BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 299/12 vom 4. September 2013 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 durch den Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Mai 2012 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen . W ert: Gründe: I. Die beteiligten Ehegatten sind im vorliegenden Verfahren geschieden worden und streiten in der vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache Güterrecht über die Auskunftspflicht des Ehemanns ( Antragsteller ). Das Amt s- gericht hat den Ehe mann auf Antrag der Ehefrau (Antragsgegnerin) in einem - sein Anfangs - und En d- vermögen verpflichtet, ferner zur Vorlage von B elegen zu etwaigen Verbindlic h- keiten sowie zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit seiner Auskunft. Die Beschwerde des Ehemann s gegen den Beschluss hat das Oberla n- desgericht verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Eh e- mann s. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zwar statthaft . Es fehlt aber an den weiteren Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Die Entscheidung des Oberl andesgerichts steht vielmehr mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgericht s ist die Beschwerde unzulä s- sig, weil der Beschwerdewert nach § 61 Abs. erreicht sei. Für das Interesse des Rechtsmittel führers, auf das hier abzustellen sei, sei - vom Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Ert eilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Zur Bewertung des Zeitaufwands könne grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunft s- pflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Der Antragsteller h a- be auf entsprechende n Hinweis weder ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht, noch habe er ausgeführt , dass der Aufwand für die Erteilung der von ihm verlangten Auskunft und eidesstattlichen Versicherung höher als 600 bewerten sei. 2. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Nach den vom Oberlandesgericht zum Wert des Beschwerdegegensta n- des getroffenen Feststellungen ist der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforder liche Wert nicht erreicht. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts sind frei von Verfahren sfehlern. 3 4 5 6 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Rechtsanwälte des Antragsteller s auf die nach der Rechtsprechung des Senats anzulegenden Kriterien, insbesondere die Maßge blichkeit des zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten, zutreffend hingewiesen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 ff.) . Zugleich hat es darauf hi n- gewiesen, dass ein höherer Aufwand a . In der auf den Hinweis des Berufungsgerichts ergangenen Stellungnahme hat der Antra g- steller hierzu kein en Sachvortrag gehalten, weil er die Rechtsprechung des S e- nats für nicht einschlägig gehalten hat . Stattdessen ha t er ins besondere die u n- zutreffende Auffassung vertreten, das Abwehrinteresse des An spruchsgegners entspreche dem Interesse des Anspruchstellers " spiegelbildlich " . Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesg e- richt von einem 600 rschreitenden Aufwand zur Erteilung der Au s- kunft ausgegangen ist. Die von der Rechtsbeschwerde für einen höheren Au f- wand vorgetragenen Umstände können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden und stellen daher die Entscheidung des Ober la n- desgerichts nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde 7 8 - 5 - war ein höherer Aufwand für das Oberlandesge richt auch nicht offensichtlich. V ielmehr hat der Antragsteller die Einschätzung des Oberlandesgerichts ins o- weit nicht in Frage gestell t. Dose KIinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 13.02.2012 - 104 F 2783/10 GÜ - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.05.2012 - 7 UF 394/12 -
Full & Egal Universal Law Academy