BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 30/01 vom11. September 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchsund Dr. Ahltbeschlossen:Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5 gegen den Beschlußdes 12. Zivilsenats - Familiensenat - des OberlandesgerichtsMünchen vom 12. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beteiligtenzu 5 zurückgewiesen.Beschwerdewert: 2.556 Gründe: Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 621e Abs. 2Satz 2 ZPO a.F. zulässig. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlussesergibt sich, daß das Oberlandesgericht die Beschwerde mangels Beschwerde-berechtigung des Beteiligten zu 5 als unzulässig verworfen hat. Die Berechti-gung des Beteiligten zu 5, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Ver-werfung seiner Erstbeschwerde (vgl. BGHZ 31, 92, 95).Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet, weil das Oberlandesge-richt die Beschwerde des Beteiligten zu 5 aus den in allen Punkten zutreffen-den Gründen seines Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholun-gen verwiesen wird, zu Recht als unzulässig verworfen hat. - 3 -Ohne Erfolg macht die weitere Beschwerde geltend, der Antragsteller seinach § 20 Abs. 1 FGG zur Einlegung der Erstbeschwerde berechtigt gewesen,weil er nicht nur "Vertrauensperson", sondern rund ein Jahr lang Pflegevaterdes Kindes gewesen sei.Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob ein faktisches Pflegeverhält-nis familienähnlicher Art zwischen dem Kind und dem Beteiligten zu 5 bestan-den hat, das es rechtfertigt, diesen wie einen Pflegeelternteil zu behandeln(vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juli 2001 - XII ZB 164/98 - FamRZ 2001, 1449,1451; BayObLG NJW 1984, 2168 f.), und ob bei der Beurteilung dieser Frageauch die Vorschriften der §§ 1682 Satz 2, 1685 Abs. 2 BGB in der Fassung zuberücksichtigen sind, die - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - mitWirkung zum 1. August 2001 durch Art. 2 des Gesetzes zur Beendigung derDiskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaf-ten vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden sind.Denn auch Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen einedie elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familien-gerichts einzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - XII ZB199/98 - FamRZ 2000, 219 f.).An dieser Entscheidung, auf die sich der angefochtene Beschluß stützt,hält der Senat ungeachtet der mit der weiteren Beschwerde geltend gemachten - 4 -verfassungsrechtlichen Bedenken fest. Die Frage, ob die Entscheidung, wemdie elterliche Sorge zustehen soll, einen unmittelbaren Eingriff in eine verfas-sungsrechtlich geschützte Rechtsstellung der Pflegeeltern darstellt, hat derSenat bereits in dieser Entscheidung verneint.Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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