BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 299/10 v om 19 . Dezember 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 40 Abs. 2, 44 Abs. 1 Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 XII ZB 371/11 FamRZ 2012, 944). BGH, Beschluss vom 19. D ezember 2012 - XII ZB 299/10 - OLG Koblenz AG Bad Neuenahr - Ahrweiler - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Dezember 201 2 durch d en Vorsitzende n Richter D ose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats 1 . Senat für F amiliens achen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27 . Mai 201 0 wir d auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückg e- wiesen . Verfahrenswert:2. 500 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich. Das Familiengericht hat die am 27. Dezember 1985 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 17. September 2009 zugestellten Scheidungsantrag ins oweit rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Der Ehemann erwarb während der Ehezeit ( 1 . Dezember 19 85 bis 3 1 . August 200 9 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG ) als Soldat zuletzt im Rang eines Berufsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A 9 Versorgungsanrechte bei der Be teiligten zu 2 . Die Ehefrau erwarb Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. 1 2 3 - 3 - Das Familiengericht hat beide Versorgung sanwartschaft en intern geteilt. D ie Versorgung des Ehemannes hat es mit monatlich 1. 38 5 , 33 bewertet und bei der Beteiligten zu 2 ein Anrecht der Ehefrau in Höhe von 692 ,67 n- det. Dabei hat es für den Ehemann die besondere Altersgrenze zugrunde g e- legt, die unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 96 SG bei 54 Jahren u nd 3 Monaten liegt. Vom Rentenk onto der Ehefrau bei der Beteili g- ten zu 1 hat das Familiengericht ein Anrecht in Höhe von 5,3665 Entgeltpunkten auf ein für den Ehemann bei der gesetzlichen Rentenversicherung einzuric h- tendes Konto übertragen. Gegen diese E nt scheidung hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, dass der Ehemann nach der durch das Dienstrecht s- neuordnungsgesetz in Kraft getretene n Neuregelung nur eine zeitratierlich zu ermittelnde ehe zeitliche Versorgungsanwartschaft von monatlich 1. 146,06 erworben habe , weil die allgemeine Altersgrenze von 6 2 Jahren zugrunde zu legen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hierg e- gen richtet sich die zugelassene Rech tsbeschwerde der Beteiligten zu 2 . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Ermittlung de s Ehezeitanteils des Anrechts des Eh e- mannes sei auch nach der Neufassung des § 45 SG weiterhin d ie bes ondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 4 (richtig: Nr. 5) SG zugrunde zu legen . Denn es sei nicht damit zu rechnen, dass die Regelaltersgrenze in absehbarer Zeit der Regelfall der Z urruhes etzung von Berufssoldaten werde. Es spreche vie l- 4 5 6 7 - 4 - mehr vieles dafür, dass es im Grundsatz bei den bisherigen Gegebenheiten bleibe mit einer gewissen, aber keineswegs dramatischen zeitlichen Verschi e- bung der durchschnittlichen Pensionierungsgrenze nach hinten. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nach prüfung sta nd. a) Für Anrechte aus einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis sind gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen B e- we r tung anzuwenden. Zu ermitteln ist gemäß § 40 Abs. 2 VersAusglG die Zei t- dauer, die bis zu der für das An recht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann. Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt. Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichb a- ren Zeitdauer mit der zu erwartenden Versorgung multipliziert wird. b ) Gemäß § 51 Abs. 1 BBG wird die Altersgrenze in der Regel mit Vol l- endung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht geset z- lich eine andere Alt ersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Zeitdauer, die bis zu der für das A n- recht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, errechnet sich bis zu dem nach dieser Vorschrift bestimmten Ze itpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Dabei sind nach allgemeiner Auffassung auch die von der Regela l- tersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes zu beachten ( Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2012 XII ZB 371/11 FamRZ 2012, 944 und vom 14. Juli 1982 IVb ZB 741/81 FamRZ 1982, 999, 1000 ; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 249; Schwab/Hahne/Holzwarth H andbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 140; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 130 ; MünchKommBGB/ Gräper 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 28 ). 8 9 10 - 5 - c ) Für Berufssoldaten im Rang eines Berufsunteroffiziers ist die Volle n- dung des 6 2 . Lebensjahres als allgem eine Altersgrenze festgelegt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SG). Außer dieser allgemeinen Altersgrenze enthält das G esetz weiterhin die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG. Danach gilt für Berufsunte r- offiziere die Vollendung des 55 . Lebensjahres als besondere Altersgrenze ( § 45 Abs. 2 Nr. 5 SG). Diese Regelung eröffnet dem Dienstherrn eine Zeitspanne zwischen de r Vollendung des 55 . und der Vollendung des 6 2 . Lebensjahres, binnen derer er die Versetzung des Berufsunteroffiziers in den Ruhestand au s- sprechen kann (§ 44 Abs. 2 SG) . Die vorgenannten Altersgrenzen wurden durch das Dienstrechtsneuor d- nungsgesetz DNe uG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu festgelegt. Abweichend hiervon gelten für eine Übergangszeit in den Jahren 2013 bis 20 23 gestaffelte Altersgrenzen (§ 96 SG). Danach ergibt sich für den Ehemann eine allgemeine Altersgrenze von 6 2 Jahren sowie eine besondere Altersgrenze von 54 Jahren und 3 Monaten. d ) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die besondere Alters grenze nach § 45 Abs. 2 SG grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu beachten , s o- lange davon auszugehen ist, dass der Dienstherr v on der Möglichkeit der Ve r- setzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Altersgre n- ze regelmäßig Gebrauch macht (Senatsbeschlü ss e vom 25. Januar 2012 XII ZB 371/11 FamRZ 2012, 944 und vom 14. Juli 1982 I Vb ZB 741/81 FamRZ 1982, 999, 1001 ) . Die Versetzung in den Ruhestand bei Überschreiten der besonderen A l- tersgrenzen entspricht der bisher langjährig geübten Verwaltungspraxis. Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass sich die Verwaltungspraxis bereits geändert habe. Sie hat l ediglich darauf hingewiesen , dass die Festse t- 11 12 13 14 - 6 - zung des Z urruhes etzungszeitpunkts künftig bedarfsorientiert vorgenommen werde und die Betrachtung für alle Berufssoldaten bis einschließlich Beso l- dungsgruppe A 16 g r undsätzlich fünf Jahre vor Erreichen de r besonderen A l- tersgrenze erfolge. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese bloße A b- sichtserklärung einer langjährigen Übung, die zu einer Selbstbindung des Ve r- waltungsermessens führt, nicht gleichsteht (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 XII ZB 37 1/11 FamRZ 2012, 944 Rn. 18) . Im Übrigen sieht der mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegte Erlass des Bundesministerium s der Verteidigung vom 24. April 2009 PSZ I 1 (40) Az 16 - 02 - 12/1 vor, dass dem Soldaten eine Festlegung des individuellen Z ur ruhes etzungszeitpunkts über das Datum des frühest möglichen Z urruhes etzungszeitpunkts hinaus durch schriftlichen Bescheid gegen Empfangsbekenntnis zu eröffnen ist. Somit bleibt weiterhin der frühest mögliche Z urruhes etzungszeitpunkt der Regelfall, auf den der Soldat sich verlassen darf, wenn ihm nichts Gegenteiliges eröffnet wird. Von dem Regelfall muss auch für den Versorgungsausgleich bis au f Weiteres au s- gegangen werden. e ) Eine davon abweichende Bewertun g verlangt auch nicht das am 1. September 2009 i n Kraft getretene Gesetz über den Versorgungsausgleich. Zwar stellt der Wortlaut des § 4 0 Abs. 2 VersAusglG auf die Zeitdauer ab, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht we r- den kann. Damit gemeint ist jedoch nicht die Ze itdauer, die ein Angehöriger der Berufsgruppe nach abstrakt er Gesetzeslage etwa auch unter Einbeziehung der Möglichkeiten de s Hinausschieben s nach §§ 53, 132 Abs. 7 BBG höch s- tens erreichen kann, sondern diejenige Zeitdauer, die der betroffene Ehegatte in der konkreten Ausgestaltung sein es Anrecht s erreichen kann. D iese persö n- liche Altersgrenze legt im Falle von Berufssoldaten der Dienstherr fest, indem er innerhalb der Zeitspanne zwischen dem Erreichen der besonderen und der al l- gemeinen Altersgrenze die Versetzung des Berufsunteroffiziers in den Ruh e- 15 - 7 - stand ausspr icht . Vor der Fest legung des Z urruhes etzungszeitpunkts durch den Dienstherrn steht die für das konkrete Anrecht maßgebliche Altersgrenze nicht fest. Die für den Ehegatten höchstens erreichbare Zei tdauer muss daher , s o- lange dem Soldaten sein Z urruhes etzungszeitpunkt noch nicht eröffnet ist, unter Inkaufnahme gewisser Unsicherheiten prognostiziert werden. Grundlage d ies er Prognose kann nur das regelmäßige Z urruhes etzungsalter sein , welches en t- weder aus einer verbindliche n Erlasslage oder aus einer ständige n Verwa l- tungspraxis ermittelt werden kann. Tritt nachehelich ein anderer als der ang e- nommene Sachverhalt ein, kann dieser in ein em Abänderungsverfahren nach §§ 225 ff. FamFG erfasst werden ( vg l. Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 249). 3. Dass das Oberlandesgericht die für den Ehemann geltende besondere Altersgrenze fälschlich mit 55 Jahren anstelle mit 54 Jahren und 3 Monaten a n- ge nommen und da bei die Übergangsregelung des § 96 SG unbe rücksichtigt gelassen hat, wirkt sich im Ergebnis nicht aus . Denn die ausgesprochene Te i- lung des Anrechts mit einem Ausgleichswertwert von 692,67 beruht auf der 16 - 8 - Versorg ungsauskunft der Beteiligten zu 2 vom 1. März 2010, welche zutreffend unter der Anna hme einer Z urruhes etzung mit dem Erreichen eines Alters von 54 Jahren und 3 Monaten berechnet ist . Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bad Neuenahr - Ahrweiler, Entscheidung vom 23.03.2010 - 6 F 358/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2010 - 13 UF 247/10 -
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