ECLI:DE:BGH:2018:230518BIXZB30.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 30/18 vom 23. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 23. Mai 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Januar 2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: Das Schreiben vom 2 6. März 2018 ist als Rechtsbeschwerde auszul e- gen. Der Kläger begehrt die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergang e- nen Entscheidung des Landgerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der 1 2 - 3 - Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfa s- sungsrechtlich auch nicht geboten (BVer fGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwe r- de ist zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Mönchenglad bach, Entscheidung vom 25.01.2018 - 4 T 53/17 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.3.2018 - 24 W 19/18 -
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