BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 303/05 vom 29. Mai 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 63, 64; InsVV 247 5 a) Die Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt. b) Die Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften 374ber die Verg374tung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Einem im Verh344ltnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang seiner T344tigkeit ist durch Festlegung einer angemessenen Quote der Regelverg374tung und/oder durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. c) Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Anspr374che zu pr374fen, zur Insolvenztabelle anzumelden oder auf dem Rechtsweg zu verfolgen, kann seine Verg374tung nicht h366her festgesetzt werden als der Verg374tungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz (fr374her: Bundes-rechtsanwaltsgeb374hrenordnung). BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05 - LG Krefeld AG Krefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Mai 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 30. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 511,56 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 1. November 2003 den Rechtsbeschwerdef374hrer in den Insolvenzverfahren 374ber die Verm366gen der Ausstatter f374r Herren A. KG (im Folgenden: KG) und deren Komplement344rin, der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), jeweils zum 1 - 3 - Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 3. November 2003 bestellte es den Rechtsbeschwerdegegner zum Sonderinsolvenzverwalter im Insolvenzverfah-ren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin mit der Aufgabe, Anspr374che der Schuldnerin gegen die KG zu pr374fen. Der Sonderinsolvenzverwalter erbat vom Insolvenzverwalter die Bilanzen der letzten drei Jahre f374r beide Gesellschaften und meldete daraufhin einen Betrag von 48.692,24 200 als Kreditforderung der Schuldnerin zur Insolvenztabelle der KG an. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderung, weil es sich um eine nachrangige Forderung nach 247 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO handele. F374r einen Feststellungsrechtsstreit der Schuldnerin gegen die KG verweigerte er dem Sonderinsolvenzverwalter die Kostendeckungszusage. Auf seinen eigenen Antrag wurde daraufhin der Sonderinsolvenzverwalter aus seinem Amt entlassen. Der Sonderinsolvenzverwalter hat beantragt, seine Verg374tung nach 247 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bei einem Streitwert von 48.692,24 200 mit einer 10/10-Gesch344ftsgeb374hr zuz374glich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Verg374tung nach der insolvenzrechtli-chen Verg374tungsverordnung berechnet und eine Mindestverg374tung von 500 200, Auslagen von 125 200 und Umsatzsteuer von 100 200 zuerkannt, insgesamt 725 200. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Forderung, auf die sich die T344tigkeit des Sonderinsolvenzverwalters bezog, nicht werthaltig war. Auf die sofortige Beschwerde des Sonderinsolvenzverwalters hat das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zur374ckverwiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; 247247 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO, 247 4 InsO). Das Rechtsschutzbe-d374rfnis ist gegeben. Da die Masse insgesamt nur 121,81 200 betr344gt, geht es dar-um, wie diese zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Sonderverwalter auf-zuteilen ist. Sonstige Massegl344ubiger sind nicht vorhanden. Die Rechtsbe-schwerde f374hrt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und zur Zur374ckverweisung (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 3 Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem abge-druckt ist in ZIP 2006, 389, hat gemeint, die Bestellung eines Sonderinsolvenz-verwalters sei zul344ssig. Seine Verg374tung bemesse sich grunds344tzlich nach der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung (InsVV). Werde er aber, wie hier, lediglich zur F374hrung eines Prozesses oder Anmeldung einer Forderung heran-gezogen, finde stattdessen gem344337 247 5 InsVV nur die BRAGO oder das RVG Anwendung. In diesem Fall bed374rfe es keiner Festsetzung der Verg374tung. Die-se stehe dem Insolvenzgericht aber frei. 4 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass das Insolvenzgericht einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen durfte. Diese Frage ist inzwischen h366chstrichterlich gekl344rt (BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl. v. 2. M344rz 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475 Rn. 11; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548, 550 Rn. 22; v. 8. Mai 2008 - IX ZR 34/07 z.V.b.). 6 - 5 - 2. Wie sich die Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst, ist streitig. 7 Nach einer Auffassung findet generell die Insolvenzrechtliche Verg374-tungsverordnung Anwendung, wobei in bestimmten F344llen (gerichtliche Gel-tendmachung von Forderungen; Forderungsanmeldung) 247 5 InsVV mit der Ma337gabe f374r anwendbar gehalten wird, dass der als Sonderinsolvenzverwalter eingesetzte Rechtsanwalt seine Verg374tung nur nach der Bundesrechtsanwalts-geb374hrenordnung (jetzt Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz) abrechnen k366nne (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 1 Rn. 105; Blersch in Blersch/Goetsch/Haas, InsO Rn. 43 f vor 247 1 InsVV, 247 56 Rn. 14; M374nchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. 247 63 Rn. 13; HmbK-InsO/B374ttner, 2. Aufl. 247 63 Rn. 5; Graf Schlicker/M344usezahl, InsO 247 2 InsVV Rn. 24; Keller, Verg374tung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Aufl. Rn. 110; Dahl, ZInsO 2004, 1014, 1015). 8 Nach anderer Auffassung soll sich die Verg374tung nach dem f374r einen Erg344nzungspfleger (247 1909 BGB) geltenden Regeln (247247 1915, 1835, 1836 BGB) richten, und gem344337 247 1835 Abs. 3 BGB nach der Bundesrechtsanwaltsgeb374h-renordnung bzw. dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz, wenn der Sonderinsol-venzverwalter ein Rechtsanwalt ist (K374bler/Pr374tting/L374ke 247 56 Rn. 80; K374b-ler/Pr374tting/Eickmann/Prasser, InsO Vor 247 1 InsVV Rn. 66; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. 247 63 Rn. 20; FK-InsO/Lorenz, aaO Rn. 17 vor Anh. III (InsVV); Gott-wald/Last, Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. 247 127 Rn. 21; Hess, Insolvenzrecht 247 2 InsVV Rn. 34; Nerlich/R366mermann/Delhaes, 247 63 InsO Rn. 43; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 56 Rn. 33; f374r die Konkursordnung schon ebenso LG Gie337en ZIP 1980, 1073; LG Frankfurt/Oder ZInsO 1999, 45; AG G366ttingen ZInsO 2000, 54). 9 - 6 - Nach einer dritten Auffassung soll die Bundesrechtsanwaltsgeb374hren-ordnung bzw. das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz unmittelbar herangezogen werden (vgl. Jaeger/Schilken, InsO 247 63 Rn. 70). 10 3. Die Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in ent-sprechender Anwendung der 247247 63-65 InsO und der Insolvenzrechtlichen Ver-g374tungsverordnung. 11 a) Die Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters ist, ebenso wie seine Bestellung, nicht geregelt. Weder die Insolvenzordnung noch die Insolvenz-rechtliche Verg374tungsverordnung enthalten hierzu Bestimmungen. 12 247 77 des Regierungsentwurfs f374r die Insolvenzordnung (BT-Drucks. 12/2443) enthielt allerdings folgenden Regelungsvorschlag: 13 "247 77 Sonderinsolvenzverwalter (1) Ein Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt, soweit der Insol-venzverwalter aus rechtlichen oder tats344chlichen Gr374nden seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Ein Sonderinsolvenzverwalter kann bestellt werden, wenn zur Befriedigung bestimmter Gl344ubi-gergruppen Sondermassen zu bilden sind. (2) Der Sonderinsolvenzverwalter hat in dem Bereich, f374r den er bestellt ist, die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Die 247247 65-76 gelten entsprechend." - 7 - Auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 12/7302) ist die Regelung nicht Gesetz geworden. Zur Begr374ndung hat der Rechtsausschuss ausgef374hrt (aaO S. 162 zu 247 77 des Entwurfs): 14 "Die Vorschrift des Regierungsentwurfs 374ber den Sonderinsol-venzverwalter ist als 374berfl374ssig gestrichen worden. Der Aus-schuss geht davon aus, dass die Bestellung eines Sonderinsol-venzverwalters in den im Regierungsentwurf geregelten F344llen auch ohne ausdr374ckliche Regelung m366glich ist. Dies entspricht der bisherigen Praxis zur Konkursordnung, die ebenfalls keine speziel-le Regelung des Problems des Sonderinsolvenzverwalters ent-h344lt." Im ersten Entwurf der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung vom 11. Januar 1994 (abgedruckt bei Eickmann, Kommentar zur Verg374tung im In-solvenzverfahren, 2. Aufl. 1997 Anh. E) war in 247 12 noch eine Regelung der Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters vorgesehen. Sie hatte folgenden Wortlaut: 15 "247 12 Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters (1) Die Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters, der bestellt wird, soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tats344chli-chen Gr374nden seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, wird vom Insolvenzgericht unter Ber374cksichtigung des Umfangs und der Dauer der T344tigkeit nach billigem Ermessen bestimmt. - 8 - (2) Die Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters, der eine Son-dermasse verwaltet, wird nach dem Wert dieser Sondermasse be-rechnet. (3) Auslagen sind einzeln anzuf374hren und zu belegen." Diese Regelung ist in die Insolvenzrechtliche Verg374tungsverordnung nicht 374bernommen worden. 16 b) Die verg374tungsrechtlichen Regelungen der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung gelten f374r die vom Gesetzgeber geregelten Formen des Insolvenzverwalters (247247 63-65 InsO) und des vorl344ufi-gen Insolvenzverwalters (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit 247247 63-65 InsO). F374r den Treuh344nder im Restschuldbefreiungsverfahren gelten 247 63 Abs. 2 sowie 247247 64-65 InsO entsprechend (247 293 Abs. 2 InsO). F374r den Sachwalter gelten gem344337 247 274 Abs. 1 InsO die 247247 63-65 InsO entsprechend. Schlie337lich sind f374r den Treuh344nder im vereinfachten Insolvenzverfahren ge-m344337 247 313 Abs. 1 Satz 3 InsO die 247247 63-66 InsO entsprechend anwendbar. Besonderheiten sind jeweils in den 247247 10 ff InsVV geregelt. 17 Systematische Gr374nde sprechen deshalb dagegen, f374r den Sonderinsol-venzverwalter v366llig andere Grunds344tze bei der Bemessung der Verg374tung und ihrer Festsetzung gelten zu lassen. Dies gilt umso mehr, als der Sonderinsol-venzverwalter aufgrund seiner Bestellung selbst344ndig sein Amt zu f374hren hat und nicht etwa lediglich Gehilfe oder Vertreter des Insolvenzverwalters ist (Jaeger/Schilken, aaO; Uhlenbruck, aaO 247 63 Rn. 9; M374nchKomm-InsO/ Nowak, aaO 247 63 Rn. 13). Der Senat hat auch schon anderweitig auf den Son-derinsolvenzverwalter die Vorschriften 374ber den Insolvenzverwalter angewandt, 18 - 9 - insbesondere 247247 56 und 59 InsO (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 aaO Rn. 21 ff). Dies liegt auch f374r die 374brigen Vorschriften nahe, soweit nicht im Einzelfall Bedenken bestehen. Anderenfalls w344re eine Vielzahl von Fragen, et-wa zur Festsetzung der Verg374tung, ungeregelt. Dass der Sonderinsolvenzverwalter Anspruch auf Verg374tung f374r seine Gesch344ftsf374hrung und auf Erstattung angemessener Auslagen hat, wie dies in 247 63 Abs. 1 Satz 1 InsO vorgesehen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Die haupt-s344chlichen Bedenken, die gegen die Anwendung der 247247 63-65 InsO und der InsVV geltend gemacht werden, liegen in der Bef374rchtung, dass dies zu v366llig unangemessenen und 374berh366hten Verg374tungen f374hren k366nnte (vgl. FK-InsO/Lorenz, aaO). 19 Dem Erfordernis, dass die Verg374tung in angemessener H366he festgesetzt werden muss, kann jedoch in systemkonformer Weise auch bei Anwendung der genannten Vorschriften Rechnung getragen werden. 20 aa) Die Aufgaben, die dem Sonderinsolvenzverwalter 374bertragen wer-den, k366nnen sehr unterschiedlich sein und von der Verwaltung von Sonderver-m366gensmassen bis zur Pr374fung lediglich einzelner Anspr374che reichen. Sind die von ihm zu erf374llenden Aufgaben komplex, insolvenzspezifischer Art und mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar, bietet die Regelung des 247 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit den berufsrechtlichen Verg374tungsregelungen, insbesondere dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz (fr374her: Bundesrechtsan-waltsgeb374hrenordnung) keine L366sungen, die eine von der Verg374tung des Insol-venzverwalters abweichende Bemessung angemessen erscheinen lassen, so-fern beide im Wesentlichen gleichartige Aufgaben zu erf374llen haben. Bezieht sich die T344tigkeit nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters, kann 21 - 10 - dem dadurch Rechnung getragen werden, dass die Verg374tung auf einen ange-messenen Bruchteil der Verg374tung des Verwalters festgesetzt wird. Die Festle-gung einer Regelquote der Verg374tung, wie beim vorl344ufigen Insolvenzverwalter gem344337 247 11 InsVV, verbietet sich allerdings, weil die T344tigkeit des Sonderinsol-venzverwalters nicht in gleicher Weise typisierbar ist. Die Festsetzung des an-gemessenen Bruchteils der Regelverg374tung obliegt deshalb dem Tatrichter nach den Umst344nden des Einzelfalls. Dar374ber hinaus k366nnen entsprechend 247 3 InsVV Zu- und Abschl344ge fest-gesetzt werden, um eine angemessene Verg374tung zu erreichen. 22 Die Regelung der Mindestverg374tung in 247 2 Abs. 2 InsVV bildet dabei kei-ne Untergrenze, weil die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters so be-schr344nkt sein k366nnen, dass die Festsetzung der Mindestverg374tung unangemes-sen w344re. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die neue Regelung der Min-destverg374tung (die im vorliegenden Fall noch keine Anwendung findet, weil der Sonderinsolvenzverwalter vor dem 1. Januar 2004 bestellt worden ist, vgl. 247 19 Abs. 1 InsVV) nach der Zahl der Gl344ubiger beim Sonderinsolvenzverwalter h344u-fig kein geeignetes Bemessungskriterium darstellen wird, etwa wenn f374r seine T344tigkeit die Zahl der Gl344ubiger ohne Bedeutung war. 23 bb) Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Anspr374che zu pr374fen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durch-zusetzen, ist seine T344tigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In diesem Fall kann die Verg374tung jedenfalls nicht h366-her festgesetzt werden, als sie nach 247 5 InsVV beansprucht werden k366nnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift f374r eine T344tigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftspr374fer zu verg374ten w344re. 24 - 11 - Ob hier die Voraussetzungen des 247 5 InsVV vorliegen, also die Aufgabe angemessener Weise einem Rechtsanwalt zu 374bertragen war, hat das Be-schwerdegericht nicht festgestellt. Liegen die Voraussetzungen des 247 5 InsVV vor, bemisst sich hier die Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung (nunmehr: des Rechts-anwaltsverg374tungsgesetzes). 25 4. Die Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters und die zu erstattenden Auslagen sind entsprechend 247 64 InsO, 247247 4, 8 InsVV vom Insolvenzgericht festzusetzen. Diese Regelung ist auch f374r den Sonderinsolvenzverwalter an-gemessen. Die Festlegung kann nicht einem streitigen Verfahren, etwa zwi-schen Insolvenzverwalter und Sonderinsolvenzverwalter, oder der Entschei-dung des Sonderinsolvenzverwalters 374berlassen werden. Auch wenn der Son-derinsolvenzverwalter nach einem streitigen Verfahren die dort verdiente Verg374-tung gem344337 247 19 BRAGO oder 247 11 RVG festsetzen lassen kann, ist auf seinen Antrag dar374ber zu entscheiden, ob er eine weitere Verg374tung verdient hat. Ent-gegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht es dem Insolvenzgericht nicht frei, ob es 374ber einen Verg374tungsantrag des Sonderinsolvenzverwalters entscheidet. Es ist hierzu in entsprechender Anwendung des 247 64 InsO ver-pflichtet (Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO Vorbemerkung zur InsVV Rn. 45; HmbK-InsO/B374ttner, aaO 247 64 Rn. 1; K374bler/ Pr374tting/Eickmann, aaO 247 8 InsVV Rn. 2; M374nchKomm-InsO/Nowak, aaO 247 8 InsVV Rn. 2; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO 247 8 InsVV Rn. 1; a.A. ohne Be-gr374ndung Uhlenbruck, aaO 247 64 Rn. 15). Dies gilt auch dann, wenn der Sonder-insolvenzverwalter nach dem Ausgef374hrten eine Geb374hr nach der Bundes-rechtsanwaltsgeb374hrenordnung (jetzt: dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz) 26 - 12 - verdient hat und die Festsetzung dieser Verg374tung beantragt (a.A. Blersch aaO). Auch wenn der Sonderinsolvenzverwalter allein eine T344tigkeit auszuf374h-ren hatte, die nach seiner Auffassung 247 5 InsVV unterf344llt, hat die abschlie337en-de Festsetzung der Verg374tung stets durch das Insolvenzgericht zu erfolgen. Unter den Voraussetzungen des 247 5 InsVV ist der Insolvenzverwalter berech-tigt, die nach der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung oder dem Rechtsan-waltsverg374tungsgesetz verdienten Geb374hren und Auslagen selbst der Insol-venzmasse zu entnehmen, sofern er 374ber diese verf374gen kann. Dies gilt auch f374r den Sonderinsolvenzverwalter. Das bedeutet indessen nicht, dass der Son-derinsolvenzverwalter, der lediglich eine nach 247 5 InsVV 374bertragbare Aufgabe zu erf374llen hatte, 374ber seine Verg374tung selbst abschlie337end zu entscheiden h344t-te. 27 Der Insolvenzverwalter, der eine Verg374tung nach 247 5 InsVV aus der Masse entnommen hat, hat bei seinem Verg374tungsantrag die aus der Masse entnommenen Betr344ge und die Voraussetzungen des 247 5 InsVV darzulegen, damit 374berpr374ft werden kann, ob nicht in Wahrheit "allgemeine Gesch344fte" vor-lagen. Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzun-gen des 247 5 InsVV nicht vorlagen, hat es die festzusetzende Verg374tung ent-sprechend zu k374rzen (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36 f). Damit ist sichergestellt, dass die Verg374tung auch im Bereich des 247 5 InsVV letztlich vom Insolvenzgericht 374berpr374ft und festgesetzt wird. F374r den Sonderinsolvenzverwalter gilt dasselbe. 28 - 13 - Von dem Grundsatz, dass die abschlie337ende Feststellung der Verg374tung stets durch das Insolvenzgericht zu erfolgen hat, kann allenfalls dann abgewi-chen werden, wenn lediglich eine bereits nach 247 19 BRAGO oder 247 11 RVG festgesetzte Verg374tung begehrt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 29 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 17.06.2005 - 93 IN 103/03 - LG Krefeld, Entscheidung vom 30.11.2005 - 6 T 253/05 -
Full & Egal Universal Law Academy