BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 300/11 vom 1 7 . April 201 3 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 89; ZPO § 900 Abs. 4 Satz 1 aF Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesst attl i- chen Versicherung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn das Inso l venzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erh e- bung des Widerspruchs erfolgt ist. BGH, Beschluss vom 17. April 2013 - IX ZB 300/11 - LG Fr ankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer , Grupp und die Ric h terin M ö hring am 1 7 . April 2013 beschlossen: Die Rec htsbeschwerde gegen den Beschluss der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.732,88 festgesetzt. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Die Schuldnerin gab im August 2010 durch den im Handelsregister nicht mehr eingetragenen Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung ab. Im November 2010 beantragte die Gläubigerin, die Schuldn e- rin möge durch ihren im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung abge be n. Im Termin am 4. Januar 2011 bestritt die Schuldnerin ihre Verpflichtu ng zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Vers i- cherung. Der Gerichtsvollzieher legte deswegen die Akte dem zuständigen Voll - 1 - 3 - streckungsgericht zur Entscheidung vor. Am 7. Februar 2011 wurde das Inso l- venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet . Durch Beschluss vom 9. März 2011 hat das Vollstreckungsgericht ohne Kenntnis von der Insolvenzeröffnung den Widerspruch der Schuldnerin für b e- rechtigt erklärt . Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg g e- habt. Mit ihrer vom Beschwerd egericht zugelassenen Rechtsbeschwerde e r- strebt sie die Zurückweisung des Widerspruchs der Schuldnerin gegen die Ve r- pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vol l- str ecku ngsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO entschieden und die Rec htsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Das Besch werdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe de m Widerspruch der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eide s- stattlichen Versicherung im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Zwar sei der G e- schäftsführer der Schuld nerin am 4. Januar 2011 gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 1, § 900 ZPO zur Abgabe der eide s stattlichen Versicherung verpflichtet gewesen. Doch könne die Gläubigerin als Insolvenzgläubigerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin die Abgabe der e i- desstattlichen Versicherung nicht mehr verlangen. Das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO erfasse auch diesen Fall und sei von Amts wegen zu b e- 2 3 4 - 4 - achten. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei insoweit der Zeitpunkt der B e- schwerdeentscheidung. 2. Diese Ausführung en halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Verfahren war durch die I nsolvenzeröffnung nicht gemäß § 240 ZPO unterbroch en (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16 Rn. 8 ff; vom 24. Mai 2012 - IX ZB 275/10, WM 2012, 1 307 Rn. 5 ff ). b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Begründetheit des Wide r- spruchs der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattl i- chen Versicherung bezogen auf den Zeitpunkt seiner neu zu treffenden En t- scheidung geprüft, denn die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Ta t- sachen instanz (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 1 69, 17 Rn. 19; vom 10. Dezember 2009 - I ZB 36/09, NJW 2010, 1002 Rn. 9 ). Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Beschwerdegeric ht den Widerspruch der Schuldnerin gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen O f- fenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO mit Recht als begründet e r- ach tet . Denn seit der nach Erhebung des Widerspruchs erfolgten Eröffnung des Insolvenzver fahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist gemäß § 89 Abs. 1 InsO die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig , weil das vorgenannte Verbot von Zwangsvollstreckungen auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenb a- rungsversicherung gilt (vgl. BGH, Be schluss vom 24. Mai 2012, aaO Rn. 10 ff) . R echtlich unerheblich ist es , ob der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Ve r- sicherung vor oder nach Insolvenzeröffnung gestellt worden ist und wann der Schuldner der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung widersprochen hat. 5 6 7 - 5 - c) Die Gläubigerin kann sich nicht darauf beru fen, ihre Beschwerde habe nicht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum Gegenstand ge habt, sondern allein die Frage, ob die Schuldnerin am 4. Januar 2011 die eidesstattl i- che Versicherung hätte verweigern dürfen , was nicht der Fall war . B ei dem Vollstre ckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO handelt es sich um ein erst nach dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherun g entstandenes Vol l- streckungshindernis (vgl. BGH, Be schluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, WM 2011, 841 Rn. 9; Jaeger/Eckardt, In sO, § 89 Rn. 70; Musielak/Voit, ZPO, 9 . Aufl., § 900 Rn. 7), das als solches im Vollstreckungsverfahren von Amts wegen zu be achten ist (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 900 Rn. 7) . Dies gilt in gleicher Weise für das Verfahren vor dem Vollstreckungsg e- richt wie für das Beschwerdeverfahren (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO Rn. 50; Prüt ting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 4. Aufl., § 900 Rn. 64). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2011 - 82 M 236/11 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2011 - 2 - 9 T 195/11 - 8
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