BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 301/13 vom 26. Februar 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1896 Abs. 2, 1903 Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigt e als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroff e- nen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. April 2011 XII ZB 584/10 FamRZ 2011, 964). BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - LG Göttingen AG Northeim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling besc hlossen: Die Rech tsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 7. Mai 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das B e- schwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und die weiteren B e- tei ligten zu 1 und 2 die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils zu r Hälfte tragen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem weiteren Bet eiligten zu 2 auferlegt. Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Betreuung für seinen an Demenz leidenden Vater. Mit Patientenv erfügung vom 9. Januar 2009 bestimmte der Betroffene, dass für den Fa ll der Notwendigkeit einer Betreuung seine Ehefrau und s eine Tochter, die Beteiligte zu 3, als Betreuer eingesetzt werden sollten und als E r- satzperson en neben dem Beschwerdeführer dessen Bruder, der Bet eiligte zu 1. Eine Vorsorgevollmacht des Betroffenen d atiert vom 17. Januar 2009. Danach 1 2 - 3 - s ind in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beteiligten zu 1 und 2 b e- vollmächtigt sowie im gesundheitlichen Bereich die Ehefrau des Betroffenen und in dieser Reihenfolge als E rsatzpersonen der Beteiligte zu 1, der Be teiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3. Nachdem die Ehefr au des Betroffenen im März 2012 verstorben war , regelte der Beteiligte zu 2 die Vermögensangelegenheiten des Betroffenen , der seine Ehefrau allein beerbt hat . Schließlich regte die Bete i- ligte zu 3 die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Bestellung eines Verfahrenspflegers und richterlicher Anhörung des anwaltlich vertretenen B e- troffenen hat das Amtsgericht für den Betroffenen eine Beruf sbetreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Ve r- mögenssorge und Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von öffentl i- chen und privaten Leistungen, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden sowie Einrichtungsleitungen sowie postalische Angelegenheiten bestellt und einen Ein willigungs vorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge an geordnet . Die hiergegen von de n Beteiligten zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurück gewiesen . Hiergege n wendet sich der B eteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Einrichtung der Betreuung stehe die Vorsorgevollmacht nicht entg e- gen. Es könne dahinstehen, ob d ie se wirksam erteilt worden oder wegen G e- 3 4 5 6 7 - 4 - schäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksam sei. Bei erheblichen Zweifeln an der Red lichkeit des Vorsorgebevollmächtigten und an der Abwendbarkeit der Vermögensgefährdung durch eine Kontrollbetreuung sei ein Vo ll be treuer einz u- setzen. Diese Voraussetzungen lägen vor. Es best ünden erhebliche Zweifel an der Red lichkeit der bevollmächtigten Söhne des Betroffenen, der Beteiligten zu 1 und 2 . Aus dem Schrei ben der B e- teiligten zu 3 gehe hervor, dass 15.000 rtem Wege dem Verm ö- gen des Betroffenen abhanden gekommen seien. Auf die Nachfrage der Ka m- mer, ob die vom Beteiligten zu 2 aufgrund der vorangegangenen Verfügung vorgelegten Kontoauszüge und Rechnungen sämtliche Konten des Betroffenen und seiner verstorbene n Ehefrau darstellten, seien keine konkreten Angaben des Beteil i gten zu 2 erfolgt. Da dieser nach dem Tod der Ehefrau des Betroff e- nen de ssen finanzielle Angelegenheiten geregelt habe und über den Verbleib von 15.000 ünden erhebliche B e- denken gegen seine R edlichkeit. Diese n könnte auch mit einer Kontrollbetre u- ung nicht ausreichend begegnet werden. D er Umstand, dass der ursprünglich vom Betroffenen bevollmächtigte Rechtsanwalt sein Mandat mit der Begrü n- dung niedergelegt habe, die Beteiligten zu 1 und 2 hätten darauf bestanden, dass einer von ihnen bei dem von ihm beabsichtigten persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen anwesend sein solle, wodurch er sich an der unabhäng i- gen Führung des Mandats gehindert gesehen habe, ve rstärke die Zweifel der Kammer an der Redlichkeit der Beteiligten zu 1 und 2 . Der Betroffene habe bei seiner Anhörung den Wunsch geäußert, dass seine drei Kinder seine Angelegenheiten regeln soll t en, wobei er ausdrücklich Wert darauf gelegt habe, dass a lle drei gleich behandelt würden. Eine gemei n- same Betreuung durch die drei Kinder des Betroffenen sei aufgrund des ä u- ßerst zerstrittenen Verhältnisses der Söhne einerseits und der Tochter andere r- 8 9 - 5 - seits (das sogar zu Handgreiflichkeiten und wechselseitigen S trafanzeigen g e- führt habe) nicht möglich. Da der Betroffene mit der Bestellung der Betreuerin einverstanden sei, was er bei der Anhörung durch den Betreuungsrichter des Amtsgerichts bekundet habe, entfielen Feststellungen zu seinem freien Wi llen im Sinne d es § 1896 Abs. 1 a BGB. Eben so lägen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwill i- gungs vorbehalts vor. E s sei nicht auszuschließen, dass sich Geld des Betroff e- nen auf weiteren Konten befinde, die weder der Betreuerin noch der Kammer gegenüber of fen gelegt worden seien, und hierüber entweder mittels etwaig vorhandener Bankkarten oder Überweisungsträger verfügt werde. Da die Sac h- verständige ausgeführt habe, dass der Betroffene leicht beeinflussbar sei und seine Angelegenheiten nicht mehr nach ratio nalen Kriterien überblicke, sei die Schlussfolgerung des Verfahrenspflegers, der Betroffene werde jedes Schre i- ben, das ihm von seinen Söhnen vorformuliert vorgelegt werde, unterschreiben, zur Überzeugung der Kammer naheliegend. Auch die Verfahrensbevollmäc hti g- te des Betroffenen gehe davon aus, dass dieser Schreiben unterzeichne, die nicht von ihm stammten und deren Inhalt er nicht verstehe. Es bestehe daher eine erhebliche Gefahr für das Vermögen des Betroffenen. Einer erneuten Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz h a- be es nicht bedurft, da von ihr keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten se i- en. Aufgrund der Angaben der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gehe die Kammer vom Einverständnis des Betroffenen mit der Bestellung der Beru fsb etreuerin und der Anordnung des Einwilligungs vorbehalts aus. Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass der Betroffen e das Schreiben, in dem er eine richterliche Anhörung ohne Betreuerin und Verfahrenspfleger wünsche, nicht selbst verfasst habe und über dessen Inhalt nicht in Kenntnis sei. Der Wunsch der Beteiligten zu 1 und 2 auf Durchführung einer persönlichen Anh ö- 10 11 - 6 - rung sei unbeachtlich; sie hätten im Verfahren erster Instanz sowie im B e- schwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt u nd seien insbesondere im Beschwerdeverfahren mehrfach schriftlich angehört worden. 2. Die Entscheidung hält den Angrif fen der Rechtsbeschwerde stand. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Beschwe r- degericht nicht gehalten, eine Anhö rung durchzuführen. Zwar ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im B e- schwerdeverfahren ein Anhörungstermin durchzuführen. Allerdings da rf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen A n- hörung absehen, wenn die se bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wo r- den ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind ( vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. November 2012 XII ZB 384/12 FamRZ 2013, 286 Rn. 9 mwN). Auch wenn das Landgericht s oweit aus den Gerichtsakten ersichtlich zunächst erwogen hatte, einen Anhörungstermin anzuberaumen , stellt es im Ergebnis keinen Verfahrensfehler dar, dass es schließlich von einer Anhörung abgesehen hat. Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen ausgeführt , warum seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für ein Absehen von einer weit e- ren Anhörung gege be n waren. Diese Erwägungen sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen außer Streit stand , die Verfahrensbevollm ächtigte des Betroffenen für ihn sogar ausdrüc k- lich die Einwilligung in die Anordnung eine s Einwilligungsvorbehalts erklärt hat und der Verfahrenspfleger des Betroffenen eindrücklich die Notwendigkeit einer Betreuung geschildert hat, nicht zu beanstanden . Schließlich hat das B e- schwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 2 hinre i- 12 13 14 15 - 7 - chend Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge zu schildern und die vom G e- richt verlangten Belege vorzulegen. b) Ebenso wenig ist es von Rechts wegen zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Einrichtung der Betreuung für erforderlich gehalten hat, obwohl eine Vorsorgevollmacht des Betroffenen vorlieg t . Dabei steht außer Streit, dass der Betroffene wegen der Demenzerkrankung seine Angelegenhe i- ten i.S. v. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht selbst besorgen kann. aa) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Betreuung ist nicht erforde r- lich, soweit die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wi e durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers a l- lerdings dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die A n- g elegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen er heblicher Bedenken an s einer Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN). Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlu n- gen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Ta t- sachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Sen atsb e- schluss vom 13. April 2011 XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN). 16 17 18 - 8 - bb) Gemessen h ieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwe r- degericht die Anordnung der Betreuung für erforderlich gehalten hat. E s hat maßgeblich darauf abgestell t, dass erhebliche Zweifel an der Re d lichkeit der bevollmächtigten Söhne des Betroffenen, der Beteiligten zu 1 und 2 , bestünden. E ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen; se ine rechtliche Würdigung beruht auf eine r ausreichenden Sachaufklärung. Im Ansatz ist das Landgericht vor allem von dem Einwand der Beteiligten zu 3 in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2013 ausgegangen, wonach den A n- gaben ihrer verstorbenen Mutter zufolge im November 2011 30.000 Postbank fest angelegt gewesen sei en . Entgegen der Behauptung der Recht s- beschwerde handelt es sich dabei nicht um eine bloß e Behauptung der Beteili g- ten zu 3 , die auf einem Hörensagen beruhte . Vielmehr hat sie ihren Vortra g durch Vorlage e ines entsprechenden Kontoauszug s belegt, aus dem sich zwei Überweisungen zu je 15.000 am 10. November 2011 auf ein Postgirokonto ergeben haben . Selbst wenn sich der Verbleib eines Teilbetrages von 15.000 durch die Beerdigungskosten und die Kosten für die Grabstätte sowie für den täglichen Verbrauch er klären lassen , so vermag die Rechtsbeschwerde den Verbleib der weiteren 15.000 k lä re n wie den Vorwurf des Beschwerd e- gerichts zu entkräften , dass die Beteiligten zu 1 und 2 entsprechende Anfragen des Gerichts nicht beantwortet hätten . Aus Rechtsgründen ist auch nichts dagegen zu erinnern , dass das B e- schwerdegericht bei seiner Würdigung auch den Umstand berücksichtigt hat, dass die Beteiligten zu 1 und 2 auf ihre Anw esenheit bei einer Besprechung des Betroffenen mit seinem zun ächst beauftragten Rechtsanwalt bestanden haben, 19 20 21 22 23 - 9 - w eshalb sich d ies er an der unabhängigen Führung seines Mandats gehindert gesehen ha tt e. c) Da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts er hebliche Zwe i- fel an der Redlichkeit de r Beteiligten zu 1 und 2 bestehen, war das Gericht auch nicht gehalten, statt der Einrichtung einer Betreuung lediglich einen Kontrollb e- treuer gemäß § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 20 11 XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 26). d ) Schließlich ist auch die Anordnung eines Einwilligungs vorbehalt s nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. aa) Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsge richt an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des B e- treuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr unter anderem für das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Dabei müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr bestehen. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 XII ZB 526/11 FamRZ 2012, 1633 Rn. 14). bb) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellung en ist es zu ungeklärten Kontenbewegungen zu Lasten des Betroffenen nach dem Tod seiner Ehefrau gekommen, wobei hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gefahr von derartigen vermögensgefäh rdenden Verfügungen bzw. Überweisungen zu Lasten des Betroffenen auch gegenwärtig bestehe, nämlich dadurch , dass der Betroffene ausgefüllte Überweisungsträger unkontrolliert u n- terschreibe oder mit Bankkarten Überweisungen oder Barabhebungen zu de s- sen Laste n getätigt würden . 24 25 26 27 - 10 - Der Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach sich der Betroffene bei u n- terstellter G eschäftsunfähig keit nicht selbst gefährden könne, vermag demg e- genüber nicht zu überzeugen. Da die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähig keit fließend sind , der Betroffene für die Einwendungen der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trägt und dem Betreuer durch den Ein will i- gungsvorbehalt in Streitfällen mit dem Geschäftsgegner sein Amt wesentlich erleichtert werden kann, ist die Anordnung eines Ein will igungsvorbehalts zur Vermeidung von Unsicherheiten auch bei Geschäftsunfähigen sinnvoll (Palandt/ Götz BGB 73. Aufl. § 1903 Rn. 10). Ebenso ist in diesen Fällen der Verhältni s- mäßigkeitsgrundsatz hinreichend beachtet. De nn soweit der Betroffene ohnehin geschäftsunfähig ist, wird er durch den Ein will igungsvorbehalt nicht über G e- bühr in seinen Rechten beeinträchtigt. e ) Auch d er Einwand der Rechtsbeschwerde , wonach anhand des ei n- geholten Sachverständigengutachtens nicht habe geklärt werden können, ob der Betroffene noch hinreichend sicher einen eigenen Willen bilden könne , geht fehl . D ie Rechtsbeschwerde verk e nnt, dass das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung vom Einverständnis des Betroffenen ausgegangen ist, w eshalb es auf die Frage des fr eien Willens i.S.d. § 1896 Abs. 1 a BGB nicht ankommt. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). 3. Danach war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, dass das Beschwerdeverfahren geric htsgebührenfrei ist (§ 131 Abs. 5 KostO [aF]) und die außergerichtlichen Kosten gemäß § 84 FamFG en t- 28 29 30 31 32 - 11 - sprechend § 420 BGB den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zu r Hälfte aufzuerl e- gen sind. Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt hinsichtlich der außerg e- richtlichen Kosten nicht in Betrac ht (Keidel/Zimmerm ann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 15; s. auch Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 10). Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Northeim, Entscheidung vom 08.10.2012 - 5 XVII H 772 - LG Göttingen, Entscheidung vom 07.05.2013 - 5 T 184/12 -
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