BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 303/02 vom17. Oktober 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja GKG § 5 Abs. 6§ 5 Abs. 6 GKG gilt nicht, wenn die Beschwerde gegen den Kostenansatz unstatthaftist.BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - OLG Frankfurt am Main - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 17. Oktober 2002beschlossen:Der Arrestbeklagte wird, nachdem er die Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluß des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2002 zurückgenommenhat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Arrestbeklagtenauferlegt.Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt6.453,78 12.622,50 DM).Gründe: Der Arrestbeklagte wehrt sich gegen einen Kostenansatz. Die von ihmangestrengte Berufung gegen ein Arresturteil des Landgerichts hat das Ober-landesgericht zurückgewiesen. Für das Berufungsverfahren sind Gerichtsko-sten in Höhe von 12.622,50 DM festgesetzt worden. Der Arrestbeklagte hatsich mit der Erinnerung gegen die Fälligstellung der Gerichtskosten gewandt.Seine gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluß des Oberlandes- - 3 -gerichts eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Arrestbeklagte zurückgenom-men.Verlustigerklärung und Kostenentscheidung folgen aus § 516 Abs. 3ZPO analog.Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerdegegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren ge-bührenfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaftist (OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1239; BFH, Beschl. v. 14. August 1995 - VIIB 142/95, BFH/NV 1996, 242; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 5 GKGRn. 48; ebenso zur entsprechenden Norm des § 25 Abs. 4 GKG: BGH, Beschl.v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1 - Gebühren-befreiung 1; BVerwG, Beschl. v. 17. November 1994 - 11 B 110/94, NVwZ-RR1995, 361). Dies ist hier der Fall, weil gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Be-schwerde über den Kostenansatz an einen obersten Gerichtshof des Bundesnicht stattfindet.§ 5 Abs. 6 GKG liegt die Überlegung zugrunde, daß der Streit um denKostenansatz nicht mit zusätzlichen Gebühren oder Kostenerstattungsansprü-chen belastet werden soll. Der Gesetzgeber wollte Kostenverfahren beseitigen, - 4 -die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62).Diese Erwägung trifft jedoch nur zu, wenn eine Entscheidung in der Sachegrundsätzlich möglich ist. Daran fehlt es, wenn die Beschwerde bereits nichtstatthaft ist.Kreft Kirchhof Fi-scher Ganter Kayser
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