BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 30/10 vom 30. Juni 20 1 1 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. Juni 20 1 1 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magd eburg vom 25. Januar 2010 wird auf Ko s- ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.000 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 231 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdeg e richts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 . Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob das Insolvenzgericht einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan noch z u- rüc k weisen kann, nachdem es den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses hierzu angehört ha t, ist nicht klärungsbedürftig . Der 1 2 - 3 - Bundesg e richts hof hat durch Beschluss vom 16. Dezember 2010 entschieden, dass es ke i ne Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, wenn das Beschwerdeg e richt den vom Schuldner vorgelegte Insolvenzplan mit ein er a uch auf die im Verfa h ren bereits erfolgte n Stellungnahmen der Gläubiger gestützten Begründung zurückweist, dieser habe offensichtlich keine Aussicht auf Anna h- me durch die Gläubiger (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO) . Zwar sei b ei der anzuste l- lenden Prognose in er s t er Linie der Inhalt des Planes selbst zu berücksichtigen. In die Beurteilung kö n n t en aber die schon vorliegenden Stellungnahmen der Gläubiger einbezogen werden . D ie se seien allerdings mit Vorsicht zu bewerten , weil sich die Meinung der Gläub i ger bis zur Ab stimmung über den Plan noch ändern k ö nn e . Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, Äußerungen von Gläub i- gern dürften in keinem Fall berücksichtigt werden, weil sonst dem Erörterung s- termin vorgegriffen werde, tre f fe offen sichtlich nicht zu. Sie stehe im Wide r- spruc h zur Konzeption des Gesetzes und zu seiner Begründung (B GH, B e- schluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 21/09, ZIP 2011, 340 Rn. 3 ). Deshalb war das Beschwerdegericht als zweites Tatsachengericht nicht gehindert, bereits vorliegen de Stellungnahmen der Glä ubiger sowie Äußeru n- gen des Insolvenzverwalters und der Mitgli e der des Gläubigerausschusses bei sein er Entscheidung nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu berücksichtigen. Ein Verwertungs verbot besteht insoweit eindeutig nicht. Hat der Ausschuss schon die Veräuße rung des Unternehmens im Ganzen durch den Insolvenzverwalter gene h migt, kann auch bei vorsichtiger Bewertung offensichtlich sein , dass der vom Schuldner vorgelegte Plan keine Aussicht auf Annahme durch die Gläub i- ger hat. 2. Ke ine grunds ätzliche Bedeutu ng hat die Rechtsfrage, ob es an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vom Schuldner vorgelegten Plans w e- 3 4 - 4 - gen a n derweitiger Veräußerung des Unternehmens im Ganzen etwas ändern kann, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerau s- sch usses zur Veräußerung bestreitet. Handlungen des Insolvenzverwalters sind nach § 164 InsO im Auße n verhältnis selbst dann wirksam , wenn ein Verstoß gegen die §§ 16 0 bis 163 InsO vorliegt. Dies gilt auch für die Veräußerung des Unterne h mens im Ganzen, sofern diese ohne die Einholung der Zustimmung der Glä u bigerversammlung erfolgt . Warum dies anders sein sollte, wenn die Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses in S tre i t st e h t, legt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht dar. Dass Abweichendes von der Recht s- lage, wie sie sich nach dem Gesetz darstellt, überhaupt vertreten wird, bringt die Rechtsbeschwerde nicht zum Ausdruck. D ie Insolvenzzwec k widrigkeit der beabsichtigten Unternehmensv eräußerung, die ausnahmsweise zur Nichtigkeit der Ver wertungshandl un g fü h ren kann ( vgl. Onusseit in Kübler/Prütting /Bork , InsO § 164 Rn. 2 ), wird nicht geltend g e macht. 3. Ebenfalls keine Zulä ss igkeitsrelevanz wird für d e n von der Rechtsb e- schwe r de benannten Mangel aufgezeigt, wo nach das Beschwerdegericht sich gehör s wid rig nicht mit der von der Schuldnerin eingewandten Unwirksamkeit des Beschlusses des Ausschusses befasst und das Zustandekommen des B e- schlu s ses für nicht nachprüfbar gehalten ha be . Welch e Handhabe das Gericht haben soll, Beschlüsse des Gläubigerausschusses zu korr i gieren , und ob etwa § 78 InsO entsprechend anzuwenden sei (vgl. Pape/Uhlenbruck/Voigt - Salus, Insolvenzrecht , 2. Aufl. , Kap. 16 Rn. 59), führt die Rechtsbeschwe r de nicht aus . Allein der Hinweis, dass es möglicherweise Aufsichtmaßnahme n des Inso l- ven zgerichts geben kann, wenn der Insolvenzverwalter im Innenve r hältnis die 5 - 5 - §§ 16 0 bis 163 InsO missachtet, genügt nicht, um Vortrag zu der Frage zu e r- setzen, ob und wie das Gericht die im Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit haben soll, Entscheidungen des Gläubigerausschu s ses zu überprüfen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 24.09.2009 - 340 IN 1178/08 (351) - LG Magdeburg, Entscheidung vom 25.01.2010 - 3 T 688/09 (544) -
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