BUNDES GERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 30/01 vom 20. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayse r am 20. Dezember 2001 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2001 - berichtigt durch Beschluß vom 3. April 2001 - wird nicht angenommen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Antrags- gegner zur Last. Streitwert für die Rechtsbeschwerde: 541.000 DM Gründe Die Rechtsbeschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 17 Abs. 3 AVAG i.V.m. § 554 b ZPO). Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargetan, daß die drei Richter des Appellationshofs Bern, die am Urteil vom 22. Juli 1996 mitgewirkt haben, nicht unabhängig und unparteiisch gewesen seien. Da es auf die Beurteilung - 3 - des Rechtsfalles durch den Berner Anwaltsverband offenkundig nicht entsche i - dend ankam, brauchte das Oberlandesgericht die entsprechenden Beweisa n - trge des Antragsgegners nicht ausdrcklich zurckzuweisen. Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Kayser
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