BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 302/05 vom 16. November 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 11 a) Zu dem Verm366gen des Schuldners, dessen Wert f374r die Verg374tung des vorl344ufi-gen Insolvenzverwalters ma337geblich ist, geh366ren auch solche Forderungen, die vor Antragstellung entstanden und bis zur Beendigung des Er366ffnungsverfahrens noch offen waren. b) So wie bei einer ungew366hnlich langen Dauer des Er366ffnungsverfahrens ein Zu-schlag gew344hrt werden kann, kann umgekehrt die deutliche Unterschreitung der normalen Dauer einen Abschlag gebieten. c) Beteiligt sich der vorl344ufige Verwalter an einer Fortf374hrung des Betriebes durch den Schuldner nur in geringem Umfang, rechtfertigt dies keinen Abschlag von der Normalverg374tung. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 302/05 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. November 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 32.471,28 200. Gr374nde: I. Der Beschwerdegegner war seit 25. Oktober 2001 vorl344ufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter In-solvenzverwalter in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen des Beschwerdef374hrers. In diesem Zeitraum wurde der Betrieb des Schuldners fort-gef374hrt. Dem Beschwerdegegner war das Zustellwesen 374bertragen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat seine Nettoverg374tung zun344chst - antragsgem344337 - auf 36.989,97 200, sp344ter jedoch - unter teilweiser Abhilfe einer sofortigen Beschwer-de des Schuldners - auf 27.742,48 200 festgesetzt. Das Landgericht hat die sofor-tige Beschwerde des Schuldners - soweit dieser noch beschwert war - durch Beschluss vom 23. November 2005 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 2 1. Das Beschwerdegericht ist dem Amtsgericht insoweit gefolgt, als die-ses die festgesetzte Verg374tung auf einer Berechnungsgrundlage in H366he von 924.373,17 200 errechnet hat. Darin enthalten ist der mit 725.244,04 200 in Ansatz gebrachte Wert des mit Grundpfandrechten wertaussch366pfend belasteten Im-mobilienverm366gens des Schuldners. Das Beschwerdegericht hat dessen Be-r374cksichtigung - im Anschluss an die fr374here Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (BGHZ 146, 165 ff) - damit gerechtfertigt, mit Aus- oder Absonde-rungsrechten belastete Massegegenst344nde seien schon dann mit ihrem vollen Wert in die Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tung einzustellen, wenn der vorl344ufige Insolvenzverwalter insoweit eine nennenswerte T344tigkeit entfaltet ha-be. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, weil der Beschwerdegegner mit der Grundpfandgl344ubigerin mehrfach telefonisch Nutzungs- und Verwertungs-m366glichkeiten er366rtert und sich mit der Mietverwaltung befasst habe. In die Be-rechnungsgrundlage seien auch das Anlageverm366gen des Schuldners im Wert 3 - 4 - von 131.745,06 200 und seine Forderungen von 67.384,07 200 einzubeziehen; dass manche Forderungen erst nach Insolvenzer366ffnung realisiert worden seien, sei unsch344dlich. Auf die im Grundfall mit 25 v.H. des einfachen Staffelsatzes anzu-setzende Verg374tung sei ein Zuschlag von 35 v.H. zu bewilligen. Davon entfielen 10 v.H. auf die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts, 20 v.H. auf die Be-triebsfortf374hrung und 5 v.H. auf die 334bertragung des Zustellwesens. 2. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 4 a) Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266 ff; vgl. ferner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257 ff; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, ZInsO 2006, 811 ff, z.V.b. in BGHZ; v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, z.V.b.) hat der Senat seine Rechtsprechung zur Verg374tung von vorl344ufigen Insolvenzverwaltern, deren T344tigkeit sich auf Gegenst344nde mit Aus-sonderungsrechten und wertaussch366pfenden Absonderungsrechten bezogen hat, ge344ndert. Solche Gegenst344nde werden bei der Verg374tung nur noch - durch einen Zuschlag - ber374cksichtigt, wenn der vorl344ufige Insolvenzverwalter sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Ein nur "nennenswerter" Umfang ge-n374gt danach nicht mehr. Damit stehen die angefochtenen Beschl374sse nicht im Einklang. Da die Berechnungsgrundlage um 725.244,04 200 geringer ist, als die Vordergerichte angenommen haben, k366nnen deren Entscheidungen nicht be-stehen bleiben. 5 Das Erfordernis, dass sich der vorl344ufige Insolvenzverwalter in erhebli-chem - und nicht blo337 nennenswertem - Umfang mit Aus- oder Absonderungs-rechten befasst haben muss, damit ein entsprechender Wert in die Berech-nungsgrundlage seiner Verg374tung eingestellt werden kann, soll auch dann bei-behalten werden, wenn es zu der vom Bundesminister der Justiz angek374ndig- 6 - 5 - ten - r374ckwirkenden - 304nderung des 247 11 Abs. 1 InsVV kommen sollte (vgl. ZIP 2006, 2102 ff). Selbst unter Zugrundelegung der fr374heren Rechtsprechung w344ren die angefochtenen Beschl374sse rechtsfehlerhaft gewesen. Danach war, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten nicht einen erheblichen Teil der T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat, regelm344337ig ein Abschlag im Sinne von 247 3 Abs. 2 InsVV geboten (BGHZ 146, 165, 177; BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665). Einen solchen Abschlag haben Amts- und Landgericht nicht in Betracht gezogen. 7 b) Das Anlageverm366gen des Schuldners hat das Beschwerdegericht - antragsgem344337 - mit 131.745,06 200 angesetzt. Dies beanstandet die Rechtsbe-schwerde mit Recht. Der Beschwerdegegner hat das Anlageverm366gen in sei-nem - vor seiner Bestellung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter erstatteten - Gut-achten mit 51.129,19 200 bewertet. In seinen Verg374tungsantrag hat er jedoch den Betrag aufgenommen, den er als endg374ltiger Insolvenzverwalter bei der Ver-wertung erl366sen konnte. Grunds344tzlich darf bei der Bemessung der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters nicht auf Umst344nde abgestellt werden, die sich nach Beendigung des Er366ffnungsverfahrens ergeben haben; denn die T344-tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters ist aus sich selbst heraus zu bewer-ten (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, aaO S. 534; vgl. fer-ner Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, z.V.b.). Entscheidend ist deshalb der objektive Wert des Verm366gens des Schuldners im Zeitpunkt der Beendigung der T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters (BGHZ 146, 165, 175). Der Betrag, den der (endg374ltige) Insolvenzverwalter bei der sp344teren Ver-344u337erung von Verm366genswerten erzielen kann, ist hierf374r allerdings ein gewich-tiges Indiz. Ein anderes Indiz ist demgegen374ber die eigene Bewertung in dem 8 - 6 - Gutachten. Deshalb muss der vorl344ufige Insolvenzverwalter, der den h366heren Wert in Ansatz bringen will, in f374r das Insolvenzgericht nachvollziehbarer Weise glaubhaft darlegen, dass der sp344ter erzielte Mehrerl366s nicht einer erst nach Be-endigung des Er366ffnungsverfahrens eingetretenen Entwicklung zu verdanken ist, sondern den Wert realisiert hat, den der fragliche Gegenstand objektiv schon zuvor hatte. Bisher fehlt es an einer solchen Darlegung. c) Soweit das Beschwerdegericht dem Beschwerdegegner darin gefolgt ist, dass Forderungen von 67.384,07 200 in die Berechnungsgrundlage einzustel-len seien, ist dies rechtens. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdegegners betr344fen lediglich Forderungen von 43.235,00 200 Lieferungen und Leistungen in dem Zeitraum zwischen Antragstel-lung und Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Dies ist zwar zutreffend, jedoch unerheblich. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass alle geltend gemachten Forderungen vor Insolvenzer366ffnung entstanden sind. Zu dem Ver-m366gen des Schuldners, dessen Wert f374r die Verg374tung des vorl344ufigen Insol-venzverwalters ma337geblich ist, geh366ren jedoch auch solche Forderungen, die vor Antragstellung entstanden und danach - bis zur Beendigung des Er366ff-nungsverfahrens - noch offen waren. 9 d) Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag von 10 v.H. gew344hrt, weil es sich bei dem Beschwerdegegner um einen mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorl344ufigen Insolvenzverwalter gehandelt habe. Dies steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Zu-schlag nicht schon deshalb anf344llt, weil ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wurde (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, NZI 2003, 549). Begehrt der vorl344ufige Insolvenzverwalter deswegen einen Zuschlag auf den Ausgangs-satz von 25 v.H. der Verg374tung des endg374ltigen Insolvenzverwalters, hat er 10 - 7 - konkret darzulegen, dass die mit dem Zustimmungsvorbehalt ihm 374bertragene Aufgabe ihn in erheblichem, also 374berdurchschnittlichem Umfang belastet hat (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, WM 2006, 534, 536). Daran hat es der Beschwerdegegner bisher fehlen lassen. Demgem344337 hat das Beschwerdegericht hierzu auch nichts festgestellt. e) Auch dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann ein Zuschlag auf die Verg374tung gew344hrt werden, wenn in der Er366ffnungs-phase der Betrieb des Schuldners fortgef374hrt worden ist und sich dadurch f374r die T344tigkeit des vorl344ufigen Verwalters erhebliche Erschwernisse ergeben ha-ben (BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009). Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdef374hrer solche Erschwernisse. Nach seinem Vortrag hat (nur) er den Betrieb fortgef374hrt und der Beschwerdegegner sich dabei in keiner Weise beteiligt, den Beschwerdef374hrer auch nicht 374ber-wacht. Das Beschwerdegericht hat demgegen374ber keine Feststellungen getrof-fen, die einen Zuschlag rechtfertigen. Die Zur374ckverweisung gibt dem Be-schwerdegericht Gelegenheit, die - gegebenenfalls zu erg344nzende - Darstellung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters daraufhin zu 374berpr374fen, ob sie den Anfor-derungen des Senatsbeschlusses vom 13. April 2006 gerecht wird. 11 f) Berechtigt ist auch die R374ge, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdef374hrers befasst, die kurze Dauer des Insol-venzer366ffnungsverfahrens vom 25. Oktober bis zum 19. November 2001 (rund dreieinhalb Wochen) rechtfertige einen Abschlag. So wie bei einer ungew366hn-lich langen Dauer des Er366ffnungsverfahrens ein Zuschlag gew344hrt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April 2006 aaO), kann umgekehrt die deutliche Unter-schreitung der normalen Dauer einen Abschlag gebieten (Eickmann in K374b- 12 - 8 - ler/Pr374tting, InsO 247 11 InsVV Rn. 59; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, Insolvenz-rechtliche Verg374tung 3. Aufl. 247 11 InsVV Rn. 79). g) Erfolglos beanstandet die Rechtsbeschwerde hingegen das Unterblei-ben eines Abschlags wegen der angeblich unzureichenden Beteiligung des Be-schwerdegegners an der Betriebsfortf374hrung. Das Ausma337 dieser Beteiligung und die Erschwernisse, die sich f374r den Beschwerdegegner daraus ergeben haben, sind im Zusammenhang mit der Frage zu pr374fen und zu gewichten, ob und in welcher H366he dem Beschwerdegegner daf374r ein Zuschlag zu gew344hren ist (oben e). Selbst wenn sich dabei ergeben sollte, dass f374r einen Zuschlag kein Raum ist, gibt dies noch nicht zur Vornahme eines Abschlags Veranlas-sung. Da der Umstand, dass das Unternehmen des Schuldners nicht fortgef374hrt worden ist, keinen Abschlag begr374ndet (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 13 - 9 - - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205), ist ein solcher auch nicht gerechtfertigt, wenn sich der vorl344ufige Verwalter an einer Fortf374hrung durch den Schuldner nur in geringem Umfang beteiligt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 27.04.2005 - 98 IN 124/01 - LG Bonn, Entscheidung vom 23.11.2005 - 6 T 315/05 -
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