BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/01 vom 26. Februar 2002 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keuken schrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 7. September 2000 ve r - kündeten Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwer- desenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antra g - stellerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50 000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des aus einer europä i - schen Patentanmeldung abgezweigten, am 26. Ju li 1993 angemeldeten G e - brauchsmusters 92 18 219, das eine "Tintentankpatrone und deren Behälter" betrifft und 21 Schutzansprüche umfaßt. Die Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang seiner Schutzansprüche 1 bis 5 sowie 11 und 12, soweit letztere auf einen oder mehrere der Schutzansprüche 1 bis 5 rückbezogen sind, beantragt. Insoweit - 3 - sei der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfhig, weil er durch den Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt nahegelegt gewesen sei. Das Patentamt hat dem Löschungsantrag teilweise stattgegeben. Diesen Beschluû hat die Antragstellerin angegriffen mit dem Ziel der vollstndigen Löschung des Gebrauchsmusters. Die Antragsgegnerin hat de m - gegenber das Gebrauchsmuster in der Fassung verteidigt, die es durch den angefochtenen Beschluû des Patentamts erhalten hat. Schutzanspruch 1 lautet danach: Tintentankpatrone fr eine Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung, wobei die Patrone abnehmbar auf einer Tintenzufuhrnadel (14, 90) angebracht ist, die Durchgangslöcher (36, 94) aufweist und auf dem Aufzeichnungsvorrichtungskörper angeordnet ist, wobei die Patrone folgendes umfaût: ein Gehuse (11, 50); einen Tintenzufuhrkanal (15, 53, 71), der von einer Bodenflche des Gehuses nach innen vorsteht; g e k e n n z e i c h n e t d u r c h ein in dem Gehuse untergebrachtes poröses Element (21, 64), das mit Tinte durchtrnkt ist, wobei das poröse Element elastisch - 4 - ber einen Filter (17, 55) an dem Tintenzufuhrkanal derart anliegt, daû es in einem Bereich nahe des Tintenzufuhrkanals zusa m - mengedrckt und die Porengrûe in diesem Bereich kleiner als in dem anderen Bereich des porsen Elementes ist, so daû die K a - pilarkraft im Verhltnis zu dem anderen Bereich groû ist; ein Fllmittel (19, 57, 73), das elastisch an dem uûeren Rand der Tintenzufuhrnadel der Aufzeichnungsvorrichtung anliegt; und Mittel (20, 60, 77) zum Abdichten einer Endffnung des Tinte n - zufuhrkanals, wobei die Tintenzufuhrnadel durch das Dichtung s - mittel dringt, wobei das Fllmittel (19, 57, 73) einen elastischen Ring aufweist und in dem Tintenzufuhrkanal (15, 53, 72) zwischen dem Filter (17, 55) und dem Dichtungsmittel (20, 60, 77) angeordnet ist. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin z u - rckgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin geltend macht, die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts sei im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG in wesentlichen Punkten nicht mit Grnden versehen. Das Bundespatentgericht habe darauf abgestellt, daû der Gegenstand des Gebrauchsmusters deshalb neu und erfinderisch sei, weil bei keiner der - 5 - Entgegenhaltungen die Tintenzufuhrnadel Durchgangslcher aufweise. G e - genstand des Gebrauchsmusters sei aber eine Tintentankpatrone und nicht eine Tintenzufuhrnadel. Trotz eines ausdrcklichen Hinweises ihres Verfa h - rensbevollmchtigten in der mndlichen Verhandlung vor dem Bundespaten t - gericht setze sich der angefochtene Beschluû mit dieser Argumentation nicht auseinander. Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts enthalte z u - dem keine Ausfhrungen ber die Kosten des Lschungsverfahrens, obwohl die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift gergt habe, daû der angefoc h - tene Beschluû des Patentamts einerseits den Lschungsantrag in vollem U m - fang als berechtigt anerkannt, andererseits aber diesen Antrag teilweise au f - grund des dritten Hilfsantrags der Antragsgegnerin zurckgewiesen und der Antragstellerin 2/5 der Kosten des Lschungsverfahrens auferlegt habe. Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt beantragt, das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Hilfsantrge zu lschen. Auch mit dieser Argumentation setze sich der angefochtene Beschluû des Bundespatentgerichts nicht auseinander. Hierin liege zugleich auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches G e - hr nach Art. 103 GG, § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG. II. Die auf § 18 Abs. 4 S. 2 GebrMG, § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gesttzte nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist zulssig, aber nicht begrndet. Sie ist zulssig, weil mit ihr ein gesetzlich vorgesehener Rechtsbeschwerdegrund, daû die Entscheidung nmlich nicht mit Grnden versehen sei, § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG, geltend gemacht wird und dies mit nheren Ausfhrungen begr n - det worden ist (vgl. Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 -Parkkarte m. Hinw. auf die st. Rspr. des Senats). - 6 - 1. Zur Begrndung seiner Auffassung, der Gegenstand des Schutzanspruchs des Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung sei g e - genber den Entgegenhaltungen neu und beruhe auf einem erfinderischen Schritt, hat das Bundespatentgericht zunchst die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Gebrauchsmusters und der vier von ihm errterten Entgege n - haltungen dargestellt. Dabei hat es allerdings als einzigen Unterschied der e u - ropischen Patentschrift EP 0 408 241 zu den Merkmalen des Oberbegriffs des Streitgebrauchsmusters das Vorhandensein von mehreren Durchgangslchern in der Tintenzufuhrnadel herausgearbeitet. Weitere Unterschiede hat es in den in der Entgegenhaltung so nicht vorhandenen Merkmalen des kennzeichne n - den Teils des Streitgebrauchsmusters gesehen. In gleicher Weise ist es auf den sonstigen Stand der Technik nher eingegangen. Dies gengt zur nac h - vollziehbaren Begrndung der Neuheit gegenber der Offenbarung aus diesen Schriften. Es hat sodann weiter ausgefhrt, gegenber diesem Stand der Technik bedrfe es mehr als routinemûiger Bemhungen des Fachmanns, um zur Lsung des Streitgebrauchsmusters zu gelangen. In diesem Zusamme n - hang hat es darauf hingewiesen, der Fachmann erkenne erst aufgrund eing e - hender Überlegungen, wie er durch geeignete Mittel Strungen vermeiden knne, die nach dem Wiederaufsetzen der Patrone auf den Aufzeichnungsvo r - richtungskrper auftreten knnten. Diese Überlegungen wrden nicht schon durch die errterten Entgegenhaltungen veranlaût. Auch insoweit hat es sich im einzelnen mit dem Stand der Technik auseinandergesetzt und seinen Standpunkt nachvollziehbar und in einer den gesetzlichen Anforderungen g e - ngenden Weise erlutert. - 7 - Ohne Erfolg stellt die Antragstellerin demgegenber auf die sodann fo l - gende Begrndung des Bundespatentgerichtes ab, wonach "berdies" den Druckschriften kein Hinweis dahingehend zu entnehmen sei, die (stumpfe) Tintenzufuhrnadel mit Durchgangslchern zu versehen. Diese Erwgung ist, wie sich aus dem geschilderten Zusammenhang ergibt, der vom Bundesp a - tentgericht als tragend angesehenen Begrndung angefgt worden, die zum Auffinden des Gegenstandes von Anspruch 1 des Gebrauchsmusters erforde r - lichen berlegungen seien nicht durch die genannten Druckschriften veranlaût gewesen. Zwar fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats auch dann an einer Begrndung, wenn auf selbstndige Angriffs- oder Verteidigungsmittel be r - haupt nicht eingegangen wird oder hierzu eine Beweiswrdigung vollstndig fehlt (Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 160 - Crackkata- lysator II). Dies gilt auch fr den Komplex der erfinderischen Ttigkeit oder des erfinderischen Schrittes, der den selbstndigen Angriffs- und Verteidigung s - mitteln vergleichbar ist (BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 30.9.1997 - X ZB 17/96, GRUR 1998, 373, 376 - Fersensporn). Mit diesem Komplex hat sich aber das Bundespatentgericht in dem angefochtenen B e - schluû auseinandergesetzt und ein von einer Begrndung getragenes Ergebnis gefunden. Daû diese Begrndung nach Ansicht der Antragstellerin fehlerhaft ist, soweit sie sich abschlieûend auch mit den Durchgangslchern der Tinte n - zufuhrnadel befaût, kann nicht dem Fehlen einer Begrndung im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gleichgestellt werden. Ob die Grnde der angefocht e - nen Entscheidung vollstndig und inhaltlich richtig sind, ist nicht Gegenstand einer berprfung der Entscheidung auf das Fehlen einer Begrndung. - 8 - Der Vortrag des Verfahrensbevollmchtigten in der mndlichen Ve r - handlung ging nach den Ausfhrungen der Antragstellerin dahin, bei richtigem Verstndnis msse das Merkmal "mehrere Durchgangslcher", das das Bu n - despatentgericht fr errterungsbedrftig hielt, unbercksichtigt bleiben, weil es kein die unter Schutz gestellte Tintenpatrone beschreibendes Merkmal sei. Damit hat der Verfahrensbevollmchtigte einen Hinweis gegeben, wie das G e - brauchsmuster aus Sicht der Antragstellerin richtig zu verstehen sei. Das Bu n - despatentgericht hat dies anders gesehen, wie die Begrndung zeigt, auch wenn sie sich mit der Argumentation in der mndlichen Verhandlung nicht au s - drcklich auseinandersetzt. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehr liegt in der abweichenden Beurteilung durch das Bundespatentgericht nicht. Ob die andere Sicht des Bundespatentgerichts richtig ist, ist im Rahmen der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu berprfen. 2. Die Rechtsbeschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Antra g - stellerin geltend macht, die Entscheidung des Bundespatentgerichts enthalte keine Begrndung zu der Entscheidung ber die Kosten des Lschungsverfa h - rens. Zwar hat das Bundespatentgericht nicht ausdrcklich die Argumentation der Beschwerdefhrerin in ihrer Beschwerdeschrift angesprochen. Das Bu n - despatentgericht hat aber eingangs seiner Begrndung unter II. ausgefhrt, daû es, soweit der angefochtene Beschluû des Patentamts nicht angegriffen werde, bei der ausgesprochenen Lschung verbleibe und der darber hinaus gestellte Lschungsantrag sachlich nicht gerechtfertigt sei. Das Bundespatentgericht muûte danach nicht nochmals begrnden, warum es bei der dieser prozessualen Situation entsprechenden Kostenen t - scheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes verbleiben sollte. - 9 - - 10 - III. Die Entscheidung ber die Kosten beruht auf § 18 Abs. 4 S. 2 GebrMG, § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mndliche Verhandlung hat der S e - nat nicht als erforderlich erachtet. Melullis Keukenschrijver Mhlens Meier-Beck Asendorf
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