BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/00 vom 20. November 2001 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Senats des Bundespatentgerichts vom 7. Dezember 1999 wird auf Kosten der Einsprechenden zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 100.000, - - DM festgesetzt. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des deu t - schen Patents 195 48 744 (Streitpatent), das eine Signal- und Gegensprec h - anlage für die Haustechnik betrifft. Das Schutzrecht hat ursprünglich insgesamt 12 Ansprüche umfaßt, wegen deren Inhalts auf die Patentschrift Bezug g e - nommen wird. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat - gemeinsam mit der Einsprechenden zu 2 - gegen das erteilte Streitpatent Einspruch eingelegt, auf den das Deu t - sche Patent- und Markenamt das Schutzrecht widerrufen hat. - 3 - Diese Entscheidung hat die Patentinhaberin mit der Beschwerde ang e - fochten und im Beschwerdeverfahren auf 11, zum Teil neu formulierte Anspr - che beschränkt. Danach haben die verteidigten Patentansprche 1 und 11 fo l - genden Inhalt erhalten: 1. Signal- und Gegensprechanlage fr die Haustechnik mit me h - reren längs eines gemeinsamen 2 -Draht-Busses (16) ang e - ordneten Sprechgeräten und ggf. Signalgeräten (18, 24, 26, 28), wobei die Anlage ein Anlagensteuergerät (14) aufweist, das die einzelnen Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26, 28) ber den Bus (16) mit einer Gleichspannung versorgt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , - daû die Versorgung der Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26, 28) mit Gleichspannung ber einen Arbeitswide r - stand (RA) des Anlagensteuergeräts (14) erfolgt, der parallel zu allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) an den Bus (16) angeschlossen ist und ber den die von e i - nem Netzgerät (12) gelieferte Versorgungsspannung zu den einzelnen an den Bus (16) angeschlossenen Signal- und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) geleitet wird, - daû alle Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26, 28) eine parallel zu den beiden Adern des Busses (16) geschaltete Dioden-Brckenschaltung (G6) als Verpolungsschutz au f - weisen, - 4 - - daû in allen Signalgerten und Sprechgerten (18, 24, 26, 28) ein Mikroprozessor (G1) angeordnet ist, daû in allen Signalgerten und Sprechgerten (18, 24, 26, 28) parallel zu den Busanschlssen ein Pegeldetektor (S2) direkt ber die Dioden-Brckenschaltung (G6) angeschlo s - sen ist, dessen Ausgang unmittelbar mit einem Eingang (E) des Mikroprozessors (G1) verbunden ist, der der Verarbe i - tung von ber den Bus (16) geleiteten digitalen Signalen in Form von Änderungen der Busspannung dient, und daû in allen Signalgerten und Sprechgerten (18, 24, 26, 28) pa r - allel zu den Busanschlssen ein von dem Mikroprozessor (G1) gesteuerter, schaltbarer zustzlicher Lastzweig in Form eines Pegelschalters (S1) derart angeschlossen ist, daû durch Öffnen und Schlieûen des Pegelschalters (S1) in schneller Folge eine von allen anderen Gerten ber deren Pegeldetektoren (S2) erkennbare Änderung der Busspa n - nung zur Herstellung einer Sprechverbindung zur Tr oder anderen hausinternen Sprechgerten (26, 28) erzeugbar ist, - und daû die Sprechgerte (18, 26, 28) eine ber einen Schalter (G3) auf den Bus (16) schaltbare Sprecheinheit (G2) umfassen, mittels derer der ber den allen Signalger - ten und Sprechgerten (18, 24, 26, 28) gemeinsamen A r - beitswiderstand (RA) flieûende Strom modulierbar ist. 11. Verfahren zur Kommunikation zwischen Gerten ber einen seriellen Bus (16) einer Signal- und Gegensprechanlage fr - 5 - die Haustechnik mit mehreren Sprechgerten (18, 24, 26, 28), von denen wenigstens eins als Trstation mit einer Klingelt a - fel (18) mit einer Anzahl von Tastern (20) und einer Spr e - cheinheit (22) ausgebildet ist, wobei Tastern (20) Adressen von Sprechgerten (26, 28) zuzuordnen sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , - daû eine whrend des Produktionsprozesses jedem Gerte zugeordnete, in diesem gespeicherte fortlaufende Serie n - nummer als Gerteadresse oder zumindest als Bestandteil der Gerteadresse verwendet wird, - daû zur Zuordnung eines Tasters (20) zu einem Sprechgert (26, 28) die gesamte Anlage an einem Anlagensteuergert (14) in einen Programmiermodus geschaltet wird, - daû eine Sprechverbindung zwischen der Sprecheinheit (22) und der Trstation (18) und einem Sprechgert (26, 28) he r - gestellt wird, - daû durch Drcken eines Tasters (20) der Klingeltafel (18) die von dem betreffenden Sprechgert (26, 28) ausgesandte Gerteadresse bzw. Gerteteiladresse dem gedrckten T a - ster (20) zugeordnet und die Zuordnung abgespeichert wird und - 6 - - daû anschlieûend die Anlage durch das Anlagensteue rgert (14) in einen normalen Betriebsmodus zurckgeschaltet wird. Wegen der brigen Ansprche in der durch die Patentinhaberin verte i - digten Fassung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Einsprechenden sind der Beschwerde auch hinsichtlich der neug e - faûten Patentansprche entgegengetreten. Das Bundespatentgericht hat den Beschluû des Patentamtes aufgeh o - ben und das Patent mit den neu gefaûten Ansprchen und einer entsprechend angepaûten Beschreibung und ebenfalls angepaûten Zeichnungen aufrechte r - halten; zugleich hat es nach dem Tenor die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung (GRUR 2000, 408) zugelassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Einsprechende zu 1 sich gegen die Erteilung der Ansprche 1 und 11 wendet. Die Patentinhaberin tritt dem Rechtsmittel entgegen. II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch sonst zulssig. 1. Sie eröffnet im Umfang der Anfechtung eine Überprfung der gesa m - ten Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Art einer Revision. Entgegen der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung ist sie in s - besondere nicht auf eine Überprfung der Erwgungen des Beschwerdeg e - richts zu Anspruch 11 beschrnkt. Zwar kann die Zulassung der Rechtsb e - schwerde ebenso wie die der Revision (vgl. dazu BGHZ 101, 276, 278; BGH, - 7 - Urt. v. 25.2.1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799) grundstzlich auf einen a b - grenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens begrenzt werden (BGHZ 88, 191 - Ziegelsteinformling I; vgl. auch BGHZ 123, 30 - Indorektal II fr die zeiche n - rechtliche Rechtsbeschwerde). Voraussetzung dafr ist jedoch, daû die Zula s - sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrcklich und unzweifelhaft beschrnkt worden ist (BGHZ 88, 191, aaO; BGHZ 123, 30, aaO). Daran fehlt es hier. Das Bundespatentgericht hat das Rechtsmittel gegen seine Entscheidung in deren Tenor ohne jede Einschrnkung zugelassen. Der Begrndung der Zulassung im Hinblick auf die Besonderheiten des Patenta n - spruchs 11 ist lediglich eine Motivation fr die Zula ssungsentscheidung zu en t - nehmen. Daû diese zugleich deren Beschrnkung aussprechen sollte, folgt aus dieser Begrndung nicht. 2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. a) Die in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen nderungen an den Patentansprchen sowie der zugehörigen Beschreibung und Erluterung b e - gegnen, wie das Bundespatentgericht im einzelnen zutreffend ausgefhrt hat, keinen durchgreifenden Bedenken. Solche werden auch von der Rechtsb e - schwerde nicht geltend gemacht. Von dieser wird auch die Neuheit der paten t - gemûen Vorrichtung und des patentgemûen Verfahrens nicht in Frage g e - stellt. b) Hinsichtlich des Patentanspruchs 1 beanstandet die Rechtsb e - schwerde die Ausfhrungen des Bundespatentgerichts zur Ausfhrbarkeit der dort beschriebenen Lehre und zum Vorliegen einer erfinderischen Ttigkeit. Ihre Einwendungen zur Ausfhrbarkeit betreffen zum einen die Herstellung der Verbindung zwischen den einzelnen Sprechstellen, insbesondere auch zw i - - 8 - schen hausinternen Anschlssen und zum anderen die von ihr als widersprchlich angesehene Angabe des Streitpatents zum Einbau des sogenannten Arbeit s - widerstandes. Beide Rgen sind im Ergebnis nicht begrndet. aa) Das Bundespatentgericht hat erkannt, daû die Angaben zur Anor d - nung des Arbeitswiderstandes im Anspruch einerseits und in der Beschreibung sowie den erluternden Figuren andererseits widersprchlich sind. Whrend die im Anspruch bezeichnete Parallelschaltung nach dem blichen Sprachg e - brauch eine Anordnung zwischen den beiden stromfhrenden Leitungen b e - zeichnet, ergibt sich aus der Beschreibung und Figur 2 eine Anordnung, bei der der Arbeitswiderstand in nur eine stromfhrende Leitung selbst eingefgt ist. Ein solcher Einbau wird - wie das Bundespatentgericht in tatrichterlicher Wrdigung und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen festgestellt hat - blicherweise als Reihenschaltung bezeichnet, wenn - wie hier - mehrere W i - derstnde oder sonstige Verbraucher hintereinander geschaltet werden. Eine im Sinne des blichen Sprachgebrauchs parallele Schaltung hat das B e - schwerdegericht weder der Beschreibung noch den Abbildungen entnehmen können. Trotz dieser Divergenz zwischen dem Wortlaut des Anspruchs und der zugehörigen Beschreibung hat das Bundespatentgericht eine infolge dieser Widersprchlichkeit unklare Anweisung oder einen technischen, zur mangel n - den Ausfhrbarkeit fhrenden Fehler verneint. Zur Begrndung hat es ausg e - fhrt, der nacharbeitende Fachmann erkenne aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ohne weiteres, daû mit der im Anspruch bezeichneten Anordnung des Arbeitswiderstandes eine Reihenschaltung gemeint sei. ber die zeichn e - rische Darstellung hinaus ergebe sich das fr ihn aus dem Zweck dieses A r - - 9 - beitswiderstandes, der bei einer im Wortsinne parallelen Schaltung nicht e r - reicht werden knne. Die Erzeugung digitaler Signale in Form von nderungen der Busspannung und die Modulation des Stroms mittels der Spracheinheit, wie sie in den Patentansprchen beschrieben werde, sei nur mit einer Reihe n - schaltung zu erreichen. Besttigt werden knne dieses Verstndnis durch e i - nen kurzen Blick auf Figur 2 der Patentbeschreibung, die den Arbeitswide r - stand in einer Reihenschaltung zeige. Daû der im Anspruch verwendete Begriff der Parallelschaltung in der Patentschrift in anderem Zusammenhang als in seinem blichen Sinne verwendet werde, stehe diesem Verstndnis nicht en t - gegen. Der um ein Verstehen des Patentanspruchs bemhte Fachmann en t - nehme dem jeweiligen Sachzusammenhang in der Schrift, daû der von der Einsprechenden angefhrte Begriff jeweils in unterschiedlicher Weise verwe n - det werde. Schlieûlich knne auch nichts im Sinne der Einwendungen der Ei n - sprechenden daraus hergeleitet werden, daû bei widersprchlichen Merkmalen in Patentanspruch, Beschreibung und Zeichnung der Inhalt des Patenta n - spruchs maûgeblich sei und im Falle eines Widerspruchs zwischen Beschre i - bung und Zeichnung der Inhalt der Beschreibung vorgehe. Hier lgen lediglich Widersprche nach dem bloûen Wortlaut vor, nicht aber nach demjenigen Wortsinn, den ein Durchschnittsfachmann der Patentschrift am Tag der Anme l - dung habe entnehmen mssen. Diese Wrdigung greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an. Die A n - nahme des Bundespatentgerichts, der die Lehre des Streitpatents nacharbe i - tende Fachmann verstehe den im Zusammenhang mit der Anordnung des A r - beitswiderstandes verwendeten Begriff der Parallelschaltung nicht im Sinne einer krperlichen Parallelschaltung im herkmmlichen Sinn, sondern gehe insoweit von einer Reihenschaltung aus, lût einen Rechtsfehler nicht erke n - nen. Zwar ist, worauf die Rechtsbeschwerde in ihrem rechtlichen Ansatz z u - - 10 - treffend hinweist, bei einem Schutzrecht, das - wie hier - dem Patentgesetz 1981 unterliegt, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Inhalt der Patentansprche die maûgebende Grundlage und nicht lediglich der Au s - gangspunkt fr die Bestimmung von Gegenstand und Schutzbereich des P a - tents (vgl. BGHZ 105, 1, 19 - Ionenanalyse, s.a. BGHZ 98, 12 - Formstein; BGHZ 112, 140, 148 - Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 116, 122 - Heliumeinspeisung). Das bedeutet jed och weder, daû allein der Wortlaut der Ansprche noch dessen Verstndnis im allgemeinen Sprachgebrauch zugru n - de zu legen ist. Der Gegenstand des Patentes richtet sich vielmehr danach, was der fachkundige Leser dem jeweiligen Schutzanspruch - ggf. erlutert durch die Beschreibung und die zugehrigen Zeichnungen - entnimmt. Dabei wird der Fachmann, der von der Vorstellung eines auf sinnvolle Anwendungen gerichteten Vorschlags der Patentschrift ausgeht, erkennbare Fehler in Anspruch oder Beschreibung zu korrigieren versuchen und insbeso n - dere ihm ersichtliche problematische oder unausfhrbare Anweisungen in einer dem Zweck der offenbarten Lsung entsprechenden Weise aufzulsen suchen. Insoweit hat der Senat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daû eine Paten t - schrift zunchst aus sich selbst heraus und insbesondere nach dem mit der offenbarten technischen Lehre verfolgten Zweck auszulegen ist und insoweit gewissermaûen ihr eigenes Lexikon bildet (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschra ube). Zu Recht hat das Bu n - despatentgericht bei seiner Beurteilung daher nicht auf das Verstndnis abg e - hoben, das der allgemeine Sprachgebrauch dem Wortlaut der im Patenta n - spruch verwendeten Begriffe beilegt, sondern zu ermitteln versucht, welche technische Anweisung der Durchschnittsfachmann einer mit dem Anspruch b e - schriebenen Lehre entnimmt. Dabei ist es davon ausgegangen, daû ein solcher Fachmann, als den es einen Physiker und damit eine Person mit hoher Qualif i - - 11 - kation angesehen hat, aufgrund der im Anspruch weiter beschriebenen Lehre ohne weiteres erkenne, daû der Begriff der Parallelschaltung hier nicht im Wortsinne, sondern als - von diesem abweichende - Umschreibung fr eine Reihenschaltung verwendet worden ist. Das lût einen Rechtsfehler nicht e r - kennen. Die dem zugrundeliegenden tatrichterlichen Feststellungen zum Kenntnisstand und zum Erkenntnisvermgen des Durchschnittsfachmanns werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen, die sich darauf b e - schrnkt, die davon abweichende Darstellung zum blichen Verstndnis des Begriffs der Parallelschaltung in der Fachwelt zu wiederholen. bb) Ohne Erfolg bezweifelt die Rechtsbeschwerde weiter eine ausfh r - bare Lehre des Streitpatents nach Anspruch 1 mit der Erwgung, es fehle an einer nachvollziehbaren und nacharbeitbaren Anweisung zur Herstellung von Signalverbindungen zwischen hausinternen Sprechstellen. Allerdings ist, wie sich etwa aus den Anweisungen am Ende der unter dem dritten Spiegelstrich in Anspruch 1 zusammengefaûten Merkmale ergibt, auch die Herst ellung solcher Verbindungen Gegenstand der mit dem Streitpatent beanspruchten Lehre. Frei von Rechtsfehlern hat jedoch das Bundespatentgericht in diesem Zusamme n - hang drauf hingewiesen, daû es insoweit einer weitergehenden Offenbarung der nheren Schritte zur Herstellung einer solchen Verbindung nicht bedurfte, weil davon ausgegangen werden knne, daû der Fachmann die notwendigen Maûnahmen aufgrund der sonstigen Anweisung des Streitpatents in Verbi n - dung mit seinem allgemeinen Fachwissen treffen knne. Wie sich aus den Hinweisen unter dem dritten Spiegelstrich im Anspruch 1 des Streitpatents e r - gibt, unterscheidet dieses nicht wesentlich zwischen der Herstellung der Ve r - bindung zwischen der Trstation und den einzelnen hausinternen Sprechste l - len einerseits und Verbindungen allein unter letzteren andererseits. Nach der Vorstellung der Verfasser der Streitpatentschrift sollte die Verbindung in beiden - 12 - Fllen ber die Erzeugung eines der jeweiligen Sprechstelle zugeordneten P e - gels dessen Erkennung ber den ihr jeweils zugeordneten Pegelschalter erfo l - gen, wobei die Pegelnderung unter anderem ber den vorgesehenen Mikr o - prozessor erzeugt und gesteuert wird. Das hat das Bundespatentgericht als eine fr den hier angesprochenen hochqualifizierten Fachmann ausreichende Anweisung zum einen fr die Herstellung der Verbindungen zwischen der T r - sprechstelle und den hausinternen Sprechstellen, zum anderen auch fr letzt e - re untereinander angesehen. Einen Rechtsfehler dieser Wrdigung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf; sie versucht lediglich, die tatschliche Wrdigung des Beschwerdegerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie ebenso keinen Erfolg haben wie mit ihrem weiteren Einwand, daû die Umsetzung di e - ser Anweisungen entgegen den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch fr den hier zugrundezulegenden hochqualifizierten Fachmann betrchtliche Schwierigkeiten mit sich bringen bzw. fr ihn nicht mglich sei. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend m a - chen sollte, den Angaben des Streitpatents zur Herstellung der Verbindung zwischen den verschiedenen Sprechstellen liege keine technische Lehre z u - grunde, weil der Kontakt unter den Sprechstellen durch einen Knopfdruck des Benutzers ausgelst und ber diesen hergestellt werde, verkennt das die A n - forderungen, die an das Vorliegen einer patentfhigen Erfindung zu stellen sind. Daû ein Arbeitsgang durch Menschen eingeleitet oder ausgelst wird, nimmt ihm allein nicht die erforderliche Technizitt (vgl. BGHZ 144, 282, 289 - Sprachanalyseeinrichtung). Er ist t echnisch, wenn der durch den Menschen initiierte Ablauf sich im Anschluû daran ohne weitere menschliche Eingriffe und unter Ausnutzung der Naturkrfte vollzieht. Einen derartigen Ablauf hat das Bundespatentgericht hier festgestellt; die Rechtsbeschwerde legt auch insoweit nicht dar, daû und welcher Rechtsfehler ihm bei dieser Wrdigung unterlaufen - 13 - ist. Ihre Rge, bei der Streitpatentschrift werde ber die Auslsung dieses Vo r - gangs durch den Menschen hinaus kein Weg aufgezeigt, wie die Verbindung im einzelnen hergestellt und aufrechterhalten werden knne, lût zum einen die unter dem dritten Spiegelstrich in Anspruch 1 aufgefhrten Maûnahmen unbercksichtigt, die sich mit dem technischen Aufbau der Herstellung von Verbindungen befassen. Daû diese Anweisungen nicht ausfhrbar sind und mit ihrer Hilfe insbesondere eine Verbindung zwischen hausinternen Sprechstellen nicht aufgenommen werden kann, ist - wie bereits das fachkundig besetzte Bundespatentgericht in tatrichterlicher Wrdigung ausgefhrt hat - nicht e r - sichtlich. Nach den Anweisungen des Streitpatents, wie sie im Patenta n - spruch 1 ihren Niederschlag gefunden haben, hat der durch den Knopfdruck des Menschen ausgelste Vorgang eine definierte, auf die einzelnen Sprec h - stellen abgestimmte Pegelnderung zur Folge, die von den jeweiligen Pege l - detektoren mit der Folge erkannt werden, daû mit diesem Signal allein die z u - gehrige Sprechstelle auf den Bus geschaltet und damit eine Kommunikation ermglicht wird. Die Mittel, diese Verbindung fr die Zeit der Kommunikation aufrechtzuerhalten, gehren nach den von der Rechtsbeschwerde mit substa n - tiierten Rgen nicht angegriffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts zum allgemeinen Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns und b e - durften daher keiner nheren Erwhnung im Patentanspruch. Zum anderen verkennt die Rechtsbeschwerde mit dieser Rge, daû die Patentschrift fr die Schutzfhigkeit einer Lehre nicht alle Schritte anfhren muû, die zur Erreichung des patentgemûen Erfolgs zusammenkommen m s - sen. Es gengt, wenn der Weg angegeben wird, der zur Erreichung des p a - tentgemûen Erfolgs beschritten werden soll und dabei zugleich eine Mglic h - keit aufgezeigt wird, wie dieser Erfolg zu erreichen ist. Dem ist, wie das Bu n - - 14 - despatentgericht im einzelnen ausgefhrt hat, mit den Angaben im Anspruch 1 des Streitpatents gengt. c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter die Annahme des Ber u - fungsgerichts, die Lehre des Streitpatents zu Anspruch 1 beruhe auf einer e r - finderischen Ttigkeit. aa) Zur Begrndung seiner Wertung hat das Bundespatentgericht au s - gefhrt, es lasse sich nicht feststellen, daû der Stand der Technik dem von ihm zugrunde gelegten, mit der Ausbildung zum Physiker hoch qualifizierten Fac h - mann eine Signal- und Gegensprechanlage mit den Merkmalen des Streitp a - tents habe nahelegen knnen. Zwar seien die einzelnen Elemente, auf die das Streitpatent fr seine Lsung zurckgreife, als solche im wesentlichen im Stand der Technik bekannt. So mge es nahegelegen haben, eine gefhrliche Ve r - polung der einzubauenden Gerte mit Hilfe eines Verpolungsschutzes durch eine Dioden-Brckenschaltung, wie sie seit lngerem im Stand der Technik gebruchlich sei, zu vermeiden. Auch eine Adreûdatensignalisierung mittels PCM-Codierung, wie sie sich etwa in der Verffentlichung der Internationalen Patentanmeldung 92/13418 finde, knne als im Stand der Technik bekannt vorausgesetzt werden. Damit sei jedoch die im Patent offenbarte Lsung noch nicht erreicht; hierzu mûten vielmehr weitere Schritte wie insbesondere die gleichzeitige Nutzung der gleichen Leitung fr die bertragung digitaler und analoger Signale hinzukommen. Auch wenn diese jeweils fr sich dem Stand der Technik entnommen werden knnten, sei jedenfalls ihre Kombination zu den mit dem Streitpatent offenbarten Vorrichtungen und Verfahren nicht nah e - gelegt. So begegne erheblichen Zweifeln, ob der Fachmann die in der Schrift 92/13418 offenbarte Art der digitalen Adreûsignalisierung auch fr die Befehl s - datensignalisierung der Sprachgerte nher in den Blick nehme. Dazu habe er - 15 - sich ber die dort vorgesehene getrennte Handhabung von Verbindungsaufbau und anschlieûender Sprachbertragung hinwegsetzen mssen, wofr diese Schrift nichts hergebe. Eine praktische Ausfhrung einer solchen einheitlichen Signalisierung finde sich zwar in dem Aufsatz von Kind in Elektronik 7/1981, S. 89 f., bei der die Sprechverbindung nach einer zunchst digitalen Adressi e - rung zum Herstellen der Verbindung nach wie vor in Form einer Standardtel e - fonschleife aufgebaut und diese bis zur Auflsung aufrechterhalten werde. D a - bei gehe unter der Voraussetzung der Beibehaltung der zentralen Spannung s - versorgung der Strom zwar ber einen allen Sprechgerten gemeinsamen A r - beitswiderstand, der allerdings nicht notwendig derselbe sei wie bei der Adre û - signalisierung, wie dies fr den Gegenstand nach Anspruch 1 zustzlich gefo r - dert werde. Weitergehende Informationen gewinne der Fachmann auch aus der Kombination mit den brigen druckschriftlich belegten Entgegenhaltungen nicht. Soweit diese weitere Kombinationen einzelner Merkmale den Anspruch 1 des Streitpatents enthielten, knnten diese den Fachmann nicht zur Entwic k - lung von patentgemûen Signal- und Gegensprechanlagen fhren, der weitere Inhalt dieser Lehren werde ihn vielmehr eher von einer weiteren Kombination in Richtung auf die Lehre des Streitpatents abhalten. Ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 35 24 094 knne er zwar Signalgerte und Sprechgerte zugrunde legen, die mit einem Mikropr o - zessor ausgestattet seien und bei denen fr digitale und analoge Signale ein einziger krperlicher Nachrichtenweg vorhanden sei, wobei allerdings Steue r - signalen und Sprachsignalen jeweils unterschiedliche Frequenzkanle zug e - ordnet seien. Dabei komme es fr ihn auch in Betracht, das in dieser Entg e - genhaltung vorgesehene Koaxkabel als bertragungsmedium durch einen - 16 - Zweidrahtbus zu ersetzen; zweifelhaft erscheine jedoch insoweit wiederum, ob der Fachmann in seinem Bestreben, diese Anlage weiter zu vereinfachen, auch noch auf den Gedanken komme, auf die Zuordnung verschiedener Frequen z - kanle zu Signalisierungsdaten und Sprachdaten zu verzichten. Selbst dann fehle noch der weitere Schritt, daû mittels einer Sprecheinheit der Strom mod u - liert wird, der ber den allen Signalgerten und Sprechgerten gemeinsamen Arbeitswiderstand flieûe, der zugleich der Signalisierung diene. bb) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenber geltend, mit diesen Erwgungen habe das Beschwerdegericht den Maûstab fr die Beurteilung der erfinderischen Ttigkeit verkannt und insbesondere zu Unrecht abgestimmte Maûnahmen fr erforderlich gehalten. Um aus dem Stand der Technik zum A n - spruch 1 zu gelangen, habe es lediglich der Kombination von dem Fachmann gelufigen Maûnahmen bedurft, die dessen Knnen angesichts seiner hohen Qualifikation kaum bersteigen knnten. Allein aus dem Umstand, daû der A r - beitswiderstand, ber den der Strom den in der Hauptbegrndung des Bu n - despatentgerichts angefhrten Lsungsalternative moduliert werde, nicht "no t - wendig" derselbe sei wie bei einer Adreûsignalisierung, knne nicht auf eine erfinderische Ttigkeit geschlossen werden. Aus den Ausfhrungen des Bu n - despatentgerichts, daû das Vorhandensein eines separaten Arbeitswidersta n - des als "nicht notwendig" bezeichnet habe, ergebe sich, daû die offenbarte Lsung die Mglichkeit der Verwendung eines solchen Widerstandes zumi n - dest einschlieûe. Gehe man hiervon aus, sei die patentgemûe Lsung auch auf der Grundlage der berlegungen des Bundespatentgerichts nahegelegt. Untersttzt werde diese Wrdigung durch die weiteren Feststellungen des Bundespatentgerichts, nach denen der Fachmann, wenn er von der deutschen Offenlegungsschrift 35 24 094 ausgehe, mit hnlichen, nicht fernliegenden berlegungen zur Lehre des Anspruchs 1 gelange. Die Modulierbarkeit des - 17 - Stroms mittels eine Sprecheinheit sei dem Fachmann aus der bekannten Schaltung fr ein einfaches Haustelefon gelufig. cc) Diesen Angriffen hlt die angefochtene Entscheidung stand. Das Bundespatentgericht hat die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten tatsc h - lichen Umstnde gesehen und ihnen in tatrichterlicher Wrdigung gleichwohl nicht die sichere Eignung zumessen knnen, dem Fachmann die Lehre des Streitpatents nahezulegen. Daû ihm dabei ein Rechts- oder Verfahrensfehler unterlaufen ist, zeigt die Rechtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang nicht auf. Das Argument, daû die Lehre nach der Verffentlichung der Intern a - tionalen Patentanmeldung 92/13418 "nicht notwendig" eine Modulation des Stroms in der "Teilnehmer-Schleife" ber einen allen Sprechstellen gemeins a - men Arbeitswiderstand enthalte, bezeichnet nach Gang und Inhalt der En t - scheidungsgrnde aus der Sicht des Bundespatentgerichts einen wesentlichen Unterschied der Lehre des Streitpatents gegenber dem Stand der Technik. Nach diesem durch den Wortlaut des Anspruchs gesttzten Verstndnis ist der allen Sprechstellen gemeinsame Widerstand aus der Sicht des Fachmanns ein wesentliches Element der patentgemûen Lehre. Eine in diesem Sinne zwi n - gende Verwendung des Widerstandes in der im Patent offenbarten Weise kann durch den Stand der Technik aber nur dann nahegelegt werden, wenn der Fachmann hierzu Veranlassung sieht, etwa weil ihm in der jeweiligen Offenb a - rung Anhaltspunkte fr die damit verbundenen Vorteile mitgeteilt werden. Da r - an fehlt es bei einer allenfalls nicht auszuschlieûenden Verwendung des W i - derstandes bei einer anderen Lehre jedenfalls dann, wenn diese - wie hier - nicht zugleich mit Erluterungen ber eine aus diesem Grunde vorteilhafte Ausfhrungsform verbunden sind. - 18 - Mit ihrer zweiten Rge verkennt die Rechtsbeschwerde den Begr n - dungsgang des Bundespatentgerichts. Dieses hat nicht bersehen, daû die fr die bertragung des Gesprches erforderliche Modulation des Stroms mit Hilfe einer Spracheinheit erzeugt werden kann. Es hat auch bei der Entgegenha l - tung deutsche Offenlegungsschrift 35 24 094 vielmehr den allen Sprechei n - heiten gemeinsamen Arbeitswiderstand vermiût, ber den der von der Spr e - cheinheit modulierte Strom flieûen kann, und darber hinaus aus der Sicht des Fachmanns keinen Anlaû erkennen knnen, einen solchen Widerstand in den vorhandenen und der geforderten Funktion entsprechenden Stromkreis einz u - bauen. Geht man von dieser tatrichterlichen Wrdigung aus, die Rechtsfehler nicht erkennen lût, scheidet auch insoweit ein Naheliegen der patentgemûen Lsung aufgrund des festgestellten Standes der Technik aus. 3. a) Das Kommunikationsverfahren nach Patentanspruch 11 in der verteidigten Fassung hat das Bundespatentgericht ebenfalls als neu und erfi n - derisch angesehen. Zwar sei aus der Verffentlichung der Internationalen P a - tentanmeldung 92/13418 ein Verfahren zur Kommunikation mit den Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs bekannt. Aus dem Aufsatz von Kind aaO kenne der Fachmann auch die Mglichkeit, Adressen von Peripheriebausteinen im Verlauf des Herstellungsprozesses fest vorzugeben, wobei er je nach Bedarf die geeignete Mglichkeit einer Vorgabe auswhlen werde. Demgegenber sei dem Stand der Technik keine Veranlassung und keinen Hinweis dafr zu en t - nehmen, daû im Programmiermodus nach dem Herstellen einer Sprechverbi n - dung zwischen der Sprecheinheit der Trstation und einem Sprechgert durch Drcken eines Tasters der Klingeltafel die von dem Sprechgert ausgesandte Gerteadresse bzw. Gerteteiladresse dem gedrckten Taster zugeordnet und die Zuordnung abgespeichert werde. Die Mglichkeit der Anzeige einer rufe n - den Telefonnummer im Display eines Telefons und die weitere Mglichkeit, - 19 - diese durch Tastenbettigungen abzuspeichern, seien nicht als Stand der Technik belegt. Auch wenn jedoch eine solche Mglichkeit bestanden haben sollte, sei eine Veranlassung fr das bertragen dieses Vorgehens auf das Zuordnen eines Tasters zu einem Sprechgert nicht ersichtlich; eine solche Veranlassung ergebe sich vielmehr erst in Kenntnis der Erfindung. Ebenso werde der Fachmann erst in dieser Kenntnis das aus dem Stand der Technik im brigen bekannte Abspeichern von bestimmten Tasten zugeordneten Tel e - fonnummern (Kurzwahltasten) zur Lsung seines Problems heranziehen. Bei der Erfindung gehe es nicht um die Ausfhrung des Abspeicherns, sondern um das Verfahren der Zuordnung von Sprechgerten zu Tastern der Klingeltafel. b) Auch diese Wrdigung greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an. aa) Mit ihrer Rge, in dem Anspruch werde kein Verfahren zur Komm u - nikation offenbart, verkennt sie, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht ausfhrt, den Gegenstand der in dem Anspruch unter Schutz gestellten Lehre. Allerdings wird dieser durch die ihm vorangestellte Angabe verkrzt. Wie der Fachmann bei Lektre des Anspruchs unschwer erkennt, betrifft dieser nicht ein Kommunikationsverfahren, sondern ein Verfahren, mit dessen Hilfe die fr die Kommunikation erforderliche Verbindung vorbereitet und auf dessen Grundlage sie hergestellt werden kann, wie das Bundespatentgericht seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei und zutreffend zugrunde gelegt hat. Patenta n - spruch 1 ist weiter zu entnehmen, daû die Verbindung mittels Tasten herg e - stellt werden soll. Mit der Zuordnung jeder Taste zu einer Adresse und damit der diesen zugeordneten Sprechstellen ist die grundstzliche Maûnahme zur Herstellung der Verbindung zwischen der Trsprechstelle und der internen Sprechstelle bezeichnet. Der Tastendruck lst, wie der Fachmann der gesa m - ten Beschreibung in der Streitpatentschrift entnehmen kann, die Ttigkeit des - 20 - Mikroprozessors, ber diesen eine Pegelnderung und ber diese das Anspr e - chen der dem Taster zugeordneten Sprechstelle aus. Daû fr deren endgltige Aufnahme und Aufrechterhaltung weitere Schritte und Maûnahmen erforderlich sind, die der Anspruch nicht erwhnt, steht dessen Patentfhigkeit nicht entg e - gen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats muû der Patenta n - spruch nicht alle zur Verwirklichung der patentgemûen Lehre notwendigen Schritte bezeichnen. Vielmehr gengt grundstzlich, wenn sich die weiter e r - forderlichen Maûnahmen in der zum Anspruch gehrenden erluternden B e - schreibung finden. Davon ist das Bundespatentgericht hier ausgegangen; die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, daû ihm dabei ein Rechtsfehler unte r - laufen ist. Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rge, die Streitpatentschrift offenbare hinsichtlich des Verfahrensanspruchs 11 jedenfalls keine Mittel zur Herstellung einer Verbindung zwischen den internen Sprec h - stellen. Daû auch diese Gegenstand des Anspruchs sein soll, ist seinem Wortlaut und der zugehrigen Beschreibung nicht zu entnehmen. Gegen ein weitergehendes Verstndnis spricht, daû der Anspruch nach seinem Wortlaut zwingend das Vorhandensein einer Trstation verlangt und sich im folgenden ebenso wie die zugehrige Beschreibung allein mit der Herstellung der Verbi n - dung zwischen dieser und der jeweils durch Tastendruck auszuwhlenden hausinternen Station befaût. Vor diesem Hintergrund besteht fr den nacha r - beitenden Fachmann kein Anlaû, das im Streitpatent offenbarte Verfahren u n - mittelbar auch auf eine hausinterne Kommunikation zu beziehen. Die fehlenden Angaben fr eine solche Kommunikation erforderlicher und geeigneter Mittel kann der Patentfhigkeit der im Anspruch beschriebenen Lehre daher ebenfalls nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. - 21 - bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, Patenta n - spruch 11 fehle die erforderliche Technizitt. Dieser steht nicht entgegen, daû die Zuordnung der Taster zu den einzelnen Gerteadressen oder Gerteteil a - dressen, ein wesentlicher Teil der sogenannten Programmierung, von dem I n - stallateur der Anlage oder einem Benutzer und damit von einem Menschen vorgenommen wird. Diese Programmierung der Anlage ist ein Teil ihrer Insta l - lation, mit deren Hilfe die einzelnen Bestandteile so aufeinander abgestimmt werden, daû sie knftig ohne einen weiteren menschlichen Eingriff und damit automatisch im Bedarfsfall die gewnschte Verbindung herstellen. Die Techn i - zitt der auf diese Weise hergerichteten Anlage, die sich aus den automat i - schen Ablufen des Verbindungsaufbaus und der Aufrechterhaltung der Ve r - bindung ergibt, wird damit nicht in Frage gestellt (vgl. dazu auch BGHZ 144, 282, 289 - Sprachanalyseeinrichtung). Ebensowenig kann ihr entgegengeha l - ten werden, daû im Bedarfsfall die Herstellung der Verbindung wiederum erst durch den menschlichen Benutzer ausgelst und inhaltlich konkretisiert wird, indem er den Taster auswhlt, der der jeweiligen Gegenstelle zugeordnet ist. Ziel der patentgemûen Lehre ist es nicht, einem Besucher, der sich bei einem bestimmten Bewohner des Hauses anmelden und mit diesem einen G e - sprchskontakt aufnehmen will, die Auswahl auch unter den Tastern abzune h - men. Mit ihrer Hilfe soll vielmehr eine Kommunikation ermglicht werden, nachdem er an der Haustr die dem jeweiligen Bewohner zugeordnete Klingel durch Druck auf den Klingelknopf ausgelst hat. c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schlieûlich geltend, das Bundespatentgericht habe nicht davon ausgehen drfen, der Entwicklung des Verfahrens nach Anspruch 11 liege eine ausreichende erfinderische Ttigkeit zugrunde. Zur Begrndung ihrer Rge verweist die Rechtsbeschwerde darauf, daû das Verfahren nach Anspruch 11 etwa durch die Rufnummernanzeige und - 22 - den nationalen ISDN-Standard nahegelegt sei und macht in diesem Zusa m - menhang geltend, daû ihr auf ein dadurch erfolgtes Nahelegen der patentg e - mûen Lehre abzielendes Vorbringen in der Tatsacheninstanz durch Sachve r - stndigengutachten unter Beweis gestellt worden wre, wenn das Beschwe r - degericht deutlich gemacht htte, daû es die bereits in das Verfahren eing e - fhrte Mglichkeit der Rufnummernspeicherung nicht als relevanten Stand der Technik bercksichtigen wolle. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklrungsrge ist nicht hi n - reichend ausgefhrt. Fr sie gengt nicht, daû die Rechtsbeschwerde das pr o - zessuale Verhalten bezeichnet, das die Einsprechende im Falle eines gerichtl i - chen Hinweises gezeigt htte, dessen Unterbleiben gergt wird. Erfolg kann dieser Einwand nur dann haben, wenn das Unterbleiben des Hinweises fr die Entscheidung erheblich war. Dazu htte es einer nheren Erluterung der Technik bedurft, die wegen des unterbliebenen Hinweises nicht in das Verfa h - ren eingefhrt worden sein soll, da nur so zu erkennen ist, ob und in welchem Umfang die mit dem Patent beanspruchte Lehre durch diesen Stand der Tec h - nik hat nahegelegt werden knnen. Einer solchen Erluterung htte es hier um so mehr bedurft, als das Bundespatentgericht im Rahmen einer Hilfserwgung kurz auf die Technik der Rufnummernspeicherung eingegangen und dieser eine Relevanz fr die Beurteilung der patentgemûen Lehre abgesprochen hat. Eine dem gengende Erluterung ist der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen. Sie fhrt insbesondere nicht aus, daû und in welcher Form sich die Rufnummernerkennung nach nationalem ISDN-Standard von der durch das Bundespatentgericht in den Entscheidungsgrnden behandelten Rufnummer n - speicherung unterscheidet und wie es die in den Grnden der angefochtenen Entscheidung als wesentlich und von dieser Form der Speicherung abgesetzte - 23 - Abspeicherung von bestimmten Tasten zugeordneten Telefonnummern hat n a - helegen knnen. Hinzu kommt, daû das Bundespatentgericht seine Entsche i - dung nicht allein auf die - aus seiner Sicht dem Fachmann nicht nher b e - kannte - Technik der Rufnummernerkennung gesttzt hat ; es hat vielmehr ein Naheliegen der patentgemûen Lehre in erster Linie deshalb verneint, weil der dem Fachmann gelufige Stand der Technik eine bernahme der Rufnummern und die dafr erforderliche Technik dem Fachmann nicht habe vermitteln k n - nen. Daû und was die Einsprechende auch hierzu vorgetragen hatte, ist der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen. - 24 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG in Verbi n - dung mit § 97 ZPO. Eine mndliche Verhandlung hat der Senat nicht fr erfo r - derlich gehalten. Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf
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