BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 301 / 11 vom 25 . Januar 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren s - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 25 . Januar 2012 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilka m- mer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vo m 4. November 2011 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wi rd auf Kosten de s Schuldners als unzulässig verworfen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden 1 2 - 3 - ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Inso l- venzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist g e- mäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche B e- schwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind. Da die vom Rechtsbeschwerdef ührer angefochtene Entscheidung am 4 . November 2011 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung . Der Umstand, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO a.F. kraft Gesetzes statthaft, erset zt die nun erforderliche Zulassungsentscheidung nicht ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 9 f). Die Rechtsbeschwerde ist daher unabhängig davon unstatthaft, ob die sofortige Beschwerde des Schuldners überhaupt statthaft gewesen ist. 2. Die vom Schuldner e ingelegte Rechtsbeschwerde ist auch aus dem weiteren Grund unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist . Entgegen der mit dem angefochtenen Beschl uss erteilten Rechtsmitte l- belehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (BG H, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513; vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). 3 4 5 - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 . Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem G e- richtskostengesetz zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei zulässig. Kayser Ra ebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 22.08.2011 - IN 551/11 - LG Kempten, Entscheidung vom 04.11.2011 - 42 T 1950/11 - 6 7
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