BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 30/08 vom 20. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 20. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 20. Dezember 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21.915,70 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer war vom 31. Oktober 2005 bis 30. Dezember 2005 vorl344ufiger Verwalter in dem Verfahren zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners. Er beantragte mit Schreiben vom 6. September 2007 und 26. November 2007 - unter teilweiser R374cknahme seines zuerst gestellten Antrages -, seine Verg374tung auf 51.314,34 200 zuz374glich 500 200 Auslagen und 8.290,29 200 Umsatzsteuer festzuset-zen, insgesamt 60.104,63 200. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Verg374tung auf 32.421,49 200, die Auslagen auf 500 200 und die Umsatzsteuer auf 5.267,44 200 festgesetzt, zusammen 38.188,93 200. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Verg374tungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO), aber unzul344ssig. Die Rechtsbeschwerdebegr374ndung deckt keinen Zul344ssigkeitsgrund im Sinne des 247 574 Abs. 2 ZPO auf. 3 1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass sich ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter im Sinne des 247 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur 304nderung der Insolvenzrechtlichen Ver-g374tungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) in erheblichem Umfang mit Verm366gensgegenst344nden befasst hat, an denen Aus- oder Abson-derungsrechte bestehen, ist nicht entscheidungserheblich. 4 Das Landgericht hat, was auch die Rechtsbeschwerde verkennt, zu Un-recht 247 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der genannten Fassung angewandt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ergibt sich aus 247 19 Abs. 2 InsVV keine R374ckwirkung f374r die Anwendbarkeit des 247 11 Abs. 1 InsVV. Jedenfalls auf Ver-g374tungen aus vorl344ufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begannen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fassung des 247 11 Abs. 1 InsVV weiter anzuwenden (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 z.V.b.). 5 - 4 - Im Beschwerdefall hatte es demgem344337 bei den Grunds344tzen der Se-natsbeschl374sse vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321) zu verbleiben. Danach waren Gegenst344nde mit Aus- und Ab-sonderungsrechten bei der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters zu ber374cksichtigen, wenn sich der vorl344ufige Verwalter damit in erheblichem Um-fang befasst hat. In diesem Fall h344tte sich die erhebliche Befassung allerdings nicht bei der Berechnungsgrundlage niedergeschlagen, sondern sie h344tte zu einem Zuschlag zur Regelverg374tung gef374hrt (BGHZ 168, 321, 322). 6 2. Das Beschwerdegericht hat jedoch eine erhebliche Befassung ver-neint. Die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde ist insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer erforderlichen Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeitssiche-rung gegeben. 7 In der Rechtsprechung des Senats ist gekl344rt, wann eine erhebliche Be-fassung anzunehmen ist (vgl. BGHZ 168, 321, 336 Rn. 35 ff; BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 20 ff). 8 Das Beschwerdegericht hat diese Grunds344tze 374bernommen. Die W374rdi-gung der Umst344nde des Einzelfalles ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Ma337st344ben mit sich bringt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Februar 9 - 5 - 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Das Beschwerdegericht hat auch alle erhebli-chen Umst344nde bei seiner W374rdigung ber374cksichtigt. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 2 IN 156/05 - LG Offenburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 4 T 315/07 -
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