BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 30/09 vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2009 wird auf Kosten des Gl344ubigers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der als Rechtsanwalt zugelassene Schuldner stellte Antrag auf Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen und Erteilung der Rest-schuldbefreiung. Nach Er366ffnung des Verfahrens legte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vor. Darin verpflichtete sich der Schuldner, seinen Gl344ubi-gern gegen Erlass ihrer restlichen Forderungen bis Ende 2010 eine Befriedi-gungsquote von insgesamt 10 % zukommen zu lassen. Zahlungen des Schuld-ners sollten aus dessen Einnahmen aus der Fortsetzung seiner T344tigkeit als Rechtsanwalt sowie einem ihm von dritter Seite zur Verf374gung gestellten Betrag 1 - 3 - von 20.000 200 erfolgen. Insgesamt wurden Gl344ubigeranspr374che in H366he von et-wa 290.000 200 angemeldet. Im Er366rterungs- und Abstimmungstermin am 10. September 2008 haben die Gl344ubiger den Plan mit Mehrheit angenommen. Antr344ge auf Versagung der Planbest344tigung wurden nicht gestellt. Das Insol-venzgericht hat den Plan best344tigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwer-de des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdef374hrer weiter das Ziel, die Planbest344tigung aufzuheben. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 253 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 Umst344nde, die das Insolvenzgericht h344tten veranlassen m374ssen, dem Insolvenzplan gem344337 247 250 Nr. 1 InsO die Best344tigung zu versagen, liegen nicht vor. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das Fehlen einer dem Insol-venzplan nach 247 229 Satz 1 InsO beizuf374genden Liquidit344tsrechnung in tabellarischer Form sei durch die schrifts344tzlichen Ausf374hrungen zu den Ein-nahmen und Ausgaben des Schuldners w344hrend des Planzeitraums behoben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Welche Anforderungen an die im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens vorzulegenden 334bersichten und Prognoseberech-nungen zu stellen sind, liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Binden-de, in allen in Betracht kommenden Planverfahren einzuhaltende Vorgaben k366nnen schon wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Pl344ne sowie der 3 - 4 - unterschiedlichen Schuldner nicht gemacht werden. Diese sind vom Umfang und der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens abh344ngig. Die Rechtsbeschwerde hat 374berdies nichts dazu ausgef374hrt, aus welchen Gr374nden das Fehlen einer Prognoserechnung in tabellarischer Form als wesentlicher Punkt im Sinne des 247 250 Nr. 1 InsO anzusehen ist. Ein wesentlicher Versto337 in diesem Sinne liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Ein-fluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben k366nnte (LG Berlin ZIn-sO 2002, 1191, 1192; 2005, 609, 611; NZI 2005, 335, 337; B344hr/ Landry in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., 247 14 Rn. 174; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. 247 250 Rn. 7; HmbKomm-Thies, 3. Aufl. 247 250 Rn. 7; M374nchKomm-InsO/Silz, 2. Aufl. 247 250 Rn. 7; Uhlenbruck/ L374er, InsO 12. Aufl. 247 250 Rn. 5). Dass die Gl344ubiger bei Vorlage detaillierter Liquidit344tspl344ne und Planrechnungen anders 374ber den Plan abgestimmt h344tten, ist nicht zu erkennen, wird auch nicht geltend gemacht. Ob die Beschwerde gegen die Best344tigung des Insolvenzplans schon dann zul344ssig ist, wenn der Gl344ubiger durch die Best344tigung des Plans einen Teil seiner Forderung verliert, oder ob sie weiter voraussetzt, dass eine wirt-schaftliche Schlechterstellung im Vergleich zum durchgef374hrten Verfahren glaubhaft gemacht werden muss, ist streitig, braucht aber hier nicht entschieden zu werden. 4 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Rostock, Entscheidung vom 10.09.2008 - 60 IN 281/08 - LG Rostock, Entscheidung vom 15.01.2009 - 4 T 196/08 -
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