aus einer solchen T ä- tigkeit Einkünfte zu erzielen. Der verhei ratete Kindesvater ist als Rechtsanwalt in einer größeren Kanzlei tätig. 1 2 - 3 - Der Antragsteller absolvierte seit März 2011 eine einjährige LRS - Thera - pie bei einem privaten Anbieter (L. - Institut) , durch die Kosten in einer Gesam t- höhe von 2.304 si nd . Die Antragsgegnerin lehnt die - erstmals im März 2011 geltend gemachte - Beteiligung an den Kosten der LRS - Therapie bei dem L. - Institut ab. Im vorliegenden Verfahren verlangt der durch den Kindesvater vertretene Antragsteller von d er Antragsgegnerin Zahlung von anteiligen Therapiekosten in Höhe von 797,04 Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob gen ü- gende Gründe für die Durchführung der LRS - Therapie - zudem bei einem priv a- ten Anbieter - vorgelegen haben; ferner ist streitig, in welcher Höhe die Antrags - gegnerin und der Kindesvater unterhaltsrel evante Einkünfte erzielen. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Obe r- landesgericht zurückgewiesen. Hier gegen richtet sich die zugelassene Recht s- beschw erde der Antragsgegnerin, mit der sie die vollständige Ab weisung des A ntrag s weiterverfolgt . Entscheidungsgründe: Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Ober la n- desgericht. 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zu treffend hat das Oberlandesgericht erkannt, dass die während der Dauer de s einjährigen Förderunterrichts des A n- tragstellers anfallenden monatlichen Kosten unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf darstellen könne n . Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs (§ 1610 BGB) 3 4 5 6 7 - 4 - anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit de n Tabellensätzen nicht - zumindest nicht vollständig - er fasst werden kann, andererseits aber ka l- kulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berüc k- sichtigt werden kann (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 Rn. 24). 2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbesch werde gegen die Erwägu n- gen, die das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit der Notwendigkeit und der Angemessenheit de s privaten Förderunterrichts angestellt hat. a) Das Beschwerdegericht hat - dem Amts gericht folgend - seine Übe r- zeugung, dass der Antrags teller an einer förderungs bedürftigen Rechtschrei b- schwäche leide, insbesondere aus der Auswertung eines Schreibtests gewo n- nen, den der Antragsteller auf Anregung seines Deutschlehrers am 24. Februar 2011 bei dem L. - Institut abso lviert hat ; d as dabei angewe ndete Testverfahren (sog. Hamburger Schreibprobe) kann dieser Auswertung ent nommen werden . Diese tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber insbesondere geltend macht , dass es sich bei dem L. - Insti tut um ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen ha n- d e le, dessen Kompetenz ungeklärt sei, will sie damit die eigene Würdigung von der Überzeugungskraft des Beweismittels an die Stelle der Würdigung des B e- schwerdegerichts setzen, was ihr im Verfahren der Rechtsbeschwerde verwehrt ist. b) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Unterhaltsb e- rechtigte den durch den kostenauslösenden Besuch einer privaten Bildungsei n- richtung entstandenen Mehrbedarf nicht unbeschränkt, sondern nur beim Vo r- liegen von sachlichen Gründen geltend machen kann. Darüber hinaus bedarf es einer besonderen Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls, wenn die 8 9 10 - 5 - Entscheidung für den Besuch einer privaten Bildungseinrichtung einen nicht unerheblichen Mehrbedarf im Ver gleich mit anderen denkbaren Lösungen des zugrunde liegenden schulischen Problems verursacht (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1982 - IVb ZR 324/81 - FamRZ 1983, 48, 49 zur Privatschule) . Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob für die kostenauslösen de Ina n- spruchnahme eines privaten Lehrinstituts im Vergleich zu den schulischen Fö r- derangeboten so gewichtige Gründe vorliegen, dass es gerechtfertigt erscheint, die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten der Antragsgegnerin als a n- gemessene Kosten der A usbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB anzue r- kennen. Auch diese Beurteilung obliegt im Kern der tatrichterlichen Würdigung (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1982 - IVb ZR 324/81 - FamRZ 1983, 48, 49). Das Beschwerdegericht hat - auch insoweit dem A mts gericht folgend - den Besuch eines privaten Förderunterrichtes insbesondere deshalb a l s gerechtfe r- tigt angesehen, weil der Antragsteller bereits zwischen der fünften und siebten Klasse öffentliche Förderungsmaßnahmen durch Regionale Beratungs - und Un - te rstützungsstellen (REBUS) zur Behebung von Lese - und Rechtschreibschw ä- chen ohne besonderen Erfolg durchlaufen ha be. Dies hält sich im Rahmen e i- ner zulässigen tatrichterliche n Überzeugungsbildung und ist daher aus Recht s- gründen nicht zu beanstanden . 3. Im Ausgangspunkt richtig ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass für berechtigten Meh rbedarf grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen (Senatsurteil vom 5. März 2008 XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 Rn. 28) und nac h den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen haben, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in 11 12 - 6 - Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32) . 4. Das Beschwerdegericht hat indessen das unterhaltsrechtlich zu b e- rücksichtig ende Einkommen des Kindesvater s nicht rechtsfehlerfrei ermittelt. a) Das Beschwerdegericht legt seinen Berechnungen durchgehend das von dem Kindesvater im Jahre 2011 erzielte monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 6.921 im Jahre 2012 entstandenen Kosten der LRS - Therapie des Antragstellers nicht mehr zutreffend, weil sich das Einkommen des Kindesvaters nach den Festste l- lungen des Beschwerdegerichts im Jahre 20 12 wegen der Zahlung einer Brutto - tantieme in Höhe von 12.000 b) Soweit das Beschwerdegericht das Nettoe inkommen des Kindesv a- ters um den steuerliche n Splittingvorteil (richtig: um etwa die Hälfte des steue r- lichen Splittingvor teils) in Höhe von 325 se i- ner Ehe vorzubehalten sei, entspricht dies nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Ein vom Beschwerdegericht angenommenes Verbot der Teilhabe am steuerlichen Splittingvorteil besteht bei m Kindesunterhalt - um den es hier geht - nicht. Vielmehr gilt insofern der allge meine Grundsatz, dass alle Eink om - mensbestandteile und somit auch der Splittingvorteil für den Kindesu nterhalt heran gezogen werden können , und zwar sowohl bei der E rmittlung d es Bedarfs nach § 1610 BGB als auch bei der Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB ( vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 18 ff. und BGHZ 178, 79 = FamRZ 20 08, 2189 Rn. 16 ff.). Der aus der Ehe resultierende Splitti ngvorteil ist beim Kindesunterhalt immer dann uneing e- schränkt einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn er auf dem alleinige n Einkommen des Unterhaltspflichtigen beruht. Nur dann, wenn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eigene steuerpflichtige Einkün fte bezieht, ist der Splittin g- 13 14 15 - 7 - vorteil - insoweit zum Nachteil des Kindes - auf den Unterhaltspflichtigen und seinen Ehegatten zu verteilen (v gl. Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 31) , allerdings nicht nach einem Halbteilungsmaßstab, sondern nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung beider Ehegatten ( vgl. Wendl/ Kemper 8. Aufl. § 1 Rn. 977; Graba FamRZ 2008, 2192; Pauling FamFR 2010, 363, 364 ) . c) Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde ferner die Behandlung der von dem Kindesvater ge ltend gemachten Verbindlichkeiten für die Finanzierung des in seinem Eigentum stehenden Hauses. Das Beschwerdegericht hat vom Ei n- kommen des Kindesvaters Hausschulden in Gesamthöhe von 2.199 e- setzt, ohne dabei zu berücksichtigen, dass den Belastungen e in Gegenwert durch den Vorteil mietfreien Wohnens gegenübersteht. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich bestritten, dass die von dem Kindesvater getragenen Hausve r- bin d lichkeiten die Höhe des durch die Immobilie geschaffenen Wohnwert s übersteigen. Zur Höhe d ieses Wohnwertes, der beim Kindes unterhalt grun d- sätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen ist (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1104 ; vgl. allerdings auch Senatsurteil BGHZ 154, 247, 252 ff. = FamRZ 2003, 1179, 1180 f. ) , hat der für die Einkommensverhältnisse seines Vaters darlegungs - und beweisbelastete Antragsteller bislang keinen Vortrag gehalten. 5. Auch die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens aufseiten der Kin desmutter ist nicht frei von Rechtsfehlern. Insoweit sieht der Senat g e- mäß § 74 Abs. 7 FamFG mit Blick auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Parallels ache XII ZB 297/12 von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung ab. Der Senat mach t von der Möglichkeit des § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch. Bei der erneuten Be handlung wird das Beschwerdegericht auch zu 16 17 18 - 8 - beachten haben, dass d as Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei der Ermittlung der vergleichbaren Einkünfte im Rahme n der Haftungsa n- teilsberechnung um den geschuldeten Barunterhalt zu bereinigen ist (vgl. Wendl/ Klinkhammer 8. Aufl. § 2 Rn. 435). Dose Weber - Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Hamburg - Wandsbek, Entscheidung vom 23.11.2011 - 733 F 90/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2012 - 2 UF 3/12 -
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