BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 301/12 Verkündet am: 14. Mai 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1571, 1572, 1577, 1578, 1578 b; FamFG § 238 a) Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Eh e- frau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht ehepr ägend anzus e- hen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von B e- deutung (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012 XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951). b) Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578 b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886). c) Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehega t- te nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Eh e der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvo r- sorgeunterhalt hätte erlangen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 XII ZB 235/12 FamRZ 2014, 823 und vom 7. November 2012 XII ZB 229/11 FamRZ 2 013, 109). BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - OLG Braunschweig AG Göttingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 . Mai 2014 d urch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt : Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be - schluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Auf die Re chtsbeschwerde des Antragstellers wird der vor genan n- te Beschluss aufgehoben, soweit der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Göttingen vom 29. August 2011 zum Nachteil des Antragstellers abgeändert worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sa che zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsb e- schwerde verfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: A . Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Titels über nachehel i- chen Unterhal t. 1 - 3 - Die beiden jeweils im Jahr 1946 geborene n Beteiligten schlossen im Mai 1970 die Ehe, aus der ein im November 1970 geborener Sohn hervorgegangen ist. Im August 1981 trennten sich die Beteiligten und wurden auf einen im Okt o- ber 1981 zugestellten Scheid ungsantrag durch Urteil vom 21. Februar 1983 rechtskräftig geschieden. In dem Verbundurteil wurde der Versorgungsau s- gleich durchgeführt. Der gemeinsame Sohn lebte zunächst bei der Antragsge g- nerin und a b April 1983 beim Antragsteller, der dann bis 1991 in z weiter Ehe verheiratet war und inzwischen in dritter Ehe verheiratet ist. Der von den Beteiligt en im Scheidungstermin geschlossene Unterhalt s- vergleich, nach dem der Antragsteller 600 DM monatlichen Unterhalt zu beza h- len hatte , wurde mit Urteil des Amtsge richts vom 16. Oktober 1984 auf einen monatliche n Zahlbetrag von 792,12 DM abgeändert . Nachdem die Antragsge g- nerin ab August 1990 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, änderte das Amt s- gericht auf ihren Antrag mit Urteil vom 22. Juni 1993 den vom Antragstell er m o- natlich zu zahlenden Unterhaltsbetrag auf 1.543 DM - bestehend aus 1.231 DM Elementarunter halt und 312 DM Altersv orsorgeunterhalt - ab , weil die Antrag s- gegnerin wegen Krankheit nicht erwerbstätig sein könne. Der Antragsteller war als Beamter bei der Bundeswehr beschäftigt und befindet sich seit dem 1. Mai 2011 im Altersr uhestand. Sein monatliches Nett o- einkommen beläuft sich auf rund 2.300 f- grund des zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführten Versorgungsau s- gleichs um rund 275 durchgeführten Versorgungsausgleichs um r und 100 Die Antragsgegnerin arbeitete vor der Ehe ab April 1965 als ausgebildete Krankenschwester in verschiedenen Krankenhäusern und leitete dabei zeitwe i- se auch eine Station . Während der Ehe führte sie im Wesentlichen den Hau s- 2 3 4 5 - 4 - halt und k ümmerte sich um den gemeinsamen Sohn der Beteiligten. Das von der Antragsgegnerin vor der Ehe bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworbene Versorgungsa n recht ließ sie sich während der Ehezeit auszahlen. Nach der Trennung vom Antrags teller war sie in verschi e- denen Teilzeitstellen und ab 1989 bis zum Eintritt der vollständigen Erwerbsu n- fähigkeit (Mitte 1990) in Vollzeit als Krankenschwester in einer Augenambulanz tätig. Sie bezog zuletzt eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich rund 850 und ab Januar 2012 eine Altersrente in gleicher Höhe, die sich ab Juli 2012 auf knapp 880 hat . Hinzu kom mt eine durch die VBL gezahlte Zusatzrente von monatlich rund 100 . Weiter erhält die Antragsgegnerin seit Januar 2012 aus einem Sparve rtrag, den sie überwiegend aus dem vom Antragsteller g e- zahlten Vorsorgeunterhalt angespart hat, befristet bis ins Jahr 2033 monatlich 320 In einen Anschlusssparvertrag zahlt sie monatlich 45 bezieht sie aus einer privaten Rentenversic he rung (bis Ende 2011 bespart aus dem V orsorgeunterhalt) , in die sie bis Ende Jun i 2012 monatlich rund 30 n- gezahlt hat, seit Juli 2012 weitere rund 50 Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt, das Urteil des Amtsgericht s vom 22. Juni 1993 dahingehend abzuändern, dass er ab seinem Eintritt in den Ruhestand und damit mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 nicht mehr zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für eine Befristung gem äß § 1578 b BGB bejaht und dem B e- gehren des Antragstellers in vollem Umfang entsproch en. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert und den vom Antragsteller zu zahlenden Ehegattenunterhalt auf Monatsbeträge von 500 für den Zeitraum Januar bis Juni 2012 und von 205 6 - 5 - Hiergegen wenden sich beide Beteiligte mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde. Während der Antragsteller die Wiederherstellung des amtsgerichtl i- chen Beschlusses begehrt, erstrebt die Antragsgegnerin höhere Monatsbeträge (600 ab Juli 2012). B . D ie Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet und führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Oberlandes gericht . D ie Rechtsbeschwerde der A n- tragsgegnerin bleibt hingegen ohne Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidun g - soweit für das Recht s- beschwerdeverfahren von Belang - im We sentlichen wie folgt begründet: D as Abänderungsbegehren des Antragstellers sei teilweise begründet. Für die Monate Mai bis Dezember 2011 ergebe sich m it knapp 740 allerdings rein rechnerisch kein wesentlich geringerer Unterhaltsbedarf der Antragsgegn e- rin als die bislang titulierten rund 790 . Anders liege es für die Zeit ab Januar 2012, weil wegen des Eintritts der Antragsgegnerin in die Al tersrente kein Vorsorgeunterhaltsanspruch mehr bestehe und sie Beträge aus dem ang e- legten Altersvorsorgeunterhalt erhalte . Der Antragsteller verfüge unter Hinz u- rechnung des nicht eheprägenden Versorgungsausgleichs zugunsten der zwe i- ten Ehefrau über ein ber einigtes Pensionseinkommen von knapp 2.400 o- 7 8 9 10 - 6 - natlich. Auf Seiten der Antragsgegnerin seien neben ihren Einkünften aus der gesetzlichen Rente, aus der VBL - Versorgung und aus der Privatrente auch die Einkünfte aus dem Sparvertrag zu berücksichtigen, L etzte re jedoch nur ins o- weit, als sie auf dem Vorsorgeunterhalt beruhten. Für das erste Halbjahr 2012 ergebe sich mithin ein monatlicher Unterhaltsbedarf von rund 607 2012 von rund 557 Mit seinem auf eine Befristung gerichteten Begehren sei d er Antragsteller nicht präkludiert . Das Urteil aus dem Jahr 1993 spreche der Antragsgegnerin allein einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt zu, der vor Einführung des neuen Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 nicht der Befristung unterlegen habe und gemäß § 1578 b BGB zeitlich begrenzt und/oder herabgesetzt werden könne. Den bedeutsamsten Aspekt dafür bildeten die in der Gesetzesb estimmung ko n- kretisierten ehebedingten Nachteile. Die Erkrankung der Antragsgegnerin sei ebenso wenig ehebedingt wie ihre vorze itige Verrentung. Der Antragsteller habe aber den ihm obliegenden Beweis, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe, nicht geführt. Ein solcher Nachteil liege a llerdings nicht darin, dass die Unte r- brechung der Erwerbstätigkeit wäh rend der Ehe und die Auszah lung des vo r- ehelichen Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der VBL einen geri n- geren Rentenanspruch bewirkten, weil dies mit dem durchgeführten Verso r- gungsausgleich als abgegolten anzusehen sei. E in ehebedingter Nachteil kö n- ne jedoch dann vorliegen, wenn die Rente der Antragsgegnerin wegen der zeitweiligen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Kindererziehung und Hau s- haltsführung geringer sei und die s nicht als mit dem Versorgungsausgleich ausgeglichen anzusehen wäre. 11 12 - 7 - Ins oweit sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bei gleichem Krankheitsverlauf und vorausgegangener durchgängiger vollschichtiger E r- werbstätigkeit eine höhere Rente hätte. Sie habe schlüssig vorgetragen, dass sie ohne die ehebedingte Aufgabe der Erw erbstätigkeit eine Karriereentwic k- lung bis zur Stationsschwester und zudem den Bewährungsaufstieg in eine h ö- here Vergütungsgruppe erreicht hätte. Aus dieser wäre dann ihre Rente b e- rechnet worden. Zwar habe sie sich in ihren im Verfahren vorgelegten Berec h- n ungen auf den Zeitraum ab 1981 beschränkt. Bei der Frage, inwieweit die ehebedingten Nachteile durch den Versorgungsausgleich und die aus dem Vo r- sorgeunterhalt resultierenden Renten kompensiert seien, müsse jedoch auch auf den Zeitraum von April 1965 bis E nde 1980 abgestellt werden, der die A n- zahl der umlagefähigen Monate erhöhe. Unter Berücksichtigung dieser gesam t- versorgungsfähigen Zeit und der ohne Ehe erreichbaren Vergütungsgruppe e r- gebe sich eine fiktive Gesamtnettoversorgung der Antragsgegnerin von mo na t- lich rund 1.500 Rente und Zusatzrente gegenüber, ergebe sich ein ehebedingter Nachteil von rund 500 n- terhalt finanzier ten Privatrente n kompensiert, so dass d er Nachteil sich ab J a- nuar 2012 auf 286 auf Dauer verbleibe. Als weitere Billigkeitskriterien des § 1578 b BGB seien die Ehedauer (elf Jahre und vier Monate), die knapp z wölfeinhalbjährige Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes und die Ausgestaltung als Haushaltsführungsehe zu beachten. Gleiches gelte für den hier eingreifenden besonderen Vertrauensta t- bestand des § 36 Nr. 1 EGZPO , wobei die Antragsgegnerin jedoch a b gesehen von den im Vertrauen auf den Vorsorgeunterhalt abgeschlossenen Sparvertr ä- gen nicht substanziiert vorgetragen habe , dass sie nicht rückgängig zu m a- chende finanzielle Dispositionen getroffen habe. Zu berücksichtigen sei auße r- 13 14 - 8 - dem einerseits, dass de r Antragsteller seit der Scheidung rund 28 Jahre Unte r- halt gezahlt habe. Andererseits stehe ihm aber k eine schlechte Altersverso r- gung zur Verfügung, so dass die Einkommensdifferenz zwischen den Beteili g- ten ganz erheblich sei, wobei dies zum Teil auf den un terschiedlichen Ausbi l- dungen beruhe. Insgesamt entspreche die Herabsetzung des Unterhalts auf die zur Kompensation des ehebedingten Nachteils erforderlichen Beträge der Bi l- ligkeit. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Rahmen d er vom Antragsteller erhobenen Rechtsbeschwerde nicht stand, während die Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin nicht durchgreifen. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht das Abänderung s- begehren des Antragstellers als gemäß § 23 8 FamFG zulässig erachtet und insbesondere eine Präklusion nach § 238 Abs. 2 FamFG verneint. a) Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin i m Urteil vom 22. Juni 1993, dessen Abänderung der Antragsteller begehrt, nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit zug esprochen . Nachdem es dabei von vollständiger Erwerbsunfähi g- keit der Antragsgegnerin ausgegangen war, ergab sich der Anspruch allein aus § 1572 BGB (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 26. Februar 2014 XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 10 mwN ). Seit Januar 2012 richtet sich der Unterhaltsanspruch allein nach § 1571 BGB, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr altersbedingt nicht mehr erwerbstätig ist ( vgl. Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951 Rn. 19). 15 16 17 - 9 - b) Der Antragst eller kann sich für die Möglichkeit, den der Antragsgegn e- rin im Jahr 1993 zugesprochenen U nterhalt gemäß § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB herabzusetzen und zu befristen, hinsichtlich beider Unterhaltstatbestände in zulässiger Weise auf eine Änderung der Rechtslag e durch das Unterhalts - rechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) berufen , so dass § 238 Abs. 2 FamFG der Zulässigkeit seines Abänderungsantrags nicht entgegen steht (zum Krankheitsunterhalt: Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 XII ZB 30 9/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 16 f.; zum Alters unterhalt: Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951 Rn. 20 f.) . 2. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Ermittlung des der A n- tragsgegnerin rechnerisch zustehenden Unterhaltsanspruchs ist nicht frei von Rechtsfeh lern, worauf die angefochtene Entscheidung jedoch nicht beruht. a) Nicht zu beanstanden - und von der Rechtsbeschwerde des Antra g- stellers auch nicht in Zweifel gezogen - ist, dass das Oberlandesgericht die durch den zugunsten der zweiten Ehefrau des Antragstellers durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgte Einkommensminderung als nicht eheprägend angesehen und das im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der A n- tragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 157 8 Abs. 1 Satz 1 BGB) anzusetzende Einkommen des Antragstellers daher entsprechend erhöht hat. Die aufgrund dieses Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG eintr e- tende Kürzu ng der dem Antrags tell er ausgezahlten Pension ist allein im Ra h- men seiner Leistungsf ähigkeit von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951 Rn. 23 mwN ). b) Rechtlich u nzutreffend ist hingegen die im angegriffenen Beschluss e r- folgte Behandlung der Einkünfte aus dem Sparvertrag in Höhe von monatlich 3 20 für die Berechnung des Unterhalts ab Januar 2012 . D enn d as Oberla n- 18 19 20 21 - 10 - desgericht hat nur den Anteil der Privatrente als eheprägend angesehen, der auf den vom Antragsteller gezahlten Vorsorgeunterhalt zurückgeht , und ist l e- diglich insoweit nach der Differe nzmethode vorgegangen . Dem angegriffenen Beschluss lässt sich aber schon keine durchgreife n- de Begründung entnehmen, weshalb es sich nicht auch bei dem nicht auf den Vorsorgeunterhalt zurückzuführenden Teil der Privatrente nach Auffassung des Oberlande sgerichts rund 32 um eheprägendes Einkommen handeln soll. Allein der Umstand, dass dieser Rententeil aus anderen Mitteln als dem Vorsorgeunterhalt erwirtschaftet wurde, rechtfertigt diese Annahme nicht. Im Übrigen ist die Entscheidung auch deswegen fehlerhaft, weil das Oberlandesgericht den nach seiner Auffassung nicht eheprägenden Teil der Privatrente in einem zweiten Schritt gemäß § 1577 Abs. 1 BGB jedenfalls als die Bedürftigkeit mindernde Einkünfte der Antragsgegnerin hätte berücksicht i- gen müssen (vgl. Staudinger/Verschraegen BGB [2014] § 1577 Rn. 8 f.; Gutdeutsch in Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pr a- xis 8. Aufl. § 4 Rn. 934 ; BeckOK BGB/Beutler [Stand: 1. Februar 2014] § 1577 Rn. 6 ; ju risPK - BGB/Claus ius [Stand: 12. Jun i 2013] § 1577 Rn. 16 ; Kleffmann/ Klein/Eder Unterhaltsrecht 2 . Aufl. § 1577 Rn. 6, 11 ). Dass es sich insoweit um überobligationsmäßig erzielte Einkünfte handel t (vgl. dazu etwa BGHZ 162, 384 , 395 ff. = FamRZ 2005, 1154, 1157 f.), ist nicht ersichtlich. Allerdings liegt der rechnerische Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin für den Zeitraum ab Januar 2012 jedenfalls deutlich über den vom Oberlande s- gericht insoweit letztlich der Antragsgegnerin als monatlicher Unterhalt zug e- sprochenen Beträgen. Der Fehler hat sich mithin im Ergebnis nicht zu Lasten des Antragstellers auf die Beschwerdeentscheidung ausgewirkt , weil das Obe r- 22 23 24 - 11 - landesgericht der Antragsgegnerin ohnehin nur einen geringeren Unterhalt z u- gesprochen hat, als er sich nach den ehelichen Lebensverhältni ssen ergäbe . c) D ie dem angegriffenen Beschluss ersichtlich zugrunde liegende A n- nahme, der Antragsteller sei im Umfang des zugesprochenen Unterhalts hinre i- chend leistungsfähig, ist weder von der Rechtsbeschwerde angegriffen noch sonst erkennbar rechtsfe hlerhaft . 3 . Aus Rechtsgründen keinen Bestand haben die Erwägungen des Obe r- landesgerichts zur Frage der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung (§ 1578 b Abs. 1 und 2 BGB) des Anspruchs der Antragsgegnerin auf nacheh e- lichen Unterhalt . a ) E in Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unter - haltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berecht igten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbil lig wäre. Gemäß § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Un - terhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsa n- spruch unbillig wäre. Di e Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durc h die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. So l- che Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil ä u- ßert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nacheh e- lich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen 25 26 27 - 12 - würde ( st. R spr. des Senats , vgl. etwa B eschlü ss e vom 26. Februar 2014 XII ZB 235/12 FamRZ 2014, 823 Rn. 12 und vom 19. Juni 2013 XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 1 8 ). b ) Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung (§ 1356 BGB) während der Ehe entstanden sind. Sie können sic h etwa dann ergeben, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Ki n- derbetreuung zu übernehmen. Wird hingegen die Ehegestaltung für einen E r- werbsnachteil nicht ursächlich, so ist er nicht ehebedingt ( Sena tsb eschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 36 mwN ) . Erkrankung s- bedingte Einkommensausfälle sind daher in aller Regel nicht ehebedingt , weil sie gerade nicht aus der ehelichen Rollenverteilung folgen ( vgl. zu Einzelheiten Senatsbe sc hluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 20 f.). Der Unterhaltspflichtige, der sich auf eine Begrenzung des nachehel i- chen Unterhalts beruft, trägt hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen die Darlegungs - und Beweislast. In di ese fällt deshalb grundsätzlich auch der U m- stand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne des § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs - und Beweislast erfährt jedoch eine Erleichterung nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Nach diesen trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, die im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt hat, dass der Unterhaltsberechti g- te die Behauptu ng, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, su b- stanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten eheb e- dingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unte r- haltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, m üssen die vorgetragenen 28 29 - 13 - ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. Dabei kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (Senatsbesch luss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 37 mwN). c ) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die im Jahre 1990 zur Erwerbsunf ä- higkeit der Antragsgegnerin führenden Erkrankungen als nicht ehebedingt a n- gesehen hat. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ebenso nichts wie gegen die gleichfalls nicht auf Rechtsb edenken treffende ta t- richterliche Beurteil ung, es sei nicht hinreichend dargetan, dass die vorzeitige Verrentung der Antragsgegnerin ehebedingt war. d ) Ebenfalls zutreffend ist die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, dass - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen (vgl. etwa Senatsurteil e vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 78 ff. ; vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 20 und vom 4. August 2010 XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 25 ) abgesehen - e hebedingte Nacht eile im Sinn e von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden können , wenn (wie hier) für diese Zeit ein vollständiger Versor gungsausgleich stattgefunden hat. Durch diesen werden die Interessen des Unterhaltsberechtigten ausreichend gewahrt. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (st. Rspr . des Senats, vgl. etwa B e- schlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 17 und vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 22 ) . 30 31 - 14 - e ) Wie das Oberlandesgericht im Ergebnis weiter richtig erkannt hat und von der Antragsgeg nerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nicht in Frage gestellt wird , ergibt sich ein ehebedingter Nac hteil der Antragsgegnerin im Si n- n e von § 1578 b Abs. 1 BGB nicht daraus , dass sie sich währ end der Ehezeit ihr vorehelich erworbenes Versorgungsanrecht bei der VBL hat auszahlen la s- sen (vgl. auch zum Versorgungsausgleich Senats beschluss vom 18 . Januar 201 2 - XII ZB 213 /11 - Fa mRZ 2012 , 434 Rn. 8 f. ) . Mit der Regelung des § 1578 b BGB wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich derjenigen Nachteile bewirken , die dadurch entstehen, dass der U n- terhaltsberechtigte wegen der Aufgabenvert eilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für se i- nen eigenen Unterhalt sorgen kann (Senatsurteil vom 23. November 2011 XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 28; BT - Drucks. 16/1830 S. 18). In der in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Verknüpfung " durch die Ehe " hat der Gesetzgeber dabei zum Ausdruck gebracht, dass der Nachteil, nicht für den eigenen Unterhalt sorgen zu k önnen, jedenfalls ganz überwiegend bzw. im W e- sentlichen auf die vereinbarte Aufgabenverteilung in der Ehe zurückzuführen sein muss, und die wichtigsten hierfür in Fra ge kommenden Umstände in A b- satz 1 Satz 3 der Vorschrift benannt (BT - Drucks . 16/1830 S. 19) . Regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil in diesem Sinn stellt es daher dar, wenn sich ein Ehegatte während bestehender Ehe dazu entschließt , sich bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kap i- talisiert auszahlen zu las sen . E ine derartige Vermögensdisposition wird in der Regel nicht auf die Rollenverteilung in der Ehe zurück gehen , sondern ihre Grundlage in der allgemeinen Vermögensverwal tung haben . Dies gilt unabhä n- gig davon, wofür das Kapital dann verwendet wird, insbesond ere ob es - auch - für gemeinsame Zwecke der Ehegatten ein gesetzt wird (Abgrenzung zu de m zu 32 33 34 - 15 - § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ergangenen Senatsurteil vom 9. Juli 1986 IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888 ) . Dass abweichend hiervon im vorli e- genden Fall wesentlic he Ursache für die Auszahlung des vorehelichen VBL - Versorgungsanrechts die Rollenverteilung in der Ehe war, hat weder das Oberlandesgericht festgestellt noch macht es die Antragsgegnerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltend . f ) Rechtlich unzutreffend ist hingegen, dass das Oberlandesgericht gleichwohl einen - dauerhaften - ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin für nicht durch den Antragsteller ausgeräumt hält, der darin liegen soll, dass sie ehebedingt auch nach Ehezeitende am Aufbau von Rentenanwa rtschaften und Versorgungsanrechten gehindert gewesen sei, die sie ohne die Ehe hätte erzi e- len können. aa) Zwar ist d er Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts , ein ehebedin g- ter Nachteil könne auch darin liegen, dass der Aufbau einer Altersversorgung nach Ende der Ehezeit durch die ehebedingte Erwerbspause einge schränkt oder gar verhindert we rd e, nicht zu beanstanden . Wie der Senat bereits en t- schieden hat, können dem Unterhaltsberechtigten Nachteile dadurch entstehen, dass er nach Zustellung des Scheidungsa ntrags und damit in einer nicht mehr vom Versorgungsausgleich umfassten Zeit ehebedingt ein geringeres Erwerb s- einkommen erzielt und demgemäß auch geringere Rentenanwartschaften e r- wirbt (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 82 3 Rn. 18 und vom 7. November 2012 XII ZB 229/11 FamRZ 2013, 109 Rn. 51) . Dies ist etwa dann denkbar, wenn dem Unterhaltsberechtigten wegen der Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit der Wiedereinstieg in seine frühere berufliche Tätigkeit verwehrt oder nur in ein e niedriger vergütete Stelle möglich ist. Sofern dem Unterhaltsberechtigten lediglich die ehebedingte Einkommen s- 35 36 - 16 - differenz als Unterhalt zugesprochen wird, setzt sich der ehebedingte Nachteil mit Renteneintritt in Form der gering eren Rentenanwarts chaften fort. bb) D en Angriffen der Rechtsbeschwerde des Antragstellers hält weiter stand, dass das Oberlandesgericht zu der Feststellung ge langt ist, die Antrag s- gegnerin hätte ohne die ehebedingte Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit eine Karriereentwi cklung bis zur Stationsschwester durchlaufen und in dieser Posit i- on auch den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe KR VIII geschafft. Entgegen der entsprechenden Rüge der Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist bei der Betrachtung, welche Entwicklung die Erwerbsbiographie des Unte r- haltsberechtigten ohne die Unterbrechung seiner berufliche n Tätigkeit geno m- men hätte, stets eine hypothetische Betrachtung an zustellen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2013 XII ZR 120/11 FamRZ 2013, 864 Rn. 27 ff. und vom 20. Februar 2013 XII ZR 148/10 FamRZ 2013, 860 Rn. 22 ff. ) . Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung auch zutreffend die oben (vgl. B.II.3.b) dargestellten Grundsätze zur Verteilung der Darlegun gs - und Beweislast im Rahmen des § 1578 b BGB zug runde gelegt. Soweit es trotz der von ihm berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen der Antrag s- gegnerin da zu gelangt ist, dass die Antragsgegnerin diese hypothetische beru f- liche Entwicklung substanziiert dargelegt und der Antragsteller die entspr e- c henden Annahmen nicht widerlegt habe, ist das mangels durchgreifender R ü- gen in der Rechtsbeschwerdeinstanz hinzunehmen . Dies gilt auch, soweit das Oberlandesgericht von einer Vollzeittätigkeit der Antragsgegnerin bis zu ihrer krankheitsbedingten Verrentung ausgeht . Erfolglos bleibt schließlich der mit der Rechtsbeschwerde des Antragste l- lers erhobene Einwand, das Oberlandesgericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht damit befasst, ob der Antragsgegnerin eine Umschulung zumutbar gewesen 37 38 39 - 17 - wäre, mit der sie zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung in der L a- ge gewesen wäre . Zum einen ist bereits weder vorgetragen noch sonst ersich t- lich, dass diese r Gesichtspunkt Gegenstand der Tatsacheninstanzen war. Zum anderen stellt - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin zu Recht hinweist - dieser Einwand das Bestehen des Unterhaltsanspruchs schon dem Grunde nach in Frage. Nachdem das Gericht der Antragsgegnerin im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet hat, ist damit zugleic h entschieden, dass sie ihrer Erwerbsobliegenheit im Rahmen des § 1577 Abs. 1 BGB genügt hat. Diese Feststellung ist auch im Abänderungsve r- fahren maßgebend und der Antragsteller mit dem entsprechenden Einwand gemäß § 238 Abs. 2 FamFG präkludiert (vgl. Sena tsbeschluss vom 5. Dezem - ber 2012 - XII ZB 670/10 - FamRZ 2013, 274 Rn. 28 mwN ). cc) Gleichwohl ist die Annahme des Oberlandesgerichts, der Antragste l- ler habe einen ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin nicht widerlegen können, der in dem Bezug eine r ehebedingt geringeren Altersrente liege , von Rechtsfehlern beeinflusst . (1) Die Antragsgegnerin hatte zur Darlegung ihrer ehebedingten Verso r- gungseinbuße mehrere Alternativberechnungen vorgelegt, die nach der e r- reichbaren Vergütungsgruppe und der Frag e, o b die vorehelichen Rentena n- wartschaftszeiten zu berücksichtigen sind, differenzierten. Für den Fall des E r- reichens der Vergütungsgruppe KR VIII bei Berücksichtigung der vorehelichen Rentenanwartschaften ist die Antragsgegnerin in ihren in der Beschwerd een t- scheidung in Bezug genommenen Berechnungen zu einer erreichbaren Nett o- rente von rund 1.370 Demgegenüber hat das Oberlandesgericht bei der Berechnung der g e- samtversorgungsfähigen Zeit nicht nur den vorehelichen Erwerbszeitraum, so n- 40 41 42 - 18 - dern auc h die volle Ehezeit als umlagefähige Monate berücksichtigt und auf dieser Grundlage ein e bei der VBL erreichbare Gesamtnettoversorgung von rund 1.500 (2) Dies e Erwägungen des Oberlandesgerichts sind schon deshalb rech t- lich unzutr effend , weil - wie das Oberlandesgericht an anderer Stelle seiner B e- schwerdeentscheidung noch zutreffend erk e nnt - der Umstand, d ass die A n- tragsgegnerin während der Ehezeit keine Versorgungs anwartschaften begrü n- det hat, hier durch den vollständig durchgefü hrten Versorgungsausgleich abg e- golten ist . Dieser Umstand hat daher bei der Frage, ob ein ehebedingter Nac h- teil besteht, außer Betracht zu bleiben. Ob der Versorgungsausgleich zu einem auch betrags mäßig vollständig en Ausgleich des während der Ehezeit erlit tenen (hypothetischen) Versorgungsnachteils führt, ist hierfür ohne Belang (vgl. S e- natsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 34) . A ußer Betracht müssen insoweit aber auch die für die Antragsgegnerin vorehelich bei der VBL aufgelaufe nen Umlagemonate bleiben , die wegen der ehezeitlichen Auszahlung des VBL - Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin verloren sind . Denn der Verlust dieser Versorgungszeit , der nicht auf der Rollenverteilung während der Ehe beruhte, scheidet ebenfalls als eheb edingter Nachteil aus und kann daher auch nicht über den Umweg der Einrechnung in eine hypothetisch erreichbare Gesamtversorgungszeit Berücksichtigung finden. Bereits a us diesem Grund geht zudem die mit der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin erhobene Rüge ins Leere, das Oberlandesgericht habe bei seiner Betrachtung die Anpassung der gesamtversorgungsfähigen Zeiten für die vorehelichen und ehelichen Ze iträume nur unvollständig vorgenommen und sei daher sogar zu einer um rund 100 gelangt. 43 44 - 19 - (3 ) Tatsächlich verbleibt jedoch für die Antragsgegnerin auf der Grundl a- ge der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellunge n kein ehebedingter Nachteil in Form einer geringeren als der ohne Ehe erreichbaren Altersrente, der im Rahmen des § 1587 b BGB Berücksichtigung finden könnte. (a) Sie hat danach zwar ehebedingt nach Ehezeitende nicht das Ei n- kommensniveau erreicht , das sie ohne die Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe hätte . Dies hat auch dazu geführt, dass die von ihr erworb e- nen Versorgungsanwartschaften hinter den für sie erreichbaren zurückgebli e- ben sind, was sich in einer niedrigeren Altersrente forts etzt. (b) Ein derartiger Nachteil wird jedoch - wie das Oberlandesgericht im An satz richtig gesehen hat - grundsätzlich ausgeglichen, wenn der unterhalt s- berechtigte Ehegatte zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente einen über den Elementa runterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (S e- natsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 FamRZ 2014, 823 Rn. 18 und vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 51). Durch die mit § 1578 Abs. 3 BGB eröffnete Möglichkeit, Altersv or sorg e- unterhalt zu erlangen , kann der Unterhaltsberechtigte sogar nachehelich Ve r- sorgungsanwartschaften aufbauen, die sich an den ehelichen Lebensverhäl t- nissen orientieren. So wird ihm der Ausgleich auch derjenigen ehebedingten Nachteile ermöglicht , die darauf zurückzufüh ren sind, dass er wegen der Ro l- lenverteilung in der Ehe nach Ende der Ehezeit nur geringere Versorgungsa n- wartschaften erzielen kann, als ihm dies ohne die Ehe mögli ch gewesen wäre. Damit korrespondiert allerdings auch die Pflicht des Unterhaltsberechtigten , den Vorsorgeunterhalt zweckentsprechend zu verwenden (Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 686 ). Macht er den Vorso r- 45 46 47 48 - 20 - geunterhalt nicht geltend, obwohl er einen solch en erlangen könnte, dann ist die hieraus folgende Einbuße bei der Altersvorsorge nicht ehebedingt. Sie beruht vielmehr auf seiner eigenen, bereits im Wissen um das Scheitern der Ehe g e- troffenen Entscheidung und kann daher nich t dazu führen, dass aufgrund di e- ses Unterlassens verminderte Versorgungsanwartschaften als ehebedingter Nachteil einer Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung seines Unterhaltsa n- spruchs entgegenstehen. (c) So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ab Juli 1991 Vorsorg e- unterhalt bezogen. Für den Zeitraum davor hatte sie den Anspruch aus dem durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe - und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) mit Wirkung zum 1. Juli 1977 eingeführten § 1578 Abs. 3 BGB nicht geltend gemacht, wobei unerheblich ist, aus welchen Grü n- den dies unterblieb. Es ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechendes Verlangen der Antragsgegnerin erfolglos geblieben wäre. Schon dadurch ist der erst na c h- ehelich entstandene Versorgung snachteil , den das Oberlandesgericht als nicht widerlegt beurteilt hat, als kompensiert anzusehen. Keiner vertieften Erörterung bedarf daher, dass d ie Antragsgegnerin, die aus ihrem hypothetisch erzielbaren höheren Einkommen nur rund zehn Jahre lang - n ämlich vom Ehezeitende bis zu ihrer Verrentung wegen Erwerbsunf ä- higkeit - höhere Versorgungsanwartschaften hätte erzielen können, rund 20 Jahre lang einen nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Vorsorgeunterhalt erhalten und diesen bei Geltendma chung des Anspruchs gemäß § 1578 Abs. 3 BGB bereits ab Rechtshängigkeit des Scheidung santrags sogar für einen Zeitraum von 3 0 Jahren hätte erhalten können. (4) Auf die mit der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin erhobene Rüge, das Oberlandesgericht hab e einen zu hohen Prozentsatz des Sparve r- 49 50 51 - 21 - trags als aus dem Vorsorgeunterhalt angespart angesehen, kommt es mithin nicht an. Denn für die Frage der Kompensation des Nachteils ist nicht maßge b- lich, welche Altersversorgung der Unterhaltsberechtigte aus den Vor sorgeu n- terhaltszahlungen erwirtschaftet hat. dd) Aber auc h soweit der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin für den Zeitraum Mai bis Dezember 2011 Verfahrensgegenstand ist, tragen die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht die Annahme eines im Rah men des § 1578 b BGB rel evanten ehebedingten Nachteils. D as Oberlandesgericht hat es als nicht widerlegt angesehen, dass die Antragsgegnerin ohne die ehezeitliche Erwerbspause in der Zeit nach der Ehe bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Versorgungsa nrechte erworben hätte , die zu einer spürbar höheren Erwerbsunfähigkeitsrente geführt hätten als der tatsächlich bezogenen. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Berechnung einer hypothetisch erreichbaren Erwerbsunfähigkeitsrente krankt allerdings schon d aran, dass in ihr au ch voreheliche und ehezeitliche VBL - Umlagemonate Berücksichtigung gefunden haben . Dies kann letztlich aber dahinstehen. D enn d er Vorsorgeunterhalt, den die Antragsgegnerin für die Zeit bis Juli 1991 hätte erlangen können, kompe n- siert regelmäßig auch einen ggf. insoweit in welcher Höhe auch immer b e- stehenden Einkommensnachteil . Der Anspruch aus § 1578 Abs. 3 BGB richtet sich neben der angemessenen Versicherung für den Fall des Alters auch auf eine solche für den Fall der Erwerbs min derung . Mit dem Vorsorgeunterhalt wird dem Unterhaltsberechtigten eine Absicherung ermöglicht, die den ehe lich en Lebensverhältnissen i.S.d. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht und eine Tei l- habe an diesen über das Ehezeitende hinaus gewährleistet. Das gilt auch hier, nachdem der bei Ehezeitende gesundheitlich bereits deutlich beeinträchtigten 52 53 54 - 22 - Antragsgegnerin für den insoweit maßgeblichen Zeitraum bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach dem damaligen Recht jedenfalls eine Höherversich e- rung ge mäß § 1234 A bs. 1 RVO offen stand. Einen darüber hinausgehenden Nachteilsausgleich kann der Unterhaltsberechtigte vom Unte rhaltspflichtigen hingegen nicht fordern. 4 . Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers unterliegt die B e- schwerdeentscheidung daher der Aufhe bung. Denn das Oberlandesgericht hat seiner Billigkeitsentscheidung zur Frage der Herabsetzung und zeitlichen B e- grenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin als wesentlichen G e- sichtspunkt einen ehebedingten Nachteil in Form geringerer Rentenbezüge z u- grunde gelegt, der bei zutreffender rechtlicher Beurteilung jedoch nicht besteht. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zur Vornahme einer erneuten Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB unter Beachtung der Rechtsauffa s- sung des Senats, wonach die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen ein en ehebeding ten Nachteil der Antragsgegnerin nicht begründen , zurückzuverwe i- sen. Dabei wird es einerseits den Grundsatz der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen haben. Das Maß der Solidarität bestimmt sich neben der Eh e- dauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eingetreten ist und nicht zuletzt auch durch die von der U n- terhaltsberec htigten erbrachte Lebensleistung. Zudem sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien einzubeziehen sowie die Dauer und Höhe des bereits geleisteten Unterhalts (Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 3 5 ) . Daher wird das Oberlandesg e- richt andererseits zu würdigen haben, dass der Antragsteller über einen Zei t- raum von rund 28 Jahren Unterhaltszahlungen in erheblichem Umfang erbracht hat und die Antragsgegnerin auch ohne diese über monatliche Einkünfte ve r- 55 56 - 23 - f ügt, die deutlich über ihrem Existenzminimum liegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 2011 XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 16). Darüber hinaus kann zugunsten der Antragsgegnerin grundsätzlich auch der be sondere Ve r- trauensschutz, der einem titulierte n Unterhaltsanspruch zukommt, Bedeutung erlangen. Wie das Gesetz in dem hier anwendbaren § 36 Nr. 1 EGZPO kla r- stellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in noch stärkerem Maße. Soweit das Oberlandesgericht dies em Aspekt aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles in der angegriff e- nen Entscheidung keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, dürfte das aller di ngs aus Rechtsgründen ni cht zu beanstanden sein. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 29.08.2011 - 43 F 106/11 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.05.2012 - 2 UF 180/11 -
Full & Egal Universal Law Academy