BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 303/11 vom 19. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 174 Die Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses entfällt, wenn sein Inhalt vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die A n- gaben richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon geführt, wenn ledi g- lich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist. BGH, Beschluss vom 19. April 201 2 - IX ZB 303/11 - LG München I AG München - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 19. April 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbesc hwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert wird auf 1.920,78 Gründe: I. Die klagende Steuerberaterin macht gegen den Beklagten wegen Ber a- tungsleistungen einen Vergütungsanspruch geltend. Ihre Klage wurde durch Urteil des Amts gerichts vom 25. Mai 2011 ab ge wiesen. Das Urteil wurde - jeweils ausweislich des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses - dem Beklagten am 3. Juni 2011 und der Klägerin am 30. Juni 2011 zugestellt . 1 - 3 - Die Berufung der Klägerin ist am 29. Ju l i 2011 bei dem Berufungsgericht eingegangen . Da s Landgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Berufung sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Für den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des von dem Bevol l- mächtigten erteilten Empfangsbekenntnisses sei es als ausreichend anzus e- hen, wenn die Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausg e- schlossen werden könne. Dies sei hier der Fall. Dem Beklagtenvertreter sei das Urteil zeitnah am 3. Juni 20 11 zugestellt worden. Unter gewöhnlichen Umstä n- den sei zu erwarten gewesen, dass das Urteil auch dem Klägerver treter Anfang Juni zugestellt wo rde n sei . Überdies sei der Klägervertreter nach der Monierung des fehlenden Eingangs des Empfangsbekenntnisses dur ch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts ohne weiteres zur Übersendung des Empfangsbekenntnisses mit dem Eingangsstempel des 30. Juni 2011 in der Lage gewesen . Müsse eine zeitlich frühere Zustellung , als sie de m Emp fangsbekenntnis entspreche, b e- w i e sen werde n , könne nicht uneingeschränkt auf das Zustellungsdatum abg e- stellt werden, weil andernfalls Missbrauch Tür und Tor geöffnet würde. 2 3 4 - 4 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Ber u- fung der Klägerin ist zulässig, weil sie durch den am 29. Juli 2011 eingegang e- nen Schriftsatz innerhalb der bis zum Montag, den 1 . August 2011 laufenden einmonatigen Berufungsfrist fristgerecht eingelegt wurde (§ 517 ZPO). a) Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirkt anz u- sehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Z u- stellungsdatum ist also der Tag, an dem der Re chtsanwalt als Zustellungs - adressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat. Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt a ls Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/89, NJW 1990, 2125) grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206 Rn. 8). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig. Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlos sen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist di e- ser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist ( BVerfG , NJW 2 001, 1563, 1564; BGH, Beschlu ss vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96, NJW 1996, 2514 , 2515 ; Urteil vom 18. Januar 2006, aaO, Rn. 9 ; Zöller/St öber, ZPO, 29. Aufl., § 174 Rn. 20 mwN ). 5 6 - 5 - b) Im Streitfall ist die Beweiswirkung des anwaltlichen Empfangsb e- kennt nisses allenfalls erschüttert, aber nicht - wie das Berufungsgericht a n- nimmt - vollständig entkräftet. Insoweit ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht auf eine lediglich rechtliche Überprüfung der Verfahrensweise, insbesondere der Beweiswürdigung des Berufu ngsgerichts beschränkt, sondern hat den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbstständig zu würdigen (BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 , NJW 2001, 2722, 2723). Diese Würdigung ergibt, dass f ür den Beginn des Laufs der Berufungsfrist das in dem Empfangsbekenntnis angegebene Z u- stelldatum des 3 0 . Juni 2011 maßgeblich ist (vgl. auch den ähnlich gelagerten Sachverhalt bei BVerfG, aaO). Es kann bereits nicht ausgeschlossen werden, dass das ange fochtene Urteil dem Bevollmächtigten der Klägerin - im Unterschied zu dem Bevollmäc h- tigten des Beklagten - über das Gerichtsfach verzögert zugeleitet wurde. A u- ßerdem kann dem Bevollmächtigten der Klägerin das Urteil aus verschieden - sten Gründen infolge ein es kanzleiinternen Versehens nicht im unmittelbaren z eitlichen Zusammenhang mit dem Ein gang vorgelegt worden sein. Keine au s- schlaggebende Bedeutung im Sinne einer Entkräftung des Empfangsbekenn t- nisses kann entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts dem U mstand beigemessen werden, dass der Bevollmächtigte der Klägerin im Anschluss an eine Nachfrage der Geschäftsstelle, ohne um eine erneute Übersendung des Urteils zu bitten, das Empfangsbekenntnis zu den Akten gereicht hat. Einmal besteht die Möglichkeit, d ass das Urteil unmittelbar vor oder nach der Anfrage der Geschäftsstelle die Kanzlei des Bevollmächtigten der Klägerin erreicht hat. Ferner kann das Urteil aufgrund von Nachforschungen innerhalb der Kanzlei des Bevollmächtigten der Klägerin aufgefunden wor den sein. Auch im Falle e i- ner erheblichen zeitlichen Diskrepanz zwischen dem vermeintlichen Zeitpunkt 7 8 - 6 - der Übersendung eines Schriftstücks und dem in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Datum ist nicht schon wegen einer möglichen Missbrauchsgefahr der Gegenb eweis der Unrichtigkeit geführt. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls nicht die Annahme gerechtf ertigt, dass die Beweiskraft des Empfangs bekenn t- nisses vollständig beseitigt ist. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG München, Entscheidun g vom 25.05.2011 - 213 C 2266/11 - LG München I, Entscheidung vom 23.11.2011 - 6 S 16264/11 -
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