ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZB300.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 300/18 vom 31. Oktober 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1805, 1806, 1908 i Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verf ü- gungsgelder des Betre uten i.S.v. § 1806 2. Halbsatz BGB auf einem Samme l- anderkonto verwaltet. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 300/18 - LG Mainz AG Mainz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose un d die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen. D ie Recht s mittelverfahren sind gerichts kosten frei. W ert: 5 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1, ein Rechtsanwalt, ist zum Berufsbetreuer für den B e- troffenen unter anderem mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Er führt bei der M. Bank ein von ihm als " Barkasse " bezeichnetes Rechtsa n- walts - Sammel ander konto, auf dem er Gelder verschiedener Betreuter verwaltet. Daneben verfügt der Betreute über ein eigenes Girokonto bei derselben Bank, welches als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Mit Beschluss vom 15. März 2018 hat der Rechtspfleger des Amtsg e- richts dem Beteiligten zu 1 geboten , die für den Betroffenen auf dem Recht s- anwalts - Sammelanderkonto vorgehaltenen Gelder dem Vermögen des B e- troffenen zurückzuführen , und ihm verboten, das Rechtsanwalts - Sammelanderkonto für den Betroffenen weiter zu führen bzw. kü nftig nochmals 1 2 - 3 - Gelder aus dem Vermögen des Betroffenen einem Fremdgeld - oder Anderkonto zuzuführen. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligte n zu 1 zurückgewi e- sen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschw erde ist un begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Gemäß § 1908 i Abs. 1 i.V.m. § 1805 BGB dürfe der Betreuer Vermögen des Betroffenen nicht für sich verwenden. Daraus folge, dass er die beiderseitigen Vermögen gr undsätzlich getrennt voneinander zu halten habe. Die s gelte auch für Geld, das zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten sei. Im Falle eines Anderkontos sei die se Trennung nicht gewahrt. Gläubiger des Betreuers kön n- ten auf das Vermögen des Betreuten zugr eifen. Bei Sammelanderkonten für mehrere Betroffene werde auch die Kontrolle durch das Betreuungsgericht e r- schwert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Betreuer die erforderlichen Au s- gaben nicht durch Überweisung vom Girokonto des Betroffenen oder aus vo r- zuhaltenden Barmitteln tätigen könne. Dass ein Guthaben auf dem Girokonto , über das bis zum Ende des Kalendermonats nicht verfügt worden sei, gemäß § 850 k Abs. 1 ZPO von der Pfändung erfasst würde , sei von der Rechtsor d- nung so gewollt und lasse sich auch durch die Umbuchung auf ein Sammela n- derkonto nicht verhindern. 2 . Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 3 4 5 6 - 4 - a) Das Landgericht hat die Anordnung des Amtsgerichts zutreffend dahin verstanden, dass sich die ausgesprochenen Gebote wie auch Verbote auf die Verwaltung von Geldern des Betroffenen auf einem Rechtsanwalt s - Sammel ander konto beziehen. b ) Gemäß § 1908 i Abs. 1 i.V.m. § 1837 Abs. 2 BGB hat das Betre u- ungsgericht gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Zutreffend hat das Landgericht eine Pflichtwidri g- keit des Beteiligten zu 1 darin gesehen, Verfügungsg elder des Betroffenen auf eine m Sammelanderkonto zu verwalten . aa) Gemäß § 1908 i Abs. 1 i.V.m. § 1805 Satz 1 BGB dar f der Betreuer Vermögen des Betroffenen nicht für sich verwenden. Mit der Vorschrift des § 1805 Satz 1 BGB sollte nach den Gesetzesmotiven eine " unzweideutige Mahnung " erteilt werden, dass der Vormund sein Vermögen und das des Mü n- dels in allen Beziehungen getrennt zu halten habe ( vgl. Motive IV S. 1107, z i- tiert bei Mugdan Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. IV S. 587 f.) . Entsprechendes gilt gemäß § 1908 i Abs. 1 BGB für den Betreuer. Es besteht daher Einigkeit darin, dass der Betreuer ein Trennungsgebot für die Vermögenssphären seiner eigenen Person und der des Betroffenen einzuhalten hat (LG Münster Beschluss vom 28. Juli 2011 - 5 T 309/11 - BeckRS 2012, 22126; BeckOGK/ Fröschle BGB [Stand: 1. Oktober 2018 ] § 1805 Rn. 7 ; Mü nch Ko mm BGB/Kr oll - Ludwigs 7. Aufl. § 1805 Rn. 3 ; jurisPK - BGB /Lafontaine [ Stand: 15. Oktober 2016 ] § 1805 BGB Rn. 5 ; Damrau/Zimmermann Betre u- ungsrecht 4. Aufl. § 1805 BGB Rn. 2; NK - BGB/Fritsche 3. Aufl. § 1806 Rn. 2 ). bb) § 1908 i Abs. 1 i.V.m. § 1806 2. Halbsatz BGB gestattet es dem B e- treuer allerdings , zur Bestreitung von Ausgaben des Betreuten benötigte s Geld 7 8 9 10 - 5 - bereitzuhalten . Dieses sog enannte Verfügungsgeld darf er - getrennt von se i- nem eigenen Vermögen - als Bargeld für den Betroffenen verwahren. Ob die Befugnis zur Bereithaltung eines Barbetrags zur Bestreitung von Ausgaben des Betroffenen auch die Berechtigung eines Rechtsanwalts als B e- treu er einschließt, f ür den Betroffenen ein Anderkonto zu führen, ist in Rech t- sprechung und Literatur umstritten. (1) Nach v erbreit et e r Auffassung wird das Verwalten von Geldern eines Mündels oder Betreuten auf einem Anderkonto des Betreuers als grundsätzlich unzulässig angesehen ( KG NJW 1967, 883; OLG Köln O L G R 1997, 51; LG Münster Beschluss vom 28. Juli 2011 - 5 T 309/11 - Be ckRS 2012, 22126; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. August 2018] § 1805 Rn. 2 ; jurisPK - BGB/Lafontaine [Stand: 15. Oktober 2016] § 1805 BGB Rn. 11; Hk - BGB/Kemper 9. Aufl. § 1805 Rn. 1; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4 . Aufl. § 1805 BGB Rn. 2; BGB - RGRK /Dickesc heid 12. Aufl. § 1805 Rn. 2 ; Jurgeleit/ Reinfarth Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1805 BGB Rn. 2 ), wobei dies auch für Rechtsanwalts - Anderkonten gelte. (2) Nach anderer Auffassung sei Rechtsanwälten als Vormündern oder Betreuern die Verwaltung von Geldern a uf Anderkonten erlaubt ( Beitzke ZB l- JugR 1967, 237, 24 1 ; Schütz NJW 1967, 1569 ; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1805 Rn. 9; Erman/Schulte - Bunert BGB 1 5 . Aufl. § 1805 Rn. 4; Palandt/Götz BGB 77. Aufl. § 1805 Rn. 1 ; auf Ausnahmefälle beschränkend Münc h- KommBGB/Kr oll - Ludwigs 7. Aufl. § 1806 BGB Rn. 16 ; BtKomm/Roth 5. Aufl. Teil D Rn. 48; Jürgens/v on Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1805 BGB Rn. 5 f . ; vgl. allgemein BeckOGK/Fröschle BGB [Stand: 1. Oktober 2018 ] § 1805 Rn. 9 ff. ) . 11 12 13 - 6 - Von einigen Vertretern der letztgenannten Auffassung wird sogar die Verwaltung auf Sammelanderkonten als zulässig erachtet , solange eine einde u- tige Zuordnung gewahrt sei (Staudinger/Veit BGB [2014] § 1805 Rn. 9 ; Beitzke ZBlJugR 1967, 237, 242; Erman/Schulte - Bunert BGB 15. Aufl. § 18 05 Rn. 4; Palandt/Götz BGB 77. Aufl. § 1805 Rn. 1; auf geringere Summen beschränkend NK - BGB/Fritsche 3. Aufl. § 180 5 Rn. 3 ), von anderen hingegen als generell u n- zulässig angesehen ( BtKomm/Roth 5. Aufl. Teil D Rn. 48; BeckOGK/Fröschle BGB [Stand: 1. Oktober 2018 ] § 1805 Rn. 10; ebenso LG Münster Beschluss vom 28. Juli 2011 - 5 T 309/11 - BeckRS 2012, 22126; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1805 BGB Rn. 2 ; Jurgeleit/ Reinfarth Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1805 BGB Rn. 3 ). (3) Zutreffend ist, dass auch Rechtsanwälte als Betreuer Gelder von B e- troffenen jedenfalls nicht auf Sammelanderkonten verwalten dürfen . Bereits für das frei vereinbarte , auf besonderem Vertrauen beruhende ( vgl. KG NJW 1967, 883) Mandatsverhältnis enthält § 4 Abs. 2 S ä tz e 2 und 5 BORA eine Beschränkung dahin, dass Fremdgelder - mangels abweichender Vereinbarung - in der Regel auf Einzelanderkonten zu verwalten sind. Denn auf Sammelkonten können im Laufe der Zeit Unklarheiten darüber entstehen, we l- chem Tr eugeber welche Beträge zu stehen (Henssler/Prütting/Henssler BRAO 4. Aufl. § 4 BORA Rn. 6) . Noch strengere Maßstäbe sind angelegt, wenn das Treuhandverhältnis nicht auf einer frei vereinbarten Vertrauensstellung gründet, sondern auf öffen t- licher Amtsstellung beruht. So ist etwa Notaren als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) die Einrichtung von Sammelanderkonten im Rahmen öffen t- liche r Beurkundungen und Verwahrungen gänzlich untersagt (§ 5 8 Abs. 2 Satz 3 BeurkG). 14 15 16 17 - 7 - Entsprechendes muss gelten für die auf gerichtlicher Best ellung des Vormunds oder Betreuers gründende Verwaltung von Mündelg elder n und Ge l- der n von Betreuten. Denn § 1805 Satz 1 BGB erfordert nicht nur die Trennung der Vermögenssphäre der eigenen Person und der des Betroffenen, sondern auch, die Vermögen mehrerer Mündel oder Betreuten voneinander getrennt zu halten (BeckOGK/Fröschle BGB [Stand: 1. Oktober 2018 ] § 1805 Rn. 7, 10). Dies erlaubt es grundsätzlich nicht, Mündelgelder und Gelder von Betreuten dauerhaft gemeinsam mit anderen Fremdgeldern auf Sammelanderk onten zu verwalten. Die Gefahr entstehender Unklarheiten wäre hier besonders groß, da die Verwaltung von Verfügungsgeldern nicht in singulären , leicht rekonstruie r- baren Ein - und Auszahlung en besteht, sondern sich in einem laufenden Kont o- korrent vollzieht. Auch die Kontrolle durch das Betreuungsgericht - unter Wa h- rung der Geheimhaltungsinteressen der weiteren Berechtigten - an dem Sa m- melanderkonto wäre unzuträglich erschwert. Das Führen von Sammelkonten für Mündel ist deshalb von Gesetzes wegen aufgrund d er Sonder bestimmung des § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ledi g- lich einem Amtsvormund gestattet. Selbst dies steht unter einem grundsätzl i- chen Genehmigungsvorbehalt des Familiengerichts und setzt voraus, dass es den Interessen des Mündels dient sowie die sicher e Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewäh r- leistet ist. Da das Gesetz für Rechtsanwälte keine dementsprechende Gestattung enthält, auch nicht unter dem Vorbehalt einer Genehmigung des Familieng e- richts, kommt für sie eine dauerhafte Vermischung der ihnen gesetzlich anver - 18 19 20 - 8 - trauten Fremdgelder von Mündeln und Betreuten auf Sammelanderkonten nicht in Betracht. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung v om 15.03.2018 - 41 XVII 72/06 - LG Mainz, Entscheidung vom 12.06.2018 - 8 T 90/18 -
Full & Egal Universal Law Academy