BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 30/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374h-lens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck am 4. Dezember 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 18. Juli 2007 aufgeho-ben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Nachdem ihr Kraftfahrzeug wegen eines technischen Defekts lie-gengeblieben war, beauftragte die Kl344gerin die Beklagte mit der Erstellung ei-nes Befundes und eines Kostenvoranschlags. Mit der von der Beklagten ohne ihre Zustimmung durchgef374hrten Reparatur war die Kl344gerin nicht einverstan- 1 - 3 - den, weshalb die Beklagte die von ihr eingebauten Teile wieder ausbaute. Zur Herausgabe des Fahrzeugs war die Beklagte nur gegen Zahlung eines f374r den Befund berechneten Betrages von 180,64 200 bereit. Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Herausgabe des Fahrzeugs in An-spruch genommen. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-rufung der Kl344gerin verworfen. 3 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 4 II. Die nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet; das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zu Unrecht verworfen. 6 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der wirtschaftliche Wert der Beschwer der Kl344gerin, der f374r die Zul344ssigkeit ihrer Berufung ma337geblich sei, betrage der Wertung des 247 6 ZPO entsprechend lediglich 180,64 200. Der Streitwert einer Herausgabeklage bemesse sich zwar grunds344tzlich nach dem Wert der herauszugebenden Sache. Werde der Streit jedoch wirtschaftlich nur um den Bestand eines vom Besitzer geltend gemachten Pfandrechts gef374hrt, bestimme der Wert dieses Pfandrechts den Wert des Rechtsstreits. Unerheblich sei, dass die Beklagte vor der Herausgabe des Fahrzeugs m366glicherweise "Standgeb374hren" in H366he von 2.080,12 200 geltend machen werde; diese seien von der Beklagten prozessual nicht geltend gemacht worden und dementspre-chend nicht Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung. 7 - 4 - 2. Das findet keinen Anhalt im Gesetz und h344lt der Nachpr374fung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stand. 8 Nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung nur zul344ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 374bersteigt. Beschwerdegegenstand ist derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung die Berufung erstrebt (Mu-sielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., 247 511 Rdn. 18). F374r die Beschwer des mit der Klage abgewiesenen Kl344gers ist grunds344tzlich der Wert der Klageforderung ma337geb-lich (BGHZ 140, 335, 338). Dieser entspricht im Streitfall dem Wert des heraus-verlangten Kraftfahrzeugs, den das Amtsgericht mit 1.000 200 angenommen hat. Das Berufungsgericht l344sst nicht erkennen, von dieser Sch344tzung abweichen zu wollen. Da die Kl344gerin den erstinstanzlichen Antrag mit der Berufung in vollem Umfang weiterverfolgt hat, bleibt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht hinter dem Wert der Klageforderung zur374ck. 9 Auch aus 247 6 Satz 1 ZPO ergibt sich f374r den Streitfall nichts anderes. Vielmehr wird, wenn es auf den Besitz einer Sache ankommt, nach dieser Vor-schrift der Wert durch den Wert der Sache bestimmt. Zwar wird, insbesondere f374r den Geb374hrenstreitwert, f374r den 247 48 Abs. 1 GKG die Anwendung des 247 6 ZPO anordnet, in Rechtsprechung und Literatur er366rtert, ob eine Orientierung am wirtschaftlichen Interesse des Beklagten geboten ist, wenn der Wert der von diesem geltend gemachten Gegenrechte wesentlich hinter dem Wert der her-ausverlangten Sache zur374ckbleibt (s. die Nachweise bei Musielak/Ball aaO 247 3 Rdn. 29, 247 6 Rdn. 4 f.). Abgesehen von dem Bedenken, solche 334berlegungen auf den Rechtsmittelstreitwert zu 374bertragen und damit den Rechtsschutz des Kl344gers zu verk374rzen, rechtfertigt dies jedoch die Bemessung eines unter 600 200 liegenden Streitwerts hier schon deshalb nicht, weil nicht feststeht, dass das Interesse der Beklagten geringer als das Herausgabeinteresse der Kl344gerin zu bewerten ist. Denn es kommt, wie das Berufungsgericht ausdr374cklich ausf374hrt, 10 - 5 - in Betracht, dass diese weitere Gegenanspr374che erhebt; auch der Rechtsbe-schwerdeerwiderung ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Ob solche weite-ren Gegenanspr374che im Prozess geltend gemacht worden sind, ist unerheblich, da das Amtsgericht die Klage uneingeschr344nkt abgewiesen hat. Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanzen: AG Beckum, Entscheidung vom 26.04.2007 - 12 C 38/07 - LG M374nster, Entscheidung vom 18.07.2007 - 9 S 99/07 -
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