ECLI:DE:BGH:2016:091116BXIIZB298.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 298/15 vom 9. November 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1628; NamÄndG §§ 2, 3 a) Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Ki n- deswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu pr ü- fen. b) Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt (Fortführung von BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 und Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 XII ZB 88/99 FamRZ 2002, 94). BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - OLG Oldenb urg AG Meppen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 durch den Vorsitzende n Richter D ose, die Richter D r. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des A ntragsgegners wird der B e- schluss des 13. Zivilsenats 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. August 2014 aufgehoben, soweit der Antragstellerin die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung des Nachnamens des betroffenen Kindes übertragen worden ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 27. Mai 2014 wird in sgesamt zurüc k- gewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außerg e- richtliche Kosten sind nicht zu erstatt en. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 ( im Folgenden: Mutter) und 2 ( im Folgenden: Vater) sind die nichtehelichen Eltern des 2007 geborenen betroffenen Kindes. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Das Kind hat nach der Geburt mit Zustimmung d er Mutter den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten. 1 - 3 - Die Mutter will dem Kind nach Trennung der Eltern nunmehr ihren Nac h- namen erteilen und hat im vorliegenden Verfahren vor dem Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namensände rung beantragt. Das Amtsgericht (Rechtspfleger in ) hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die B e- schwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht d eren Begehren auch als A n- trag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zur N a- mensänderung nach dem Na mensänderungsgesetz ausgelegt und diesem mit dem Beschwerdebeschluss stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Vaters, der die Zurückweisung auch d ies es Antrags erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde des Vaters hat Erfolg und führt zur Wiederhe r- ste l lung der den Antrag abweisenden Entscheidung des Amtsgerichts. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts , dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 333 veröffentlicht ist, erscheint es zwar fraglich, ob die Vorau s- setzungen für eine aus Gr ünden des Kindeswohls erforderliche Namensänd e- rung nach § 3 NamÄndG vorliegen. Diese Frage sei aber im familiengerichtl i- chen Verfahren nicht absc hließend zu klären, sondern bleibe den für die En t- scheidung über die Änderung des Familiennamens nach dem Namen sänd e- rungsgesetz zuständigen Behörden bzw. den Gerichten der Verwaltungsg e- richtsbarkeit vorbehalten. Dass es dem Wunsch des seinerzeit sechsjährigen Sohnes entspreche, den Namen der Mutter zu teilen, sei allerdings kein ausreichender Grund für eine Zersc hneidung des Name nsbands mit dem Vater, zu dem er regelmäßig 2 3 4 5 - 4 - Kontakt habe und den er gern besuche. Auch erleide das Kind keine Hänsele i- en oder ähnliche erhebliche Nachteile. Allein der Wunsch, einen ausländischen Nachnamen abzulegen, rechtfertige ohnehin k eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz. Eine abschließende Entscheidung könne im Verfa h- ren nach § 1628 BGB aber nicht getroffen werden, weil damit anderenfalls eine unzulässige Vorabentscheidung getroffen und es dem Antragsteller im Fall der Ab lehnung des Antrags unmöglich gemacht werde, die Frage der Namensänd e- rung durch die zuständigen Stellen entscheiden zu lassen. Ähnlich verhalte es sich bei der familiengerichtlichen Genehmigung eines Antrags durch den Vo r- mund oder Pfleger nach § 2 NamÄndG, die ebenfalls nur abgelehnt werden dürfe, wenn der Antrag auf Namensänderung zweifelsfrei erfolglos wäre. Das lasse sich im vorliegenden Verfahren für die beabsichtigte Namensänderung, die sowohl vom Jugendamt als auch vom Verfahrensbeistand befürwortet w e r- de, nicht annehmen. Da das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter habe und diese im alltäglichen Zusammenleben damit konfrontiert sei, wie das Kind das Tragen des Namens erlebe, ob und ggf. welche Belastungen damit verbunden seien, entsprec he es dem Kindeswohl besser, wenn die Kl ä- rung der Angelegenheit der Mutter überlassen werde. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in ei ner einzelnen Angelegenheit oder in e i- ner bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von e r- heblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Familiengericht ha t in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übe r- tragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen (vgl. 6 7 - 5 - Staudinger/ Pesc hel - Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 6 , 41 f.) oder durch Z u- rückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu be lassen (vgl. Schilling NJW 2007, 3233, 3235; Staudinger/Peschel - Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 44 mwN) . Ein Eingriff in die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elter n- teil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen ( BVerfG FamRZ 2003, 511 ; BT - Drucks. 8/2788 S. 46 ). a) Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Ang e- legenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind , über die bei gemeinsamer Sorge in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1688 BGB von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam en t- schieden werden kann ( OLG Brandenburg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723 ; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1628 Rn. 7 mwN ) . b) Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familien g e- richts richtet sich gemäß §1697 a BGB nach dem Kindeswohl ( OLG Brande n- burg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Schilling NJW 2007, 3233, 3235 mwN ) . Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertr a- gen , dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird ( Staudinger/ Peschel - Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 43) . Wenn eine Bewa h- rung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktl ösung erscheint, g e- nügt es, d en Antrag zurückzuweis en . aa) Ob und inwiefern das Kindeswohl be rü hrt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen , aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Pr ü- fung ergeben. Handelt es sich um eine mit Anträge n an Behörden oder Geric hte 8 9 10 - 6 - verbundene Rechtsangelegenheit , so ist unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwiefern diese Aussicht auf Erfolg versprechen . Das liegt schon darin b e- gründet, dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes lie gt , wenn es in seine Person betr effende aussichtslose Verwaltungs - oder Gerichtsverfa h- ren hineingezogen wird . Die beantragte Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensä n- derung nach §§ 2, 3 NamÄndG ist entgegen der Auffassung des Oberlandesg e- richts (so auch OLG Brandenburg StAZ 2016, 111, 112; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723, 1725; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 2095, 2096) also nicht erst im Fall einer oder offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht abzulehnen . Das Familiengericht hat die Erfolgsaussicht einer Namensänderun g nach § 3 NamÄndG vielmehr in soweit zu über prüfen, als die im Verfahren nach § 1628 BGB im Rahmen der Amtsaufklärung nach § 26 FamFG zu treffenden Festste l- lungen eine ausreichende Grundlage hierf ür ergeben (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart NJW - RR 2011, 2 22 f. ) . Dass es dabei auch Prüfungen anzuste l- len hat, die in dem anschließenden Verfahren von der zuständigen Behörde oder vom zuständigen Gericht erneut vorzunehmen sind, steht dem nicht en t- gegen. Denn b ei der Prüfung, welcher Elternteil zur Entscheidung in der betre f- fende n Angelegenheit besser geeignet erscheint, hat das Familiengericht säm t- liche Aspekte der von den Eltern angestrebten divergierenden Ziele einzub e- ziehen und diese, soweit aufgrund der zu treffenden Feststellungen möglich, auch rechtlich zu würdigen . Es kann daher entgegen der Auffassung des Obe r- landesgerichts für die Entscheidung jedenfalls nicht ausschlaggebend sein, dass dem antragstellenden Elternteil bei Versagung einer Übertragung der En t- scheidungsbefugnis ein bestimmtes rechtliches An liegen und eine entspr e- chende P rüfung durch die zuständigen Stellen versperrt bl iebe . 11 - 7 - Ob für das vom Oberlandesgericht zum Vergleich angeführte Verfahren der familienrechtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG die gleichen oder andere Maßstäbe gel ten, kann offenbleiben. Denn d ie Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB dient anders als die familiengerichtl i- che Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG der Lösung des sich aus der U n- einigkeit der sorgeberechtigten Eltern ergebenden K onflikts. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass die von dem antragstellenden Elternteil erstrebte Maßnahme bei Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den anderen E l- ternteil oder bei Zurückweisung des Antrags nach § 1628 BGB einer Prüfung durch die zuständig en Stellen nicht zugeführt wird. bb) F ür die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über einen Antrag auf Namensänderung nach §§ 2, 3 N am Ä nd G folgt aus den vorgenannten Maßstäben, dass die beabsichtigte Maßnahme, ihre Auswirkungen für das Kind und auch die Erfolgsaussicht eines Antrags grundsätzlich in die Betrachtung einzubeziehen sind. Erweist sich der Antrag auf Namensänderung als nicht e r- folgversprechend oder erscheinen deren Auswirkungen für das Kindeswohl in anderer Hinsicht negativ, so ist eine Üb ertragung der Entscheidungsbefugnis abzulehnen. (1) Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der Rech t- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2 002, 1104 f.) ist zwar die Änderung des Geburtsnamens des Kindes im Fall, dass der sorgeberechtigte Elternteil nach der Ehescheidung seinen Geburtsnamen wi e- der angenommen hat, neben den zivilrechtlichen Vorschriften zur Namensänd e- rung auch auf öffentlich - r echtlicher Grundlage zulässig. Dass Mutter und Kind schon zuvor aufgrund einer gemeinsamen Elternentscheidung namensve r- schieden waren, stellt mangels hierfür einschlägiger familienrechtlicher Sonde r- 12 13 14 - 8 - vorschriften kein Hindernis für eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG dar. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 N am Ä nd G, der die Änd e- rung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten E l- ternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils aber nur vor , wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1106 f. ; zu Pflegekindfällen vgl. OVG Münster FamRZ 2011, 487; Bayerischer VGH BayV B l 2009, 278 ). Der anz u- wendende Maßstab entspricht nach der Rechtspre chung des Bundesverwa l- tungsgerichts dem der Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4 BGB, wobei das Bundesverwaltungsgericht auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des S e- nats (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 XII ZB 88/99 FamRZ 2002, 94) Bezug genommen ha t (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107). Es reicht daher im Verfahren nach §§ 2, 3 NamÄndG nicht aus, dass die Namen s- änderung dem Kindeswohl dient (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 XII ZB 88/99 FamRZ 2002, 94, 95). Eine Erforderlichkeit der Namensänd e- rung liegt vielmehr erst vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Fam i- liennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108 ). Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigte n Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem an deren E l- ternteil ein hohes Gewicht zu ( vgl. BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107 ; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 XII ZB 88/99 FamRZ 2002, 94, 95 ). 15 - 9 - (2) Da raus folgt , dass das Familiengericht auf der Grundlage einer im Verfahren nach § 162 8 BGB gebotenen umfassenden Amtsaufklärung (vgl. S e- natsbeschluss vom 15. Juni 2016 XII ZB 419/15 FamRZ 2016, 1439 Rn. 37 f.) die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrags nach §§ 2, 3 NamÄndG a n- hand des der Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB entspr echenden Maßstabs der Erforderlichkeit für das Kindeswohl in vollem Umfang zu über pr ü- fen hat. Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein oder die Namen s- änderung muss für das Kind so lche Vorteile mit sich bringen, dass verständ i- gerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108) . La s- sen sich solche Gründe nicht feststellen, so gibt die Namenskontinu ität den Ausschlag und ist schon der Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefu g- nis nach § 1628 BGB zurückzuweisen. c) Unter Berücksichtigung der aufgeführten Maßstäbe scheitert im vorli e- genden Fall eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter daran, dass d ie von ihr angestrebte Namensänderung für das Kindeswohl nicht erfo r- derlich ist. Die von der Mutter angeführten Gründe rechtfertigen eine Namensänd e- rung des Kindes nicht. Zwar hat das Kind nach den von den Vorinstanzen g e- troffenen F eststellungen kontinuierlich den Wunsch geäußert , den Nachnamen der Mutter zu tragen , während es besondere Belastungen durch die bisherige Namensführung etwa durch Hänseleien oder Ähnliches verneint hat. Dass J u- gendamt und Verfahrensbeistand eine Namensänd erung befürwortet haben, haben dies e ebenfalls im Wesentlichen mit dem vom Kind geäußerten Wunsch begründet . Der Wunsch des Kindes kann aber ebenso wie der gleichgerichtete Wunsch des betreuenden Elternteils noch nicht die Erforderlichkeit der N a- 16 17 18 - 10 - mensänderu ng im Sinne von § 3 NamÄndG ergeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 XII ZB 88/99 FamRZ 2002, 94, 95 und vom 10. März 2005 XII ZB 153/03 FamRZ 2005, 889 , 890 ) . Weder drohen für das Kind mit der Beibehaltung des Namens verbu n dene schwerwi egende Nachteile noch würde eine Namensänderung für das Kind allein aufgrund des übereinstimme n- den Willens von Mutter und Kind solche Vorteile mit sich bring en , dass verstä n- digerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumu tbar erscheint. E ine Namensänderung ist nicht schon dann gerech t- fertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen. Denn eine Namensverschiedenheit zwisc hen Eltern und Kindern oder zwischen zusammen aufwachsenden Kindern ist nicht ungewöhnlich. Sie kann in einer dem jeweiligen Alter des Kindes angemessenen Weise erklärt werden (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108 ; vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 XII ZB 88/99 FamRZ 2002, 94 , 95 und vom 30. Januar 2002 XII ZB 94/00 FamRZ 2002, 1331, 1333 ). Auch d er von der Mutter und vom Verfahrensbeistand vorgetragene G e- sichtspunkt, dass das Kind derzeit einen ausländischen Vor - und Nachnamen trag e, während bei einer Namensänderung die Zugehörigkeit zur mütterlichen und väterlichen Familie gleichermaßen dokumentiert werde, stellt keinen wicht i- gen Grund dar, der eine Namensänderung für das Kind erforderlich machen könnte. Im vorliegende n Fall wurde mit der kurz nach der Geburt erfolgten Erte i- lung des väterlichen Nachnamens als Geburtsnamen eine Namensverschi e- denheit vo n Mutter und Kind einvernehmlich herbeigeführt . Da das Kind vo n vornherein eine n vo m Nachnamen der Mutter verschiede nen Namen trägt , h at sich nach Trennung der Eltern insoweit nichts ver ändert. Der Vater ist schlie ß- lich nach wie vor mit der Mutter gemeinsam sorgeberechtigt. Zwischen Vater und Kind finden regelmäßige Umgan g skontakte statt und besteht nach den 19 - 11 - Feststellungen der Vorinstanz en ein gute s Verhältnis , was von der Mutter nicht in Abrede ge stellt wird. Unter den vorstehenden Umständen wäre mithin schon in Fallkonstellat i- onen, in denen der betreuende und allein sorgeberechtigte Elternteil nach Trennung der Eltern seinen Namen ä ndert, indem er etwa nach einer Sche i- dung wieder seinen Geburtsnamen oder nach einer Heirat den Namen des neuen Ehegatten annimmt, eine Namensänderung bzw. Einbenennung rege l- mäßig abzulehnen. W enn wie hier schon der Geburtsname des Kindes au f- grund der einvernehmlichen Namenserteilung nach § 1617 BGB von dem der Mutter abwich , der Vater Mitsorgeberechtigter ist und in gutem Kontakt zu se i- nem Kind steht, muss dies erst recht gelten. d ) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat kann n ach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind. Das Amtsgericht hat die Eltern und das Kind angehört. Es hat einen Ve r- fahrensbeistand bestellt, der bei der persönl ichen Anhörung des Kindes zug e- gen war. Verfahrensbeistand und Jugendamt haben zu dem Antrag Stellung genommen. Zwar hat sich das erstinstanzliche Verfahren noch auf den Antrag der Mutter nach § 1618 Satz 4 BGB bezogen. Da das Amtsgericht aber insoweit die maßgeblichen Kindeswohlgesichtspunkte erschöpfend aufgeklärt hat, steht einer Verwertung der von ihm getroffenen Feststellungen für die im Rahmen des Antrags nach § 1628 BGB zu überprüfenden Voraussetzungen nach § 3 NamÄndG nichts im Wege, zumal die Maßstä be der Entscheidungen nach § 3 NamÄndG und § 1618 Satz 4 BGB insoweit übereinstimmen. Eine Wiederh o- lung einzelner Verfahrensmaßnahmen in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 FamFG ist nicht notwendig. Insbesondere bed arf es nach § 68 Abs. 3 20 21 22 - 12 - Satz 2 FamFG keiner erneuten persönlichen Anhörung des Kindes . Dessen auf die Namensänderung gerichteter Wille und die hierfür bestehenden Gründe sind hinreichend aufgeklärt worden . Diese ergeben indessen auch zusamme n- genommen mit dem Vorbringen der Mutter k einen wicht igen Grund für eine Namensänderung (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2002 XII ZB 166/99 FamRZ 2002, 1330, 1331 und vom 10. März 2005 XII ZB 153/03 FamRZ 2005, 889, 89 0 jeweils zur Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB) . Der amtsgerichtl iche Beschluss ist demnach wiederherzustellen. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 27.05.2014 - 9 F 71/13 SO - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.08.2014 - 13 UF 76/14 - 23
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