BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 302/04 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 23. November 2004 wird auf Kos-ten der Beklagten verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.820,33 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechts-beschwerde ist nicht zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist we-der grunds344tzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1 Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den durch die eidesstattlichen Versicherungen beleg-ten Prozessstoff in tatrichterlich vertretbarer Weise einzelfallbezogen gew374rdigt und hierbei eine hinreichende Glaubhaftmachung, ob die Berufungsbegr374n- 2 - 3 - dungsfrist am 3. September 2004 rechtzeitig in den Postlauf gegeben wurde, mit vertretbarer Begr374ndung verneint. Zudem l344sst sich aus dem Vorbringen der Beklagten zur Wiedereinset-zung ein Anwaltsverschulden nicht hinreichend verl344sslich ausschlie337en. Un-aufkl344rbarkeit der Ursachen eines B374roversehens und der Verantwortlichkeit des Anwalts hierf374r geht zu Lasten der Partei, die fehlendes Anwaltsverschul-den geltend macht (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1982 - II ZB 9/82, VersR 1982, 1167; Urt. v. 21. Februar 1983 - VIII ZR 343/81, VersR 1983, 401). Aus der vorgelegten Versicherung des Prozessbevollm344chtigten sowie den 374b-rigen vorgelegten Erkl344rungen ergibt sich nicht, ob die Auszubildende, die mit der Besorgung der ausgehenden fristgebundenen Post betraut wurde, hinrei-chend verl344sslich war. Zu ihrem Werdegang wurde nichts gesagt, insbesondere 374ber die Dauer ihrer Zugeh366rigkeit zur Kanzlei und ihre bisherige Arbeitsweise schweigen sich die Erkl344rungen aus. Die 334bertragung von Aufgaben der hier in Rede stehenden Art an Lehrlinge ist zwar m366glich, aber nur dann, wenn deren Zuverl344ssigkeit feststeht (BGH, Beschl. v. 10. M344rz 1987 - VI ZB 14/86, BGHR ZPO 247 233 - Fristenkontrolle 4; Beschl. v. 13. Juli 1993 - VI ZB 8/93, NJW-RR 1994, 510). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-beschwerde zuzulassen ist (247 577 Abs. 6 ZPO). 4 Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Soltau, Entscheidung vom 01.07.2004 - 4 C 309/04 - LG L374neburg, Entscheidung vom 23.11.2004 - 3 S 61/04 -
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