ECLI:DE:BGH:2019:250619BXIZB30.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 30/18 vom 25. Juni 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr . Menges sowie den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt bis 16.000 Gründe: I. Die Kläger begehren die Rückabwicklung von vier grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen, die sie in den Jahren 2007 und 2008 mit der beklagten Bank abgeschlossen hatten. Mit Schreiben vom 2 6. Februar 2015 widerriefen sie ihre auf den Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklä- rungen und erklärten in der Folge die Aufrechnung ihrer mutmaßlichen Rück- abwicklungsansprüche gegen solche Ansprüche der Beklagten. In erster Instanz haben die Kl äger die Feststellungen begehrt (1), dass die Darlehensverträge durch den Widerruf beendet und in Rückgewährschuld- verhältnisse umgewandelt worden seien (2), dass die Kläger der Beklagten aus den Darlehensverträgen noch die Zahlung eines Betrages in Höhe v on 146.437,28 Betrages in Höhe von 174.965,15 1 2 - 3 - befinde. Ferner haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten (4) zur Ertei- lung einer löschungsfähig en Quittung bzgl. einer Sicherungsgrundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 174.965,15 cher Rechtsverfolgungskosten begehrt. Demgegenüber hat die Beklagte neben der Abweisung der Klage im Wege der Hilfswiderklage die Za hlung von vier Einzelbeträgen nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe begehrt. Das Landgericht hat die Kläger zur Zahlung der vier Einzelbeträge nebst Zinsen und die Beklagte zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung bzgl. der Sicherungsgrundschuld na ch Zahlung der auf die Hilfswiderklage hin der Be- klagten zugesprochenen Beträge verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage teilweise als unzulässig sowie die Hilfswiderklage abgewiesen. Zur Begrün- dung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellu nganträge zu (1) und (2) bereits unzulässig seien. Der von den Klägern erklärte Widerruf sei je- doch wirksam, denn die den Darlehensverträgen jeweils beigefügte Widerrufs- belehrung habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Weder der Ein- wand der Verwi rkung noch der einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts greife durch. Die mit dem Antrag zu (4) begehrte Löschungs- bewilligung könnten die Kläger erst nach Zahlung der Rückabwicklungssalden verlangen, da sie insofern vorleistungspflichtig s eien. Außerdem hätten die Klä- ger die von ihnen angebotenen Rückabwicklungssalden zu niedrig bemessen. Schließlich seien die Klageanträge zu (3) und (5) unbegründet. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts haben die Kläger Berufung eingelegt und diese i nnerhalb der zweimal verlängerten Berufungsbegrün- dungsfrist begründet. Mit der Berufungsbegründung haben sie beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Ur teils zur Zahlung von 15.125,53 ausgeführt, dass die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung unstreitig, "das 3 4 - 4 - Darlehen" zwischenzeitlich abgelöst und die in einem Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2017 genannten "Zahlungen ... geleistet" worden seien. Der mit dem Berufungsantrag geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus "der Summe in Höhe von E URO 11.389,01 sersatz- berechnungen, Stand: 01. August 2017, als Anlagenkonvolut BK 2, in Fotokop ie anbei". Zur Berechnung dieses Anspruches werde "auf die Ausführungen in der I. Instanz" verwiesen. Das Berufungsgericht hat die Kläger nach dem Ablauf der Berufungsbe- gründungsfrist darauf hingewiesen, dass ihre Berufung mangels ordnungsge- mäßer Begründ ung unzulässig sein dürfte , und den Klägern eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Auf diesen Hinweis haben die Kläger innerhalb der Stellungnahmefrist vorgetragen, es sei ungeklärt, wie in Fällen unwirksamer Widerrufsbelehrungen "die Berechnungen vorzunehmen sind" . Diesen Punkt habe man gerügt, was "aus dem Berufungsschriftsatz auch deutlich" werde. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung der Kläger als unzuläs- sig verworfen ( Kammergericht, Beschluss vom 1. Oktober 2018 26 U 99/17, juri s). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Berufungsbegründung und dem beigefügten Anlagenkonvolut BK 2 weder die Punkte der landgerichtlichen Anspruchsberechnung, die nach Meinung der Kläger falsch sein sollten, noch die Gründe dafür, warum die etwa g erügten Punkte unrichtig sein sollten, zu entnehmen seien. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. 5 6 7 - 5 - II. Die Re chtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulä ssig. Die Voraussetz ungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist insbeson- dere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei- dung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus v erständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entge- ge nsetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 VIII ZB 29 /04, NJW - RR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 XI ZB 21/08, juris Rn. 13, vom 1. März 2011 XI ZB 26/08, juris Rn. 11 und vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen be stehen nicht. Für die Zulässigkeit der Be- rufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltba r sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 VIII ZB 133/02, NJW - RR 2003, 1580, vom 28. Mai 2003 XII ZB 165/02, N JW 2003, 2531, 2532 und vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, aaO, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnit- ten sein (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2008 XI ZB 41/06, aaO, vom 12. Mai 2009 XI ZB 21/08, aaO, v om 1. März 2011 XI ZB 26/08, aaO und vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, aaO). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu ver weisen (BGH, Ur- 8 9 - 6 - teile vom 9. März 1995 IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560, vom 18. Juni 1998 IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 18. September 2001 X ZR 196/99, NJW - RR 2002, 209, 210, vom 9. Oktober 2001 XI ZR 281/00, juris Rn. 19 und vom 27. November 2003 IX ZR 250/00, WM 2004, 442 sowie Senatsbe- schluss vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, aaO). Genauso wenig genügt eine bloße Bezugnahme auf Anlagen, da diese nur der Erläuterung des schrift- sätzlichen Vorbringens oder dem urkundlichen Beweis von Behauptunge n die- nen (§ 131 ZPO), schriftsätzliches Vorbringen jedoch nicht ersetzen können (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 25 sowie Be- schlüsse vom 27. September 2001 V ZB 29/01, juris Rn. 6 und vom 2. De - zember 2015 VII ZB 48/13, N JW - RR 2016, 396 Rn. 15). 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom 28. Sep - tember 2017 nicht gerecht, weshalb das Berufungsgericht die Berufung zu Rech t als unzulässig behandelt hat. Die Berufungsbegründung ist aus sich heraus nicht ve rständlich. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen sich ihr nicht einmal diejeni- gen Punkte der erstinstanzlichen Entscheidung entnehmen, die die Kläger be- kämpfen wollen. Eine solche Angabe wäre gerade angesichts der zahlreichen, von bei den Parteien in erster Instanz gestellten Klage - und Widerklageanträge und der von diesen Anträgen abweichenden Urteilsformel der landgerichtlichen Entscheidung zwingend erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht nicht gehalten, diesen Mangel von sich aus durch Auslegung des Berufungsantrages und des der Berufungs- begründung beigefügten, 14 - seit igen Anlagenkonvoluts BK 2 auszugleichen und auf diese Weise d ie von den Klägern bekämpften Punkte des landgeri chtli- chen Urteils zu ermitteln. 10 11 - 7 - Die nach dem Hinweis des Berufungsgerichts und nach Ablauf der Beru- fungsbegründungsfrist erfolgten Ausführungen der Kläger sowie die Ausführun- gen der Rechtsbeschwerde konnt en ungeachtet der Frage, ob sie den Anforde- rungen an eine Berufungsbegründung genügen würden, diese Mängel nicht beheben. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 III ZR 285/95, NJW 1997, 1309 , 1310 sowie Beschlüsse vom 13. März 2007 XI ZB 13/06, juris Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 VI ZB 40/14, NJW - RR 2015, 511 Rn. 15). Ellenberger Joeres Matthias Menges Tolkmitt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2017 - 37 O 368/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.10.2018 - 26 U 99/17 - 12
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