BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 30/02 vom17. September 2002in der Rechtsbeschwerdesache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2002durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Mühlensund die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Der Prozeßkostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der3. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 14. Mai und20. Juni 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da dies für den vorliegendenFall weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Beschwerdegerichtdie Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat(§ 574 Abs. 1 ZPO). - 3 -Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz in der seit dem1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung ebensowenig vorwie eine (außerordentliche) Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit(BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).JestaedtKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
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