BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 300/10 vom 30. M344rz 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FamFG 247247 107, 109; W334D (= DiplBez334bk) Art. 31 Abs. 1 Die Immunit344t i.S.d. Art. 31 Abs. 1 W334D hindert einen Diplomaten nicht, als An-tragsteller oder Kl344ger gerichtlichen Rechtsschutz vor den Gerichten des Empfangs-staates in Anspruch zu nehmen. Sie steht deswegen einer Anerkennung des ausl344n-dischen Scheidungsurteils in einem von ihm eingeleiteten Verfahren nach 247247 107, 109 FamFG nicht entgegen. BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2011 - XII ZB 300/10 - Kammergericht Senatsverwaltung f374r Justiz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2011 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. G374nter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 3.000 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um Feststellung, dass die Voraussetzungen f374r die Anerkennung einer ausl344ndischen Ehescheidung in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen. 1 Ihre Ehe wurde auf Antrag des Antragstellers mit Urteil des Amtsgerichts des Kreises Tirana, Republik Albanien, am 10. Juni 2009 nach albanischem Recht geschieden. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangeh366riger und lebte w344hrend des Scheidungsverfahrens als Mitglied des diplomatischen Personals der Bundesrepublik Deutschland in Albanien. Die Antragsgegnerin ist italieni-sche Staatsangeh366rige und lebte zu jener Zeit nach der Trennung von dem An-tragsteller ebenfalls noch in Albanien. Ein Immunit344tsverzicht f374r das Verfahren 2 - 3 - in Albanien wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland ausdr374cklich nicht erkl344rt. 3 Die Senatsverwaltung f374r Justiz in Berlin hat den am 14. Oktober 2009 eingegangenen Antrag des Antragstellers auf Anerkennung des Scheidungsur-teils in der Bundesrepublik Deutschland mit Bescheid vom 1. M344rz 2010 abge-lehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht die Ent-scheidung abge344ndert und festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r die Aner-kennung des Scheidungsausspruchs in der Bundesrepublik Deutschland vorlie-gen. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbe-schwerde der Antragsgegnerin. 4 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 5 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist gem344337 247 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammer-gericht ist der Senat gebunden (247 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). 6 Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Der Antragsteller hat gegen die ihm am 16. M344rz 2010 zugestellte Entscheidung der Senatsver-waltung am 12. April 2010 gerichtliche Entscheidung beantragt. Zu Recht hat er diesen Antrag beim Kammergericht und nicht bei der Senatsverwaltung, gegen deren Entscheidung sich der Antrag richtet, gestellt. Zwar sind nach 247 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG f374r das gerichtliche Verfahren der Vollstreckbarkeit einer ausl344ndischen Entscheidung in Ehesachen auch die Abschnitte 4 und 5 des 7 - 4 - FamFG und somit grunds344tzlich auch 247 64 FamFG entsprechend anwendbar. F374r den Antrag auf gerichtliche Entscheidung enth344lt 247 107 Abs. 5 und 6 FamFG aber eine speziellere Regelung, indem die Vorschrift verlangt, dass ein durch die Verwaltungsentscheidung beschwerter Beteiligter "beim Oberlandes-gericht die Entscheidung beantragt" (aA Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. 247 107 Rn. 40). 2. Das Kammergericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 8 Die Antragsgegnerin habe schon keine Immunit344t gem344337 Art. 37 Abs. 1 des Wiener 334bereinkommens 374ber diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. II 1964 S. 957 ff., im Folgenden: W334D) genossen, weil sie nicht mehr zum Haushalt des Antragstellers geh366rt habe. Aber auch die diplomati-sche Immunit344t des Antragstellers nach Art. 31 Abs. 1 W334D iVm Art. 1 d und e W334D habe der T344tigkeit der albanischen Gerichte nicht entgegengestanden. Insoweit komme es nicht darauf an, dass nur der Entsendestaat auf die Immuni-t344t verzichten k366nne. Vielmehr liege kein Fall der Immunit344t vor, wenn der Diplomat selbst eine Klage erhebe. Die Immunit344t habe nur die negative Bedeu-tung, dass die ausl344ndische Gerichtsbarkeit nicht gegen den durch sie Ge-sch374tzten in Bewegung gesetzt werden d374rfe, hindere die Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates durch den Diplomaten jedoch nicht. 9 Aus Art. 32 Abs. 3 W334D ergebe sich nichts Abweichendes. Die aus Gr374nden der "Waffengleichheit" er366ffnete M366glichkeit einer Widerklage, die mit der Hauptklage des Diplomaten in unmittelbarem Zusammenhang stehe, sei nur ein Reflex und erweitere den Ausschluss der Gerichtsbarkeit nicht auf Ge-richtsverfahren, die der Diplomat anstrenge. Wolle der Entsendestaat solche Verfahren verhindern, m374sse er seinem Diplomaten innerstaatlich ein entspre- 10 - 5 - chendes Genehmigungserfordernis auferlegen. Es spreche einiges daf374r, dass aus v366lkerrechtlicher Sicht die Klageerhebung durch einen Diplomaten von vornherein nicht der Immunit344t unterfalle, denn es liege keine gegen ihn gerich-tete gerichtliche Ma337nahme vor. 11 Anerkennungshindernisse nach 247 109 Abs. 1 FamFG best374nden nicht. Die Gerichte der Republik Albanien seien unter Anwendung des Spiegelbild-prinzips nach deutschem Recht zust344ndig gewesen, da die Beteiligten den ge-w366hnlichen Aufenthalt in Tirana gehabt h344tten (247 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Die Antragsgegnerin sei auch ordnungsgem344337 i.S.v. 247 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG am Verfahren beteiligt worden. Aus dem Urteil ergebe sich, dass beide Parteien in einer Vorverhandlung angeh366rt worden seien und die Antragsgegnerin an der Gerichtsverhandlung teilgenommen habe. Die Annahme anschlie337ender La-dungen habe die Antragsgegnerin verweigert. Schlie337lich liege kein Hindernis nach 247 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde das albanische Urteil nach einer Anerkennung in Deutschland nicht auch in Italien anerkannt werden k366nne. 3. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 12 a) Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass die Im-munit344t des Antragstellers die Anerkennung der mit Urteil des Amtsgerichts des Kreises Tirana (Republik Albanien) ausgesprochenen Ehescheidung in Deutschland nicht hindert. Zwar steht das V366lkerrecht der Anerkennung einer ausl344ndischen Entscheidung in Deutschland gem344337 247 107 FamFG entgegen, wenn der Entscheidungsstaat diplomatische Immunit344ten missachtet hat (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Baetge FamFG 2. Aufl. 247 109 Rn. 2). Vorliegend musste das Gericht in Albanien die Immunit344t des Antragstellers aber nicht be-r374cksichtigen. 13 - 6 - aa) Gem344337 Art. 31 Abs. 1 Satz 2 W334D genie337t der Diplomat grunds344tz-lich Immunit344t von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. In Albanien ist das W334D am 9. M344rz 1988 in Kraft getreten (BGBl. II 1988 S. 516). 14 15 Der Begriff "Diplomat" bezeichnet nach Art. 1 e W334D den Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission. Nach der Aus-kunft des Ausw344rtigen Amts vom 25. Januar 2010 war der Antragsteller in Albanien als Mitglied des diplomatischen Personals zur Diplomatenliste ange-meldet. Daher wird er grunds344tzlich von dem Schutzbereich des Art. 31 W334D erfasst. Immunit344t ist Diplomaten nicht in ihrem pers366nlichen Interesse zuer-kannt, sondern soll der Repr344sentanz des fremden Staates dienen und die in-ternationalen Beziehungen erleichtern und vor allem sch374tzen (Doehring V366l-kerrecht 2. Aufl. Rn. 675; vgl. auch die Pr344ambel zum W334D). Zur ungest366rten Wahrnehmung seiner Aufgaben, wie sie sich aus Art. 3 W334D ergeben, ist es notwendig, dass der Diplomat frei und unbeeinflusst im Empfangsstaat arbeiten und frei mit dem Entsendestaat kommunizieren kann (vgl. z.B. Hailbronner in Graf Vitzthum V366lkerrecht 4. Aufl. Rn. 57 f.). Die Immunit344t dient somit nicht dem Zweck einzelner gesch374tzter Personen. Auch aus diesem Verst344ndnis von Immunit344t kann aber keine generelle Kontrollbefugnis des Entsendestaats her-geleitet werden. 16 Damit der Diplomat (und damit der Entsendestaat) nicht einer Kontrolle durch den Empfangsstaat unterliegt bzw. an der Erf374llung der dienstlichen Auf-gaben gehindert ist, besteht gegen374ber der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangs-staates - zu der auch das Familienrecht z344hlt - eine eingeschr344nkte Immunit344t. Aufgrund der Immunit344t ist es, au337er in den in Art. 31 Abs. 1 a bis c, 32 Abs. 3 W334D besonders aufgef374hrten F344llen, nicht zul344ssig, Zivilverfahren gegen den 17 - 7 - Diplomaten durchzuf374hren und Entscheidungen gegen ihn ergehen zu lassen (Ipsen V366lkerrecht 5. Aufl. 247 35 Rn. 45). Diplomaten d374rfen also grunds344tzlich nicht zivilrechtlich verklagt bzw. verurteilt werden (vgl. Kissel/Mayer GVG 6. Aufl. 247 18 Rn. 3; Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. 247 2 Rn. 52, 70). 18 bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hindert die Immunit344t den Diplomaten indessen nicht, als Antragsteller oder Kl344ger gerichtlichen Rechtsschutz vor den Gerichten des Empfangsstaates in Anspruch zu nehmen. Sowohl nach dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 W334D, wonach dem Diplomaten Immunit344t "von" der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaats zu-steht, als auch nach dem Sinn und Zweck der diplomatischen Immunit344t im V366l-kerrecht erstreckt sich diese nicht auf Verfahren, in denen er selbst Gerichts-schutz begehrt. Es handelt sich dabei gerade nicht um gegen ihn gerichtete Ma337nahmen, vor denen er aufgrund seiner Position besonders gesch374tzt wer-den muss bzw. die ihn in der freien, unbeeinflussten Arbeit im Empfangsstaat hindern. Die Immunit344t greift also nicht, soweit der die Immunit344t Genie337ende selbst Klagen vor den Gerichten des Empfangsstaates erhebt bzw. Verfahren anstrengt (vgl. BVerwG NJW 1996, 2744; OVG M374nster NJW 1992, 2043; Kissel/Mayer GVG 6. Aufl. 247 18 Rn. 24; M374nchKommZPO/Zimmermann 3. Aufl. vor 247247 18 ff. GVG Rn. 10; Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. 247 2 Rn. 57; das Reichsgericht hatte diese Frage ausdr374cklich offen ge-lassen: RGZ 111, 149, 150). Zu Recht hat das Kammergericht auch aus Art. 32 Abs. 3 W334D kein Ar-gument daf374r hergeleitet, dass der Diplomat durch seine Immunit344t an Klageer-hebungen gehindert sein k366nnte. Nach dieser Vorschrift kann sich der Diplomat in Bezug auf eine Widerklage, die mit einem von ihm angestrengten Gerichts-verfahren in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf Immunit344t berufen. 19 - 8 - Die Regelung ist folgerichtig, denn es w344re aus rechtsstaatlichen Gr374nden nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenseite im Rahmen der Klage eines Diplomaten die Geltendmachung von Anspr374chen, die mit der Klage in unmittelbarem Zu-sammenhang stehen, aufgrund der Immunit344t des Diplomaten unm366glich w344re (vgl. auch RGZ 111, 149, 150 f.; Kissel/Mayer GVG 6. Aufl. 247 18 Rn. 24; M374nchKommZPO/Zimmermann 3. Aufl. 247 18 GVG Rn. 8). Einschr344nkende Vor-aussetzungen f374r das F374hren des Hauptverfahrens, wie etwa einen Immunit344ts-verzicht, benennt die Vorschrift nicht. Aus dem Umstand, dass das Gesetz von der M366glichkeit einer von einem Diplomaten vor einem Gericht des Empfangs-staates erhobenen Klage ausgeht, kann vielmehr der gegenteilige Schluss ge-zogen werden, dass die Immunit344t der Klageerhebung gerade nicht entgegen steht (vgl. OVG M374nster NJW 1992, 2043). Die Ansicht, dass Klagen eines Diplomaten im Empfangsstaat, und somit auch Antr344ge in Familienrechtsangelegenheiten, ohne vorherigen ausdr374ckli-chen Immunit344tsverzicht des Entsendestaates nicht m366glich seien (Wagner/Raasch/Pr366pstl W334D 2007 Art. 32 Anm. 3) verkennt somit bereits, dass die ei-genen Antr344ge auf gerichtlichen Rechtsschutz nicht von der Immunit344t erfasst werden (vgl. Ipsen V366lkerrecht 5. Aufl. 247 35 Rn. 49). Ein Verzicht auf die Immu-nit344t durch den Entsendestaat ist somit ebenso wenig erforderlich (M374nchKommZPO/Zimmermann 3. Aufl. vor 247247 18 ff. GVG Rn. 10), wie eine Genehmigung der Prozessf374hrung (Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 772 Fn. 679). Die Auffassung, Art. 32 Abs. 3 W334D unterstelle einen Immunit344tsverzicht des Entsendestaats, weil der Diplomat 374ber seine Privile-gien nicht selbst disponieren k366nne (Richtsteig Wiener 334bereinkommen 374ber diplomatische und konsularische Beziehungen 2. Aufl. Art. 32 Anm. 2), kann aus den genannten Gr374nden nicht 374berzeugen. 20 - 9 - cc) Weil die Immunit344t des Antragstellers die Durchf374hrung des von ihm eingeleiteten Scheidungsverfahrens in Albanien nicht hinderte, kann die Frage dahinstehen, ob ein Diplomat selbst wirksam auf die Immunit344t verzichten kann. Auch ist nicht entscheidungserheblich, dass die Bundesrepublik Deutschland ausdr374cklich keinen Immunit344tsverzicht erkl344rt hat. 21 22 b) Auch soweit das Kammergericht davon ausgegangen ist, dass keine sonstigen Anerkenntnishindernisse gem344337 247 109 Abs. 1 FamFG vorliegen, ist dies aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Das Fehlen von Anerkennungshindernissen ist mit Ausnahme von 247 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG von Amts wegen zu pr374fen (M374nchKommZPO/Rauscher 247 109 FamFG Rn. 9; Schulte-Bunert/Weinreich/Baetge FamFG 2. Aufl. 247 109 Rn. 1). Zutreffend hat das Kammergericht die Zust344ndigkeit des Amtsgerichts des Kreises Tirana f374r das Scheidungsverfahren nach dem sogenannten "Spie-gelbildprinzip" des 247 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bejaht, weil beide Beteiligte ihren gew366hnlichen Aufenthalt in Tirana hatten (247 98 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG). 23 Soweit die Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren eingewandt hat, sie sei nicht ordnungsgem344337 am Verfahren in Albanien beteiligt worden, steht dies einer Anerkennung ebenfalls nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat sich mit ihrer Rechtsbeschwerde nicht auf 247 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG berufen und auch nicht vorgetragen, dass sie sich zur Hauptsache nicht ge344u337ert habe. Im Hin-blick auf die Feststellungen des Kammergerichts liegt dies auch fern. Denkbar w344re insoweit allenfalls ein - von Amts wegen zu ber374cksichtigender - Versto337 gegen den deutschen ordre public, was zu einem Anerkenntnishindernis nach 247 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG f374hren w374rde (M374nchKommZPO/Rauscher 247 109 FamFG Rn. 22). 24 - 10 - 247 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist restriktiv auszulegen und die Anwendung auf Ausnahmesituationen zu begrenzen, wobei insbesondere nicht jeder Ver-fahrensunterschied einen Versto337 gegen die inl344ndische 366ffentliche Ordnung bewirkt (Schulte-Bunert/Weinreich/Baetge FamFG 2. Aufl. 247 109 Rn. 18, 23; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 22 ff.). In dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts wird ausdr374cklich ausgef374hrt, dass (auch) die Antragsgegnerin an einer Vorverhandlung Anfang 2009 teilgenommen hat, dabei angeh366rt wurde und sie somit von dem Verfahren Kenntnis hatte. Weiter ergibt sich aus dem Urteil, dass das Gericht mit einem Zwischenbeschluss sei-ne Zust344ndigkeit festgestellt und die Parteien 374ber diesen Beschluss in Kennt-nis gesetzt hatte. Dagegen hat die Antragsgegnerin keinen Widerspruch erho-ben. Schlie337lich hat sich die Antragsgegnerin geweigert, Ladungen zu unter-zeichnen. Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin die M366glichkeit hatte, sich in dem Verfahren zu 344u337ern und Einfluss zu nehmen. Eine offensichtliche Unver-einbarkeit des Verfahrens mit wesentlichen Grunds344tzen des deutschen Rechts liegt somit nicht vor (vgl. Senatsurteil BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 22 ff.). 25 - 11 - Sonstige Anerkennungshindernisse i.S.d. 247 109 Abs. 1 FamFG sind we-der erkennbar noch hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Frage, ob die Scheidung in Italien anerkannt w374rde, ist nicht Gegenstand des hiesigen Ver-fahrens. 26 Hahne Dose Klinkhammer G374nter Nedden-Boeger Vorinstanzen: Kammergericht, Entscheidung vom 10.06.2010 - 1 VA 8/10 - Senatsverwaltung f374r Justiz
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