BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 301/04 vom 13. Juli 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren w344hrend der Insolvenz Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 49, 89, 110; BGB 247247 1123, 1124, 1147; ZPO 247247 829, 832, 835, 865; ZVG 247247 146, 148, 155, 172 Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners ist die Pf344ndung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grund-pfandgl344ubiger nicht mehr zul344ssig. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 301/04 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juli 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. Dezember 2003 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden, Vollstreckungsgericht, vom 28. August 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelz374ge hat die Gl344ubigerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.977,13 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin hat nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsur- 1 - 3 - kunde 374ber 90.000 DM nebst Zinsen und der gegen374ber dem Insolvenzverwal-ter erteilten Vollstreckungsklausel beantragt, Anspr374che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin F. in H366he von 5.977,13 200 nebst Zinsen in H366he weiterer 7,23 200 zu pf344nden und ihr zur Einziehung zu 374berweisen. Das Vollstreckungs-gericht hat diesen Antrag abgelehnt und der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat den Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben und dasselbe angewiesen, von seinen auf 247 49 InsO gest374tzten Bedenken gegen die beantragte Vollstreckungsma337nahme ab-zustehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenz-verwalter, die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Einer Pf344ndung der nach 247 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung f374r die Insolvenzmasse fortbestehenden Mietforderungen losgel366st von dem Ab-sonderungsrecht der Grundpfandgl344ubigerin steht nach Er366ffnung des Insol-venzverfahrens das Vollstreckungsverbot des 247 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die Bedenken des Amtsgerichts gegen die beantragte Mietpf344ndung aus dem Ab-sonderungsrecht der Grundpfandgl344ubigerin treffen zu. Seine Entscheidung ist deshalb wieder herzustellen. 2 1. In 247 49 InsO ist bestimmt, dass Gl344ubiger, denen ein Recht auf Befrie-digung aus unbeweglichen Gegenst344nden zusteht, nach Ma337gabe des Geset-zes 374ber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Dieser Wortlaut spricht dagegen, dass Grund- 3 - 4 - pfandgl344ubiger ihr Absonderungsrecht an den gem344337 247247 1123, 1124 BGB mit-hafteten Mieten und Pachten noch nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Grundst374ckseigent374mers (Schuldners) im Wege der Forderungspf344ndung verfolgen k366nnen. Diese wortgetreue Auslegung steht im Einklang mit dem Vorrang der Zwangsverwaltung gegen374ber der Forderungspf344ndung, welcher sich aus 247 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO f374r die Zwangsvollstreckung des Grundpfandgl344ubigers in mithaftende Mieten und Pachten ergibt. Das Recht des Grundpfandgl344ubigers auf Befriedigung aus dem Grundst374ck und den Gegenst344nden, auf welche sich sein Recht nach den 247247 1123, 1124 BGB erstreckt, folgt aus 247 1147 BGB und 247 865 Abs. 1 ZPO. Der Vorschrift des 247 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO entspricht es, wenn nur die Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaf-tender Mieten und Pachten zugunsten absonderungsberechtigter Grundpfand-gl344ubiger 374berwindet. Die blo337e M366glichkeit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm366gen bei Mieten und Pachten im hypothekarischen Haftungs-verbund gew344hrt Grundpfandgl344ubigern entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerdeerwiderung noch kein eigenst344ndiges Absonderungsrecht nach 247 50 Abs. 1 InsO, welches die Anwendung von 247 49 InsO verdr344ngen k366nnte. 4 Best344tigt wird die wortgetreue Auslegung von 247 49 InsO insbesondere durch 247 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspf344ndung von Mieten nach den 247247 829, 832, 835 ZPO begr374ndet sp344testens nach Ablauf des n344chsten auf die Er366ffnung folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dabei stellt 247 110 Abs. 2 Satz 2 InsO klar, dass rechtsgesch344ftliche Verf374gungen des Schuldners solchen gleichstehen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt sind (Begr374ndung zu 247 124 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 147). Hierunter f344llt jedenfalls die Pf344ndung und 334berwei- 5 - 5 - sung einer Forderung an den Vollstreckungsgl344ubiger zur Einziehung. Dann leuchtet nicht ein, wenn die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten noch nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens von einem Grundpfandgl344ubiger durch Pf344ndung mit der Folge des 247 1124 BGB beschlag-nahmt werden k366nnten. Stimmen des Schrifttums, die eine solche - hier verfahrensgegenst344ndli-che - Pf344ndung rechtlich billigen, treten daher folgerichtig f374r eine einschr344n-kende Auslegung von 247 110 Abs. 1 und 2 Satz 1 InsO ein (vgl. HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 110 Rn. 10; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. 247 110 Rn. 8; zu 247 21 Abs. 2 KO im gleichen Sinne Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 21 Rn. 15 a.E.). Denn es spr344che nichts dagegen, eine Pfandverstrickung aufrechtzuerhalten, die der Gl344ubiger noch im er366ffneten Insolvenzverfahren herbeif374hren kann. Damit wird indes das richtige Gesetzesverst344ndnis auf den Kopf gestellt (zutreffend dagegen M374nchKomm-InsO/Eckert, 247 110 Rn. 20 bei Fn. 39). Hierauf deutet schon die Gesetzesgeschichte hin: Der Gesetzgeber hat die erweiternde Auslegung von 247 21 Abs. 2 KO, welche Verf374gungen einbezog, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten, in 247 110 Abs. 2 Satz 2 InsO 374bernommen, ohne die Wirksamkeit von Pf344ndungen aufrechtzuerhalten, die absonderungsberechtigte Grundpfandgl344ubiger vor Verfahrenser366ffnung be-wirkt haben. Die Gesetzesmaterialien enthalten gleichfalls keinen Hinweis auf eine solche Ausnahme. Abgesehen davon stimmt die wortgetreue Auslegung von 247 110 Abs. 1 und 2 InsO inhaltlich mit der Fassung des 247 49 InsO 374berein, welche die Pf344ndung mithaftender Mieten durch den absonderungsberechtigten Grundpfandgl344ubiger nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht erw344hnt. 6 - 6 - Der Mieteinzug durch den Zwangsverwalter nach 247 152 ZVG kommt als Verf374gung des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht. Dem Schuldner ist nach 247 148 Abs. 2, 247 152 ZVG die Verf374gungszust344ndigkeit f374r die Mietertr344ge vollst344ndig entzogen; sie liegt in den H344nden des hoheitlich bestellten Zwangsverwalters. Damit fehlt die Voraussetzung, die es zulie337e, seine Handlungen entsprechend 247 110 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Schuldner zu-zurechnen. Folglich erm366glicht 247 153b ZVG dem Insolvenzverwalter nur, die Einstellung der Zwangsverwaltung zu erwirken, wenn ihre Fortsetzung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert. 7 2. Die aus Wortlaut und innerem Zusammenhang des Gesetzes gewon-nene Auslegung von 247 49 InsO, nach welcher die Pf344ndung mithaftender Mie-ten gem344337 247247 829, 832, 835 ZPO durch den Grundpf344ndgl344ubiger nach Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners unzul344ssig und der absonderungsberechtigte Gl344ubiger auf den Weg der Zwangsverwal-tung verwiesen ist (ebenso AG Kaiserslautern NZI 2005, 636; AG Hamburg ZIP 2005, 1801 mit zustimmender Anmerkung Gundlach/Frenzel EWiR 2006, 209; Tetzlaff ZInsO 2004, 521, 527 f; Hofmann/Vendolsky ZfIR 2006, 403; a.A. LG Traunstein NZI 2000, 438; LG Chemnitz Rpfl 2004, 234; LG Stendal ZIP 2005, 1800; Staudinger/Wolfsteiner, BGB 13. Bearb. 2002 247 1123 Rn. 20; St366ber, Forderungspf344ndung 14. Aufl. Rn. 577 d; Braun/B344uerle, InsO 2. Aufl. 247 49 Rn. 25; HmbKomm-Insolvenzrecht/B374chler, 247 49 InsO Rn. 23, 247 50 InsO Rn. 17 a.E.; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 49 Rn. 21 und Eickmann ZfIR 2006, 273, 278) entspricht auch der Interessenlage. 8 Die Amtsgerichte Kaiserslautern und Hamburg (aaO) haben zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass die Durchsetzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgl344ubigern in die nach 247247 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten 9 - 7 - oder Pachten auf dem Wege der Forderungspf344ndung den Insolvenzverwalter in die Lage br344chte, die 366ffentlichen Lasten des Grundeigentums und die lau-fenden Kosten der Geb344udeinstandhaltung und der Geb344udeversicherung als Masseverbindlichkeiten zu berichtigen. Deckung f374r diese Ausgaben k366nnte der Insolvenzverwalter aus den Nutzungen des Absonderungsgutes unter diesen Umst344nden nicht erlangen. Anders als bei einem zahlungsf344higen Voll- streckungsschuldner benachteiligt von der Insolvenzer366ffnung an die durch Pf344ndung bewirkte Mietenbeschlagnahme von Seiten absonderungsberechtig-ter Grundpfandgl344ubiger die Insolvenzgl344ubiger. Schon einem vor der Insol-venzer366ffnung durch dann noch zul344ssige Vorauspf344ndung der Mietforderungen begr374ndeten Absonderungsrecht gem344337 247 50 Abs. 1 InsO versagt 247 110 Abs. 1 und 2 InsO die weitere Anerkennung. Gerade der masseanreichernden allge-meinen Zielsetzung der Insolvenzordnung w374rde es zuwiderlaufen, wenn der absonderungsberechtigte Grundpfandgl344ubiger hier nicht auf den von 247 49 InsO bezeichneten Weg der Zwangsverwaltung beschr344nkt bliebe. Die Zwangs-verwaltung stellt im Interesse der Masseerhaltung mit 247 155 Abs. 1 und 247 156 Abs. 1 ZVG sicher, dass aus den Nutzungen des Grundst374cks die 366ffentlichen Lasten und die Ausgaben der Verwaltung vorweg bestritten werden. Damit wer-den auch die vorbezeichneten Kosten der laufenden Unterhaltung und Versi-cherung des Grundst374cks abgedeckt, ohne dass dies die Insolvenzmasse be-schwert. Die Grenzen der abgesonderten Befriedigung zieht das Insolvenzrecht zum Schutze der Insolvenzgl344ubiger hier von vornherein enger als der Rahmen des Sachenrechts und des Rechts der Einzelzwangsvollstreckung. Das ist auch sinnvoll; denn der Insolvenzverwalter h344tte es sonst nicht nur in der Hand, son-dern er w344re dazu sogar verpflichtet, der Pf344ndung mithaftender Mieten durch einen Grundpfandgl344ubiger im Verfahren unverz374glich mit einem eigenen An- 10 - 8 - trag auf Zwangsverwaltung gem344337 247 165 InsO, 247247 172 f ZVG zu begegnen. Die Zwangsverwaltung geht nach 247 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Forderungspf344n-dung vor. Der Pf344ndungsgl344ubiger kann au337er seinem Grundpfandrecht nur noch das bis zum Zwangsverwaltungsbeschlag erlangte Pf344ndungspfandrecht geltend machen (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechts-schutz 3. Aufl. 247 865 ZPO Rn. 7). Auf diese M366glichkeit, die Masse in den Ge-nuss der g374nstigeren Verteilungsregeln des 247 155 Abs. 1, 247 156 Abs. 1 ZVG zu bringen, hat Eickmann (ZfIR 2006, 273, 278) mit Recht hingewiesen. Dabei w344-re es sinnlos, absonderungsberechtigten Grundpfandgl344ubigern abweichend vom Wortlaut des 247 49 InsO einen Weg der Zwangsvollstreckung in die mithaf-tenden Mieten oder Pachten zu er366ffnen, der den Insolvenzgl344ubigern empfind-liche Nachteile bringt und sich rechtlich ohnehin nicht durchhalten l344sst. 3. Die Entstehungsgeschichte stellt die nach Wortlaut, Zusammenhang und Interessenwertung des Gesetzes gebotene Auslegung, den absonderungs-berechtigten Grundpfandgl344ubigern nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners die Pf344ndung mithaftender Mieten und Pachten zu versagen, nicht in Frage. 11 Nach der Begr374ndung der Bundesregierung zu 247 56 ihres Entwurfes zur Insolvenzordnung (aaO S. 125) sollte es mit der als 247 49 InsO Gesetz gewor-denen Vorschrift trotz des engeren Wortlauts bei dem bereits in 247 47 KO, 247 27 Abs. 1 VerglO enthaltenen Rechtsgrundsatz bleiben. Die Vorschrift des 247 47 KO gew344hrte denjenigen ein Absonderungsrecht an unbeweglichen Gegen- st344nden, welchen ein Recht auf Befriedigung aus demselben zustand. Aus 247 27 Abs. 1 VerglO ergab sich nichts anderes. Der Wortlaut des 247 47 KO setzte im Gegensatz zu seiner Nachfolgeregelung nicht voraus, dass der Grundpfand-gl344ubiger auf mithaftende Mieten oder Pachten im Wege der Immobiliarvollstre- 12 - 9 - ckung gem344337 247247 146, 148 Abs. 1, 247 21 Abs. 2 ZVG zugriff. M366glich blieb ihm nach 247 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Forderungspf344ndung gem344337 247247 829, 832, 835 ZPO. Verf374gte der Gl344ubiger daf374r 374ber einen dinglichen Schuldtitel, so nahm diese Pf344ndung die Mieten auch nach 247 1124 BGB in Beschlag (RGZ 76, 116, 120). Nach Ansicht des Reichsgerichts (RG WarnRspr 1915 Nr. 62) sollte der Grundpfandgl344ubiger zu einer Pf344ndung der mithaftenden Mieten auch nach Er366ffnung des Konkurses 374ber das Verm366gen des Schuldners be-rechtigt sein, weil sich das Vollstreckungsverbot des 247 14 Abs. 1 KO nur gegen Konkursgl344ubiger richtete. Diese Auslegung von 247 47 KO war jedoch nicht un-umstritten. Anders hatte insbesondere vorher schon das Reichsgericht selbst entschieden, indem es die Zwangsverwaltung nach Konkurser366ffnung als einzig m366gliche Form der Beschlagnahme gem344337 247247 1123, 1124 BGB bezeichnet hat-te (vgl. RGZ 52, 138). Darauf ist die sp344tere Entscheidung des Reichsgerichts nicht eingegangen. Sie hat sich auch mit 247 13 KO nicht auseinandergesetzt, obwohl die Vorschrift in dem Sinne verstanden werden konnte, dass die im We-ge der Pf344ndung bewirkte Mietenbeschlagnahme mit Er366ffnung des Verfahrens 374ber das Verm366gen des Eigent374mers den Konkursgl344ubigern gegen374ber un-wirksam wurde. Der Ansatz, dass nach 247 13 KO nur die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm366gen erfolgte Beschlagnahme den Konkursgl344ubigern gegen374ber wirksam blieb, ist zwar im neuen Recht entfallen, weil 247 80 Abs. 2 Satz 2 InsO die Pf344ndung einbezieht. Daf374r ist jedoch nunmehr der Wortlaut des 247 49 InsO enger gefasst als zuvor 247 47 KO. In der Gesamtbetrachtung f374hrt demzufolge auch das historische Auslegungsargument, die Rechtslage nach der Insolvenzordnung habe gegen374ber derjenigen nach der Konkursordnung unver344ndert bleiben sollen, nicht zu der L366sung, die Pf344ndung mithaftender Mieten und Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgl344ubiger trotz 13 - 10 - Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners als zu-l344ssig anzusehen. Dr. Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Fischer Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 28.08.2003 - 546 M 11583/03 - LG Dresden, Entscheidung vom 19.12.2003 - 4 T 801/03 -
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