ECLI:DE:BGH:2017:010217BXIIZB299.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 299/15 vom 1. Februar 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 59, 63 Abs. 3 Satz 2, 304 Abs. 2; BGB §§ 133 C, 2084 a) Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt für die Staatskasse in analoger Anwendung des § 304 Abs. 2 FamFG drei Monate. Sie beginnt mit der auch formlos möglichen Bekanntgabe der Beschwerdeentsche i- dung; § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG findet keine Anwendung. b) Ob die durch ein Behindertentestament für den B etroffenen angeordnete (Vor - )Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Mittellosigkeit des Betroffenen führt, ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2013 XII ZB 679/11 FamRZ 2013, 874). BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - LG Oldenburg AG Vechta - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird d er Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2014 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Betroffenen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Vechta vom 12. Mai 2014 und vom 15. Mai 2014 a b- geändert und wie folgt neu gefasst: Die dem weiteren Beteiligten zu 2 für die Tätigkeit der weiteren Be teiligten zu 1 zu erstattende Vergütung für d ie Zeitr ä um e vom 26. Oktober 2013 bis zum 25. Januar 2014 und vom 26. Januar 2014 bis zum 25. April 2014 wird auf jeweils 264 Vergütung ist aus der Staatskasse zu zahlen . Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei; außergerich t- liche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 660 - 3 - Gründe: I. Die Staatskasse wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung . Die Bet eiligte zu 1 (im Folg enden: Betreuerin) wurde f ür die an einer chronifizierten paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie leidende und seit vi e- len Jahren unter Betreuung stehende Betroffene als Vereinsbetreuerin bestellt. Die Betroffene ist gemeinsam mit ihren drei Schwestern E rbin nach ihrer Mutter. Diese hatte in ihrem Testament angeordnet, dass die Betroffene hinsichtlich ihres Erbteils Vorerbin und die Schwestern insoweit Nacherbinnen sein sollen. Ferner hat te die Mutter im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Betroff e- nen Testamentsvollstreckung auf deren Lebenszeit angeordnet und den Te s- tamentsvollstrecker angewiesen, der Betroffenen aus dem Erbteil die Mittel für ein möglichst würdevolles und angemessenes Leben zur Verfügung zu stellen. Im Einzelnen hat sie " Taschenge ld in angemessener Höhe , Zuwendungen für Kleidung und persönliche Anschaffungen, Mittel zur Ausübung eine s Hobbys, ggf. Freizeiten - und U rlaubsaufenthalte, Aufwendungen für ärztliche Behan d- lungen, die von der Krankenkasse nicht vollständig gezahlt werden, wie z.B. Brille oder Zahnersatz u.ä. " als aus dem Erbtei l zu finanzieren benannt. Am 7. November 2013 betrug das im Wesentlichen aus diesem Erbteil bestehende Vermögen der Betroffenen rund 49.000 Das Amtsgericht hat in getrennten B eschlüssen für die Z eit vom 26. Ok - tober 2013 bis zum 25. Januar 2014 und für die Zeit vom 26. Januar 2014 bis zum 25. April 2014 die Vergütung der Betreueri n auf jeweils 330 angeordnet, dass diese Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen zu za h- len ist , und d ie Beschwerde zugelassen . Auf die von der Betreuerin eingelegte 1 2 3 - 4 - Beschwerde hat das Landgericht die angefochtenen Beschlüsse insoweit au f- gehoben, " als dort angeordnet wurde , dass die Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen ist. " Der landgericht liche Beschluss vom 25. Juni 2014 wurde der Staatskasse am 1. Juni 2015 formlos übersandt. G egen diesen Beschluss wendet sich die Staatskasse mit ihrer zugelassenen und am 6. Ju l i 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbe schwerde. II. Die Recht sbeschwerde hat nur hinsichtlich der Höhe der Betreuerverg ü- tung Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. a) Der Lauf der Rechtsbeschwerdefris t ergibt sich für die Staatskasse aus einer analogen Anwendung des § 304 Abs. 2 FamFG . Abweichend von der allgemeinen Beschwerdefrist nach § 63 FamFG beträgt die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse mithin drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3 FamFG ) an ihn. § 304 Abs. 2 FamFG regelt eine besondere Frist für die Einlegung der Beschwerde durch die Staatskasse. D ie Vorschriften über die Rechtsb e- schwerde verweisen zwar nicht auf § 304 Abs. 2 Fa mFG . Diese Regelung gilt jedoch für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend (BeckOK FamFG/ Günter [Stand: 1. August 2016] § 304 Rn. 8 ; Guckes in Fröschle Praxisko m- mentar Be treuungs - und Unterbringungsverfahren 3. A ufl. § 304 FamFG Rn. 2 und § 74 FamFG Rn. 11 ; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 304 Rn. 20 ; vgl. zur Beschwerdeberechtigung auch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 4 5 6 7 - 5 - XII ZB 61/16 FamRZ 2016, 1671 Rn. 8 ). Die für die entsprechende Anwe n- dung erforderliche Regelungslücke liegt vor, denn weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzgebungsmaterialien sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich , dass der Gesetzgeber in den Vorschriften über die Rechtsbeschwerde bewusst von einem Ver weis auf § 304 Abs. 2 FamFG abgesehen hat. Es besteht auch ein vergleichbarer Bedarf, die Rechtsbeschwerdefrist für die Staatskasse wie die Beschwerdefrist besonders zu regeln. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Vorschrift, wonach die Regelung ermöglichen soll, dass die Bezirksrevis o- ren ihre bisherige Praxis, in regelmäßigen Abständen Revisionen vorzunehmen, beibehalten können (BT - D r ucks. 16/6308 S. 272; Jürgens/ Kretz Betreuung s- recht 5. Aufl. § 304 FamFG Rn. 4; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 304 Rn. 6; Bienwald /Sonnenfeld/Harm/Bienwald Betreuungsrecht 6. Aufl. § 304 FamFG Rn. 5; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs - und Unterbringung s- verfah ren 3. Aufl. § 304 FamFG Rn. 10). Diese regelmäßigen Revisionen bei n- halten auch die Prüfung, ob Beschwerdeentscheidungen ergangen sind, die der Staatskasse nicht m itgeteilt worden sind . Aus diesem Sinn und Zweck des § 304 Abs. 2 FamFG folgt zudem, dass die Fünfmonatsfr ist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG daneben nicht zum Tragen kommt (P rütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 304 Rn. 18; vgl. auch BT - D r ucks. 16/6308 S. 272) , wobei dahinstehen kann , ob § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt Anwendung findet (vgl. S e- natsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 531/11 FamRZ 2012, 1049 Rn. 13 mwN) . b) Demnach hat die am 6. Juli 2015 eingegangene Rechtsbeschwerde der Staatskasse die Rechtsbeschwerdefrist gewahrt , denn d ie Beschwerdeen t- scheidung ist der S taatskasse erst am 1. Juni 2015 zugegange n. 8 9 - 6 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nur teilweise begründet . a) Das Landgericht hat das Rechtsmittel als Beschwerde n der Betreuerin gegen beide Vergütungsfestsetzungen behandelt und seine Entscheidung wie folg t begründet: Die Betroffene sei vermögenslos, weil das Testament der Mu t- ter der Betroffenen dahin auszulegen sei, dass die Erblasserin Vergütungsa n- sprüche eines Betreuers ausschließen wollte. Bei der Auslegung sei der wirkl i- che Wille der Erblasserin zu erf orschen. Die Mutter habe ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, der Betroffenen zusätzliche Vorteile und Annehmlichkeiten über die staatlichen Leistungen hinaus zukommen zu lassen , und durch die Nacherbschaft zu erkennen gegeben, dass auch nach dem Tod der B etroffenen die Sozialhilfeträger keinen Zugriff auf das Vermögen haben sollen. Aus den im Testament beispielhaft benannten Zwecken, für die Gelder entnommen werden dürfen, ergebe sich, dass die Erblasserin nicht die Grundversorgung sicherste l- len wollte, so ndern persönliche Vergünstigungen vor gesehen habe . Die Betre u- ung sei aber eher als Grundversorgung anzusehen. Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, dass die Betroffene voraussichtlich noch viele Jahre eine Betreuung in Anspruch nehmen w e rd e und da ss das Vermögen von rund 49.000 entsprechend dem Wunsch der Erblasserin noch für eine lange Zeit für die zusätzliche n Annehmlichkeiten zur Verfügung stehen soll e . b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand . aa) Zu Recht ist d as Landgericht allerdings von zulässigen Beschwerden gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse ausgegangen. Zwar hat die durch die amtsgerichtlichen Vergütungsentscheidungen nicht beschwerte und damit selbst nicht beschwerdeberechtigte Betreuerin die Beschw erden eing e- legt. Die Beschwerdeschrift ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die B e- treuerin die Beschwerde n im Namen der Betroffenen eingelegt hat . D ie B e- 10 11 12 13 - 7 - schwerde n waren darauf gerichtet, dass die angeordnete Erstattung der Verg ü- tung aus dem Vermögen der Betroffenen wegen ihrer Mittellosigkeit entfallen soll te , was nach der Regelung des § 5 Abs. 2 VBVG auch dazu führt , dass bei der pauschalen Vergütung nur noch eine geringere Stundenzahl in Ansatz g e- bracht werden kann. Das wiederum liegt allein im Interes se der Betroffenen und nicht im Interesse des Vergütungsempfängers, hier also des Betreuers bzw. des Betreuungsvereins. bb) Auch d ie Auslegung des Landgerichts, dass die Mutter der Betroff e- nen in ihrem Testament die Zahlung der Betreuervergütung aus dem Erbteil nicht anordnen wollte, ist aus Rech tsgründen nicht zu beanstanden. (1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes d ie Nachlassverteilung durch eine ko m- binierte Anordnung von Vor - und Nacherbschaft sowie einer mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen Dauertestamentsvollstreckung so g e- stalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der So zialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht si t- tenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 XII ZB 679/11 FamRZ 2013, 874 Rn. 20; BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 12 mwN). Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt die Verfügungsbefugnis de s Betroffenen ge mäß § 2211 BGB ein; demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlas s- gläu bigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 XII ZB 679/11 FamRZ 2013, 874 Rn. 21). Allerdings hat de r Betroffene als Erb e einen durchse tzbaren Anspruch darauf, dass der Te s- 14 15 - 8 - tamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen i m S inne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 XII ZB 679/11 FamRZ 2013, 874 Rn. 22). Für die insoweit notwendige F es t- stellung des Erblasserwillens gelten die allg emeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 2084 BGB. Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Diese Aufgabe der Auslegung obliegt i n erster Linie dem Tatrichter. Seine Au s- legung kann mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften ve rstößt (Senatsbeschlus s vom 27. März 2013 XII ZB 679/11 FamRZ 2013, 874 Rn. 24 ; BGH Beschluss vom 9. März 2011 IV ZB 16/10 FamRZ 2011, 1224 Rn. 9 mwN). (2) Entsprechende Auslegungsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Landgericht hat weder wesentliche Tats achenfragen missachtet noch gegen Auslegungsregeln oder Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dass die Betreuung eine über staatliche Sozialleistungen hinausgehende Vergünstigung und daher nach dem Willen der Erblas serin aus dem Erbe zu finanzieren sei, ergibt sich eine solche Verwa l- tungsanordnung nicht zwingend aus dem Testament. Das Landgericht hat vie l- mehr unter Beachtung des Wortlauts und des inhaltlichen Zusammenhangs des Testaments, insbesondere der im Testamen t genannten Zwecke, für die Geld zur Verfügung zu stellen ist, und unter Berücksichtigung der daraus erkennb a- ren Interessen der Erblasserin deren Anordnungen so ausgelegt, dass der B e- troffenen persönliche Vergünstigungen über die staatliche Grundsicherung hi n- aus zukommen sollen. Dass das Landgericht die Betreuung insoweit als der staatlichen Grundsicherung ähnlicher einstuft als darüber hinausgehende Ve r- günstigungen und sie darum nicht als einen von der Bestimmung der Erblass e- rin erfassten Zweck ansieht , be wegt sich im Rahmen des tatrichterlichen E r- 16 - 9 - messen s . Für die Auffassung des Landgerichts spricht im Übrigen, dass die Einrichtung der Betreuung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen e i- ne staatliche Pflicht im Rahmen des Erwachsenenschutzes ist. Die se Pflicht besteht gegenüber jedermann unabhängig von dessen Vermögensverhältni s- sen und stellt somit keine besondere Vergünstigung für die Betroffene , sondern wie das Landgericht richtig gesehen hat eher deren Grundversorgung dar . Das Landgericht hat i nsoweit alle maßgeblichen Umstände b erücksichtig t und sein Ergebnis nachvollziehbar begründet . cc) Recht sfehlerhaft hat das Landgericht allerdings die Festsetzung der Vergütung für die hier maßgeblichen Zeiträume von jeweils drei Monaten auf 330 bestätig t . Die Entscheidung ist gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG ins o- weit auch ohne eine Rüge der Rechtsbeschwerde zu überprüfen. § 5 VBVG regelt die pauschal en Stunden an sätze für die Vergütung des Betreuers. Dabei sind unterschiedliche Stunden an sätze für vermögende (Abs atz 1) und für mitte l- lose (Abs atz 2) Betroffene geregelt . Da die Betroffene für die Vergütung nicht auf ihren Erbteil zugreifen kann und nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts im Übrigen mittellos ist, sind für die Betreue r- vergütung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG im vorliegenden Fall monatlich zwei Stunden in Ansatz zu bringen. In Verbindung mit dem von der Rechtsb e- schwerde nicht angegriffenen Stundensatz in Höhe von 44 eine Vergütung von jeweils 264 die beiden , jeweils dreimonatigen Zei t- räume. 17 - 10 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Si cherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Vechta, Entscheidung vom 12.05.2014 und 15.05.2014 - 14 XVII S 988 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.06.2014 - 8 T 377/14 u. 8 T 378/14 - 18
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