ECLI:DE:BGH:2017:090817BIXZB30.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 30 /17 vom 9 . August 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, d ie Richter Prof. Dr. Pape , Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 9. August 2017 beschlossen: Die Rechtsbesc hwerde gegen den Beschluss des 6 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Mai 2017 wird auf Ko s- ten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15.000 festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden i st (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Beklagte selbst ist nicht postulationsfähig. Entgegen seiner Ansicht verstößt der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang nicht gegen h ö- herrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem F unktionieren des Recht s- schutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächl i- chen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versac h- 1 2 - 3 - lichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehe n- de Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und w e- gen der Möglichkeit der Bewilligung von Proze sskostenhilfe sowie der Beior d- nung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BGH, B e- schluss vom 12. November 2014 - IX ZB 61/14, nv mwN). Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 07.04.2017 - 6 O 80/17 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.05.2017 - 6 U 656/17 -
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