BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 30/03 vom 29. Juni 2004 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 574; InsO §§ 286 ff. Zur Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde, die sich abstrakt gegen das gesetzgeberische Konzept der Restschuldbefreiung wendet. BGH, Beschluß vom 29. Juni 2004 - IX ZB 30/03 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 29. Juni 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. Januar 2003 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Schuldner hat neben anderen Verbindlichkeiten Steuerschulden. Mit Schriftsatz vom 8. September 2000 beantragte er, das Verbraucherinsolvenz-verfahren über sein Vermögen zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Durch Beschluß vom 1. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlußtermin vom 16. Juli 2002 beantragte der Gläubiger - das Land H. -, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat die-sen Antrag mit Beschluß vom 6. August 2002 zurückgewiesen und die Rest-schuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er nicht die Entschei- - 3 - dungsgründe des landgerichtlichen Beschlusses angreift, sondern die Verfas-sungswidrigkeit der gesetzlichen Möglichkeit der Restschuldbefreiung geltend macht, die vom Landgericht habe erkannt werden müssen. II. Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grund-sätzliche Bedeutung, weil die Vorschriften über die Restschuldbefreiung ver-fassungswidrig seien. Durch die Restschuldbefreiung werde bewirkt, daß Gläubiger Forderungen gegen Schuldner verlören, selbst wenn sie sich am Verfahren nicht hätten beteiligen können. 2. Ebenso wie das Gericht in dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vorlageverfahren an das Bundesverfassungsgericht will auch der Rechtsbeschwerdeführer ohne konkreten Bezug auf die angegriffene Entschei-dung ein von ihm für verfassungswidrig erachtetes gesetzgeberisches Konzept insgesamt auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüfen lassen. Dies genügt nicht den Anforderungen, die das Gesetz (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) an die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt. Im übrigen ist das Ziel - 4 - der Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht erreichbar, weil der Senat, selbst wenn er sich der Auffassung der Rechtsbeschwerde zur Verfassungswidrigkeit der Restschuldbefreiung anschlösse, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entschei-dung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hätte. Dieses sieht jedoch die von der Rechtsbeschwerde angestrebte Vorlage aus Anlaß einer Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung als unzulässig an (BVerfG, ZInsO 2003, 176, 177). Dem Gläubiger steht als Land frei, die von ihm gewünschte Überprüfung der Vorschriften über die Restschuldbefreiung durch das Bundesverfassungs-gericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff BVerfGG herbeizu-führen. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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